Übersicht über Brände in Industrie und Landwirtschaft April bis Juli
6. August 1956
Information Nr. 128/56 – Betrifft: Übersicht über Brände in Industrie und Landwirtschaft in den Monaten April bis Juli 1956
Industrie
In den Monaten April bis Juli 1956 entstanden in der Industrie 40 Brände. Zu bemerken ist, dass es sich bei den 40 Bränden in der Industrie um Brände handelt mit einem Schaden von über 1 000 DM. Über die kleineren Brände mit einem Schaden unter 1 000 DM kann keine Übersicht gegeben werden, da diese nicht erfasst werden. Der Gesamtschaden beträgt dabei 2 046 300 DM.
Die Ursache der Brände ist auf Folgendes zurückzuführen:
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elf Brände durch fahrlässige Brandstiftung,
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sieben Brände durch Selbstentzündung,
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drei Brände durch fehlerhaftes Material,
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19 Brände, Brandursache unbekannt.
Diese 40 Brände verteilen sich auf die Bezirke wie folgt:
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Dresden: acht Brände,
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Karl-Marx-Stadt: fünf Brände
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Potsdam: fünf Brände,
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Schwerin: fünf Brände,
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Magdeburg: fünf Brände,
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Gera: drei Brände,
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Leipzig: zwei Brände,
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Frankfurt/O.: zwei Brände,
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Rostock: ein Brand,
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Neubrandenburg: ein Brand,
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Cottbus: ein Brand,
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Erfurt: ein Brand,
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Halle: ein Brand.
Schwerpunkte
Schwerpunkte der Brände in den Monaten April bis Juli 1956 waren Betriebe der holzverarbeitenden Industrie. Von den vier aufgetretenen Bränden in diesem Industriezweig wurden zwei aus Schwerin bekannt.
So entstand z. B. am 12.4.1956 im Maschinenhaus des VEB »Deutsche Holzwerke« Schwerin ein Brand, welcher 10 000 DM Schaden verursachte. Die Ursache des Brandes ist auf fahrlässige Brandstiftung des Heizers zurückzuführen, indem er seine Dienstaufsichtspflicht verletzte.
Am 10.5.1956 entstand im VEB Holzbau Schwerin ein Brand, wobei das Kulturhaus und die Lagerhalle II vollständig vernichtet wurden. Der Schaden beträgt eine Mio. DM. Die Brandursache ist auf Selbstentzündung zurückzuführen. So wurde in der Tränkanlage zum Grundieren von Holzfertigteilen, welche in der Halle II untergebracht waren, von den Arbeitern Sägespäne zum Aufsaugen der verspritzten Masse benutzt. Die unter dem Tränkbottich verstreuten Sägespäne kamen zur Selbstentzündung, da in der Tränkmasse Leinöl und Tetralin1 sich befindet, welches zur Selbstentzündung führte.
Die anderen Brände verteilen sich auf fast alle Industriezweige, aus denen sich aber keine Schwerpunkte erkennen lassen.
Landwirtschaft
In der Landwirtschaft wurden in diesem Zeitraum insgesamt 165 Brände bekannt, davon 21 vermutliche Brandstiftungen, 33 durch Fahrlässigkeit, 33 durch Kinderhand, 42 Brandursache unbekannt, 36 durch Blitzschlag. Die bezirksmäßige Aufschlüsselung der Brände sieht wie folgt aus:
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Potsdam: 50 Brände,
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Karl-Marx-Stadt: 18 Brände,
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Gera: 14 Brände,
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Magdeburg: 13 Brände,
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Schwerin: 23 Brände,
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Halle: 9 Brände,
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Rostock: 7 Brände,
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Neubrandenburg: 6 Brände,
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Dresden: 10 Brände,
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Leipzig: 7 Brände,
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Frankfurt/O.: 5 Brände,
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Suhl: 2 Brände,
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Erfurt: 1 Brand.
Die aufgezeigten Brände verteilen sich auf die einzelnen Sektoren in der Landwirtschaft wie folgt:
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Genossenschaftlicher Sektor: 42 Brände,
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volkseigener Sektor: 16 Brände,
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privater Sektor: 107 Brände.
Schwerpunkt bildet der Bezirk Potsdam, einmal zahlenmäßig und zum anderen in dem hohen Prozentsatz von Bränden im genossenschaftlichen und volkseigenen Sektor. So wurden z. B. von den 50 Bränden 13 im genossenschaftlichen Sektor und fünf im volkseigenen Sektor bekannt.
Von den 21 vermutlichen Brandstiftungen konnten zehn als vorsätzliche Brandstiftungen aufgeklärt werden. Bei den Tätern handelt es sich hauptsächlich um Jugendliche, die zum Teil unter § 512 fallen oder zum Teil bei der Freiwilligen Feuerwehr sind und gern einen Brand miterleben wollten. So wurden z. B. in Stadtroda, [Bezirk] Gera, sechs Lehmfachwerkscheunen angesteckt. Bei dem Täter handelt es sich um einen 16 Jahre alten Bauhilfsarbeiter, der ca. sechs Wochen bei der Freiwilligen Feuerwehr war und wie er sagt, wollte er ein richtiges Feuer sehen. Ebenfalls bei dem Strohmietenbrand in der LPG Klein-Wanzleben, [Bezirk] Magdeburg, handelt es sich ebenfalls um eine vorsätzliche Brandstiftung durch einen Schlosser dieser LPG. Der Täter ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und fällt unter § 51.