Festnahme eines Schaffners der DR in Schweden
30. Januar 1961
Einzel-Information Nr. 48/61 über die Festnahme eines DDR-Bürgers durch die schwedische Polizei
Am 19.1.1961 wurde der Schlafwagenschaffner [Name 1], geboren [Tag, Monat] 1900, wohnhaft: Berlin Lichtenberg, [Straße, Nr.], wegen Schnapsschmuggel von der schwedischen Polizei festgenommen. Bei der Festnahme wurden 50 Flaschen Schnaps in seinem Besitz festgestellt.
Von der Verkehrsvertretung der Deutschen Reichsbahn in Schweden wurden in diesem Zusammenhang Verhandlungen mit der schwedischen Polizei geführt, bei denen sich die schwedische Polizei bereit erklärte, den [Name 1] gegen eine Kaution von 1 000 Schwedenkronen zu übergeben. Die Verkehrsvertretung der Deutschen Reichsbahn war gewillt, diese Kaution zu zahlen und [Name 1] an das AZKW in Saßnitz zu übergeben.
[Name 1] ersuchte jedoch daraufhin um politisches Asyl und befindet sich zzt. noch bei der Polizei in Schweden, wo er am 25.1.1961 ein umfassendes Geständnis ablegte und zugab, bereits seit 1959 Schnaps von der DDR nach Schweden geschmuggelt zu haben.
Aus diesen Gründen beabsichtigt der Staatsanwalt von Trelleborg/Schweden eine Anklage gegen [Name 1] wegen Schnapsschmuggels zu erheben und eine 6-jährige Gefängnisstrafe zu beantragen.
U. E. war die Breitwilligkeit der Verkehrsvertretung der Deutschen Reichsbahn in Schweden eine Kaution für [Name 1] zu zahlen falsch, weil dadurch bei schwedischen Organen der Eindruck entstehen könnte, als wären die Organe der DDR daran interessiert, diese strafbare Handlung gegen Schweden zu vertuschen. Zum anderen könnte dieses Vorkommnis, insbesondere durch das Asylersuchen, dazu ausgenutzt werden, Zweifel an der Einhaltung der Gesetzlichkeit in der DDR zu konstruieren.