Vorfall mit jugendlichen Rowdys in Karl-Marx-Stadt
16. März 1963
Einzelinformation Nr. 189/63 über einen Vorfall mit jugendlichen Rowdys im HO-Warenhaus Karl-Marx-Stadt am 15. März 1963
Am 15.3.1963, gegen 17.00 Uhr, belästigten im Imbiss-Raum des HO-Warenhauses Karl-Marx-Stadt mehrere Jugendliche zwei Frauen mit unzüchtigen Redensarten. Eine ältere, männliche Person, die die Jugendlichen auf ihr unmögliches Benehmen aufmerksam machte, wurde ebenfalls angepöbelt. Eine Angestellte des HO-Imbissraumes bat daraufhin einen dort anwesenden uniformierten Angehörigen der Bereitschaftspolizei, die Jugendlichen zur Ordnung zu rufen.
Der Wortführer, ein gewisser [Name 1, Vorname], geb. am [Tag, Monat] 1945, Rangierer bei der DHZ Eisen- und Stahlwaren, Karl-Marx-Stadt, wurde von dem VP-Angehörigen aufgefordert, seine Redensarten zu unterlassen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge leistete, verlangte der Bereitschaftspolizist den DPA des [Name 1]. Das wurde von diesem abgelehnt mit dem Bemerken, der Volkspolizist befände sich nicht im Dienst und hätte zu derartigen Handlungen keine Berechtigung.
Während dieser Auseinandersetzung bildete sich um den Bereitschaftspolizisten ein Kreis von Jugendlichen. Dabei brachte der [Name 2, Vorname], geb. am [Tag, Monat] 1944, Vertikalbohrer im VEB Webstuhlbau Karl-Marx-Stadt, den Volkspolizisten durch einen Schlag gegen die Brust zu Fall.
Die Angestellte des HO-Imbissraumes benachrichtigte aufgrund des Vorfalls sofort die VP. Der eintreffende Funkstreifenwagen forderte noch das Schnellkommando an, weil der Kreis der Jugendlichen, den das Eingreifen der VP angelockt hatte, zu groß geworden war. Alle anwesenden 35 Jugendlichen wurden der VP zugeführt und dort befragt, um die Beteiligten herauszufinden. 20 davon wurden sofort wieder entlassen, da sie sich während des Vorkommnisses nicht im Imbiss-Raum aufhielten. Die Vernehmung der restlichen 15 Jugendlichen, die besonders durch rowdyhaftes Benehmen aufgefallen waren, erbrachte keine Beweise für eine organisierte Provokation oder die Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Gruppe. Diese Jugendlichen sind der VP jedoch bereits ausnahmslos durch die Vorfälle um den »Schlossteich«1 bekannt.
Nach Klärung des Sachverhaltes wurden bis auf [Name 2] alle Jugendlichen ihren Eltern übergeben, die von dem Vorfall benachrichtigt worden waren. Gegen [Name 2] wurde Haftbefehl erlassen, weil gegen ihn bereits ein EV wegen Schlägerei läuft und er wegen Diebstahl, Ausbruch aus Jugenderziehungsheim und rowdyhaften Benehmens schon viermal vorbestraft ist. EV ohne Haft wurden gegen den als Wortführer ermittelten [Name 1] sowie den ebenfalls besonders hervorgetretenen Oberschüler [Name 3, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1947, eingeleitet.