Lieferungen nicht handelsüblicher Orangen und Zitronen
29. April 1959
Information Nr. 248/59 – Bericht über die Lieferungen minderwertiger und nicht handelsüblicher Orangen und Zitronen
Nach vorliegenden Informationen wurden durch den DIA Nahrung1 im Rahmen der Planmenge I/59 Auslandsverträge über 760 t netto Orangen mit Italien [und] 940 t netto Zitronen mit Libanon abgeschlossen.
Nach Eingang dieser Waren begannen die Großhandelskontore beim GHK Obst und Gemüse, Leithandel Berlin, sofort zu reklamieren.2 Die Zitronen waren überreif, angefault, durchnässt, mit Ungeziefer befallen und daher nur bedingt lagerfähig. Der Verderbprozess beträgt 21 bis 54 %. Da beim Großhandel bereits erhebliche Bestände lagern, ist ein sofortiger Warenumschlag nicht möglich. Dadurch entstehen der Volkswirtschaft erhebliche Verluste.
Bei den italienischen Orangen wurde reklamiert, dass die Früchte bitter und ausgetrocknet sind und dass es sich um Blondorangen handelt, die bereits zurzeit des Einganges auf anderen Märkten nicht mehr gehandelt werden.
Aufgrund der geminderten Qualität der Ware wurde vom GHK Obst und Gemüse, Leithandel Berlin, gefordert, die Ware zu herabgesetzten Preisen zu verkaufen. Vom Ministerium für Handel und Versorgung wurde eine Preisreduzierung bestätigt.
Als Ursache für die schlechte Qualität der eingekauften Südfrüchte wurde vom MAI angeführt, dass der Valutaplan für Einkäufe im kapitalistischen Ausland so knapp bemessen sei, dass keine qualitativ bessere Ware gekauft werden könne, wenn die beauflagte und von der Staatlichen Plankommission3 bestätigte Planmenge erfüllt werden soll. Außerdem würden bei nicht voller Aufbringung der Planmengen durch den DIA Schwierigkeiten mit dem Handel entstehen und die Prämienzahlung beim DIA Nahrung infrage gestellt werden. Dieser Begründung steht jedoch gegenüber, dass für die qualitativ weitaus schlechteren Zitronen aus dem Libanon 30 % mehr bezahlt werden mussten als für einwandfreie Ware aus Italien.
Weiterhin dürfte die Abnahme derartig minderwertiger Südfrüchte kaum mit den minimalsten vertraglichen Qualitätsforderungen in Übereinstimmung stehen, sodass die Vermutung naheliegt, dass die Einkäufe zugunsten der Lieferpartner ohne konkrete Qualitätsbedingungen getätigt wurden.
Es wird vorgeschlagen, durch die ZKSK4 umgehend das Zustandekommen dieser Geschäfte zu untersuchen und Maßnahmen einzuleiten, um weitere Verluste bei den bereits angelieferten oder noch eintreffenden Südfrüchten weitgehend zu vermeiden.