Auszüge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot
17. August 1956 Information Nr. 159/56 – Betrifft: Auszüge aus der Erklärung zum Verbot der KPD (Vorausmeldung)
In den Verfahren über den Antrag der Bundesregierung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD hat das Bundesverfassungsgericht – 1. Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Wintrich1 und der Richter Dr. Keßler,2 Dr. Heiland,3 Dr. Heck,4 Dr. Scholtissek,5 Dr. Drath,6 Dr. Stein,7 Wessel,8 Ritterspach,9 Lehmann,10 Dr. Zweigert11 aufgrund der in der Zeit vom 23. November 1954 bis zum 14. Juli 1955 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil Folgendes festgelegt:
I.
1.
Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2.
Die Kommunistische Partei wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen.
4.
Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zugunsten der Bundesrepublik zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
II.
In den Ländern werden die Minister (Senatoren) des Innern mit der Durchführung der Entscheidung zu Ziffer 1., 2. und 3. beauftragt, insoweit stehen ihnen unmittelbare Weisungsbefugnisse gegenüber allen Polizeiorganen zu. Die Einziehung des Vermögens wird dem Bundesminister des Innern übertragen, der sich der Hilfe der Minister (Senatoren) des Innern der Länder bedienen kann.
III.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen diese Entscheidung oder gegen die im Vollzuge dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden gemäß § 47, 42 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht12 mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.13