Neuregelung der Bezahlung von Ausfallstunden
17. November 1956
Information Nr. 343/56 – Betrifft: Neuregelung der Bezahlung von Ausfallstunden, die durch Energieabschaltungen hervorgerufen werden
In einer Aussprache des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Leiter der Abteilung Arbeit und Lohn des Ministeriums für Arbeit und Berufsausbildung Polewicz1 (SED) am 14.11.1956 wurde Folgendes bekannt:
Gemäß Verordnung über die Wahrung der Rechte der Werktätigen vom 20.5.1952, § 12, bekommt der Arbeiter bei Arbeitsausfall infolge Stromabschaltungen 90 % des Zeitlohnes bezahlt.2 Aufgrund der derzeitigen Situation in der Energieversorgung wurde am 9.11.1956 vom Stellvertreter des Ministers für Arbeit Heinicke3 (SED) zusammen mit den 1. Stellvertretern der Fachministerien eine interne Anweisung für die Fachministerien ausgearbeitet. Diese Anweisung besagt, dass die Arbeiter bei Stromabschaltungen den vollen Zeitlohn bzw. Leistungsgrundlohn erhalten, wenn sie mit anderweitigen Arbeiten beschäftigt werden können. Wenn sie nicht mit anderen Arbeiten beschäftigt werden können, erhalten die Arbeiter den Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen.
Diese interne Anweisung wurde damit begründet, dass die Arbeiter keinen unmittelbaren Einfluss auf die Energieversorgung haben und demzufolge bei solchen Arbeitsausfällen keine Lohneinbuße haben dürfen. Diese Anweisung ist befristet bis 31.3.1957. Sie ersetzt bis zu diesem Zeitpunkt den § 12 der obengenannten Verordnung vom 20.5.1952. Entscheidungen über Einzelfragen obliegen den Fachministerien.