Fehlverhalten eines Majors im Panzerregiment 15
3. April 1963
Einzelinformation Nr. 221/63 über das unmoralische Verhalten des Major [Name 1, Vorname 1], [Funktion] im Panzerregiment 15 (7. PD) und seine unerlaubte Entfernung vom Standort
Aufgrund des Fernbleibens des Major [Name 1] vom Dienst am 1.4.1963, 8.00 Uhr, wurden durch das MfS und die Einheitsleitung Überprüfungsmaßnahmen eingeleitet, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass Major [Name 1] sich unerlaubt vom Standort entfernt hatte und einen unmoralischen Lebenswandel betrieb.
Bereits am 6.6.1962 wurde der Minister für Nationale Verteidigung durch das MfS informiert, dass Major [Name 1] neben anderen moralischen Verfehlungen (Trinkereien) intime Beziehungen zur Ehefrau des [Dienstgrad, Name 2, Einsatzort] unterhält, obwohl er verheiratet und Vater von drei Kindern ist.
Da er aus den gegen ihn eingeleiteten parteilichen Erziehungsmaßnahmen keine Lehren zog, wurde ein Parteiverfahren eingeleitet und [Name 1] mit einer strengen Rüge bestraft und vom PR 41 zum PR 152 versetzt.
Auch in der Folgezeit hielt er sein der Parteileitung gegebenes Versprechen – das Verhältnis zu Frau [Name 2] zu lösen – nicht ein, sondern hielt diese intimen Beziehungen – ohne Kenntnis seiner Ehefrau und der Dienststelle – bis in die Gegenwart aufrecht.
Major [Name 1] erschien am 1.4.1963 nicht zum Dienst. Im Ergebnis der gemeinsamen Überprüfung durch das MfS und die Einheitsleitung wurde er gegen 17.30 Uhr in der [Betrieb 1, Ort 1, Kreis] in Begleitung der bereits genannten Frau [Name 2] angetroffen und anschließend zur Dienststelle zurückgebracht.
Frau [Name 2] wurde mit dem Pkw der [Betrieb] in ihre Wohnung nach [Ort 2] gebracht. Sie ist in der [Betrieb 2, Ort 2] als Zivilkraft beschäftigt, hat aber nach diesen Vorkommnissen am 2.4.1963 ihre Kündigung eingereicht.
In der Untersuchung der unerlaubten Entfernung des Major [Name 1] wurde Folgendes festgestellt:
Am 27.3.1963 sandte er an Frau [Name 2] ein Telegramm mit der Anfrage, wann er sich mit ihr treffen könne. Frau [Name 2] telegrafierte daraufhin zurück, dass sie sich am 30.3.1963, 18.00 Uhr, in [Ort 3] treffen wollen, um gemeinsam das Wochenende zu verbringen. Nach Erhalt des Telegramms bat Major [Name 1] den Kommandeur des PR 15, Major [Name 3], über das Wochenende mit seinem Pkw in die Umgebung von [Ort 3] fahren zu dürfen. Dies wurde ihm genehmigt. Eine Genehmigung zum Verlassen des Standortes wurde ihm jedoch nicht erteilt.
Am 30.3.1963 holte Major [Name 1] mit seinem Pkw Trabant Frau [Name 2] vom Hauptbahnhof [Ort 3] ab und fuhr mit ihr nach [Ort 4], wo sie gemeinsam – wie schon mehrmals zuvor – in der Pension [Name 4] übernachteten.
Seiner Ehefrau hatte [Name 1] erklärt, dass er zu seinem Bruder [Vorname 2 Name 1], [Funktion, Betrieb 1, Ort 1], wohnhaft [Ort 5, Kreis], fahren wolle, um Kartoffeln zu holen.
Am 31.3.1963 besuchte [Name 1] kurz seine Mutter in [Ort 4] und fuhr anschließend mit Frau [Name 2] zu seinem Bruder nach [Ort 5, Kreis]. Nachdem er mit Frau [Name 2] und seinem Bruder in verschiedenen Lokalen in [Ort 5] gezecht hatte, verbrachten sie die Nacht in der Wohnung des Bruders.
Am 1.4.1963, gegen 8.30 Uhr, stellte Major [Name 1] fest, dass sein Pkw defekt war. Während er sich weiterhin in der Wohnung des Bruders aufhielt, wurde der Pkw in der [Betrieb 1, Ort 1] repariert. Die Diensteinheit verständigte Major [Name 1] nicht, obwohl er behauptet, dies telefonisch versucht zu haben.
In einer Befragung durch den Politstellvertreter, Major [Name 5], schilderte Major [Name 1] den Verlauf der Fahrt wie bereits dargelegt und erklärte, dass er von Frau [Name 2] nicht lassen könne.
Weitere Untersuchungen werden von der PKK der 7. PD geführt.