Lieferung von Baumwolle aus der Sowjetunion
30. Juli 1956
Information Nr. 110/56 – Betrifft: Lieferung von Baumwolle aus der SU
Aufgrund einer schlechten Baumwollernte ist die SU nicht in der Lage, Baumwolle in der geforderten Qualität zu liefern. Dadurch können in der Industrie die festgelegten Mindestsätze (ca. 5–8 %) bei II. und III. Wahl nicht eingehalten werden. Die Lieferung in II. und III. Wahl beträgt gegenwärtig 20 bis 30 %. Es wurden Besprechungen eingeleitet, in denen die Handelsorgane angewiesen werden sollen, Waren in II. und III. Qualität anzunehmen. Bis jetzt steht die Antwort des Handels noch offen.
Da die allgemeinen Lieferbedingungen verbindlich sind, würde sich aufgrund oben angeführter Tatsache Folgendes ergeben, wenn keine besonderen Anweisungen herausgegeben werden:
- 1.)
Nehmen die Handelsorgane die Waren ab, sind sie verpflichtet, den Betrieben Vertragsverfahren aufzuerlegen, was einen großer Kosten- und Zeitaufwand bedeuten würde.
- 2.)
Nimmt der Handel die Waren nicht ab, wäre die Versorgung der Bevölkerung in oben genannten Artikeln gefährdet, da es sich um ein Engpasssortiment handelt. Würde der Handel bei Lieferung dieser Ware die gesetzlich festgelegte Vertragsstrafe von 50 % erheben, so könnten die Betriebe ihren Kostenplan nicht erfüllen und keinen Direktfonds bilden.