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Zustimmung der DDR-Synodalen zur EKD-Synode in Bethel

24. Mai 1963
Einzelinformation Nr. 329/63 über die Zustimmung der DDR-Synodalen zu den Beschlüssen von Bethel und über die damit im Zusammenhang zu sehende Tätigkeit der Evangelischen Kirche in der DDR

Auf1 der ersten Synode der EKD nach dem 13.8.19612 im März 1963 in Bethel3 wurde4 in Abwesenheit5 von DDR-Synodalen ein Kirchengesetz6 beschlossen, das in § 1 die Beschlussfähigkeit der Synode bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Synodalen festlegt (anstelle der bis dahin notwendigen Zweidrittelmehrheit).

Falls örtlich getrennte Tagungen, die vom Präses der Synode im Einvernehmen mit dem Rat der Synode einberufen werden können (§ 2), nicht durchführbar sind, findet die Synode an dem Ort statt, an dem sich die Mehrheit ihrer Mitglieder versammelt (also in Westdeutschland). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wurde dem Rat der EKD überlassen.7

Außerdem wurde in einem weiteren in Bethel beschlossenen Kirchengesetz über Arbeitstagungen der Synode festgelegt, dass der Präses der Synode der EKD im Einvernehmen mit dem Rat Mitglieder der Synode zu Arbeitstagungen zusammenrufen kann, die kirchliche Angelegenheiten von allgemeiner aber auch regionaler Bedeutung erörtern, auch entsprechende Entschließungen fassen und der Synode Anträge vorlegen können.8

Aufgrund der geringen Stimmenzahl der Landeskirchen der DDR ermöglichen diese Regelungen den reaktionären politisch-klerikalen Kräften Westdeutschlands eine bindende Beschlussfassung für die Landeskirchen der DDR, was einer völligen Unterordnung gleichkommt.9

Nachdem bisher die Evangelische Kirche in der DDR in der Propagierung der Betheler Beschlüsse zumindest nach außen hin und besonders den unteren Gemeinden gegenüber eine gewisse Zurückhaltung übte, haben am 9.5.1963 die DDR-Synodalen diesem Beschluss von Bethel zugestimmt.

Die10 Zustimmung erfolgte auf einer Zusammenkunft der DDR-Synodalen im Missionshaus in Berlin, Georgenkirchstraße 70, die eigens zur Auswertung der Betheler Synode vorbereitet und einberufen worden war und die ganz offensichtlich als Hauptziel eben diese Zustimmung erreichen sollte.

So nahmen außer den DDR-Mitgliedern des Rates der EKD (Bischof Krummacher,11 Bischof Beste12 und Präses Mager13) an dieser Zusammenkunft auch die westdeutschen Vertreter des Rates der EKD

  • OKR Riedel14 (München),

  • Moderator Niesel15 (Schöller,16 WD),

  • Superintendent Smidt17 (Detmold),

  • Dr. Heinemann18 (Essen),

  • Bischof a.D. Haug19 (Stuttgart),

  • Präses Wilm20 (Bielefeld),

  • Dr. Puttfarcken21 (Wiesbaden)

teil.

Den Vorsitz dieser Zusammenkunft hatte der Präses der Synode der EKD Dr. Puttfarcken.

Zwar wurden in dieser Zusammenkunft an die Spitze themengleiche Referate zur Synode in Bethel gestellt (»Mission und ökumenische Diakonie« von OKR Riedel und »Wort des Rates der EKD zu dem NS-Verbrecherprozessen« von Haug), aber der Hauptgegenstand22 waren die bereits erwähnten Kirchengesetze, über die Dr. Heinemann referierte und die auch fast ausschließlich in der Aussprache im Mittelpunkt standen.

Eindeutig gegen die Annahme dieser Gesetze äußerten sich Generalsuperintendent Schönherr,23 Eberswalde (der als Vertreter Jacobs24 anwesend war), Generalsuperintendent Führ,25 Berlin, und Oberkirchenrat Braecklein,26 Eisenach. Sie stellten die Fragen, warum keine Regional-Synoden als beschließende Gremien der EKD in Ost und West festgelegt wurden (Schönherr) und ob die Synode in Bethel überhaupt als Synode der EKD bezeichnet werden könne, wenn die DDR-Vertreter nicht anwesend waren (Braecklein).

Von Führ und Bischof Mitzenheim27 wurde noch einschränkend bemerkt, dass die Verbindung zwischen Ost und West erhalten bleiben sollte, aber der Rat der EKD nicht zur Annahme dieser Gesetze ermuntert werden dürfte (Mitzenheim).

(Zu bemerken ist jedoch, dass sich diese ablehnenden Stellungnahmen bei der späteren Abstimmung nicht widerspiegelten, weil Schönherr, Braecklein und Führ als Nichtsynodale – es war eine gemischte Zusammensetzung – kein Stimmrecht hatten.)

Von den übrigen zur Diskussion sprechenden Anwesenden wurden die Gesetze mit folgenden Begründungen unterstützt:

  • Die EKD sei ein Kirchenbund, dessen Einheit gewahrt bleiben müsse, weil die Kirche die einzige Einrichtung sei, die Ost und West noch zusammenhalte. (OKR Fränkel,28 Görlitz)

  • Die Kirche brauche die EKD, lediglich der Staat sei gegen diese »gesamtdeutsche Einrichtung«. (Superintendent Steinlein,29 Fürstenwalde)

  • Niemand könne es der Kirche verdenken, sich gegen jeden Einfluss von außen zusammenzuschließen. (OKR Knospe,30 Dresden, Präses Kreyssig,31 Magdeburg)

  • Die Gesetzesvorlagen seien die einzige Möglichkeit, die Einheit der EKD zu wahren. (Krummacher, Greifswald)

  • Die Gesetzesvorlagen seien das Beste, was man sich je wünschen könnte. (Bischof Hornig,32 Görlitz)

In der von Puttfarcken dann geforderten Abstimmung stimmten alle DDR-Synodalen dem Gesetz über die Beschlussfähigkeit33 zu. Das Gesetz über die Einberufung von Arbeitstagungen der Synode34 wurde bei drei Gegenstimmen und drei Stimmenthaltungen angenommen, sodass diese Gesetze nach Verkündung durch den Rat der EKD in Kraft treten und die bereits am Anfang erwähnte Abhängigkeit und Unterordnung der Evangelischen Kirche in der DDR zumindest auf der kirchengesetzlichen Grundlage eingetreten ist.

Diese Entscheidung der DDR-Synodalen im Sinne des westdeutschen Klerus ist jedoch nicht nur vom Standpunkt der Überprüfung des Verhältnisses zur Evangelischen Kirche in der DDR und von möglichen Maßnahmen in dieser Frage aus zu sehen, sondern hat auch gewissen Einfluss auf den Differenzierungsprozess innerhalb der Evangelischen Kirche in der DDR, weil eine Reihe leitender Personen der Evangelischen Kirche in der DDR nicht gewillt ist, diese Entscheidung zu akzeptieren.

Dies wurde besonders deutlich auf einer Konferenz der Superintendenten der Kirchenleitung Berlin-Brandenburg am 14. und 15.5.1963 im Konsistorium Neue Grünstraße in Berlin sichtbar. Auf dieser Konferenz, die unter Leitung des Verwalters im Bischofsamt Jacob stand und in der es speziell um diese Frage der Beschlussfähigkeit der EKD-Synode ging, wurde im Wesentlichen dieses Gesetz mit der Begründung abgelehnt, sich vom Westen nicht bevormunden zu lassen. Es wurde gefordert – besonders auch von Jacob selbst –, wie bisher bei Beschlüssen die Zweidrittelmehrheit als bindend einzuholen.

Die Praxis der reaktionären politisch-klerikalen Kräfte in Westdeutschland zur Verwirklichung der Pläne und Ziele der Bonner Regierung zeigt sich jedoch nicht nur auf der Ebene der EKD. So wurde beispielsweise auch von der aus zehn Gliedkirchen (davon drei in der DDR) bestehenden VELKD – Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirchen Deutschlands35 – im April 1963 in Nürnberg eine Synode ohne DDR-Vertreter abgehalten.36 Mit der Begründung, dass die Synode insgesamt aus 54 Synodalen besteht, von denen 35 in Westdeutschland wohnhaft sind, und drei der 19 DDR-Synodalen Vertreter in Westdeutschland haben, von denen zwei teilnahmen, sei die Zweidrittelmehrheit gegeben gewesen und die Synode als ordentliche Generalsynode zu werten, deren Beschlüsse für die Gliedkirchen in der DDR bindend wären.

In Nürnberg wurde z. B. das »Gesetz über die regionale Gliederung der Organe der VELKD-Synode«37 beschlossen, das auf der Bischofskonferenz im Juni 1963 in Kraft gesetzt werden soll.38 Es besagt im Wesentlichen, dass die Synode zu regionalen Tagungen einberufen werden könne und über regionale Fragen eigene Beschlüsse fassen dürfe. Verfassungsändernde Fragen können aber nur von der »Gesamtsynode« (nach ihrer Praxis also von der westdeutschen Synode) beschlossen werden. Ferner wurde die Wahl des leitenden Bischofs (Lilje39) vorgenommen und das Pfarrergesetz40 beschlossen.41

Diese Nürnberger Synode wurde auf einer Tagung der DDR-Synodalen der VELKD am 20.5.1963 im »Haus der Kirche« in Berlin-Weißensee, Parkstraße ausgewertet. An dieser Tagung nahmen aus Westdeutschland

  • der Präsident der Generalsynode der VELKD Buhbe42 (Schöppenstedt/Braunschweig),

  • der OKR des Lutherischen Kirchenamtes Wilkens43 (Hannover),

  • der neuernannte Präsident der Kirchenkanzlei der VELKD Keller-Hüschemenger,44

  • der Landesjugendpfarrer aus Bayern Neukamm45

teil.

Dort wurde von Buhbe46 erklärt, dass lange Zeit vor der Nürnberger Synode gemeinsame Absprachen zwischen den DDR- und den westdeutschen Vertretern zu den grundsätzlichsten Fragen geführt wurden.

Ein Beweis für diese interne Vorbereitung und Abstimmung war das übereinstimmende Auftreten von Oberkirchenrat Schanze47 (Weimar), Präsident Dr. Johannes48 (Dresden) und Landessuperintendent Pflugk49 (Rostock) gegen Oberkirchenrat Lotz50 (Eisenach).

Lotz stellte in der Aussprache mehrmals fest, dass die in Nürnberg gefassten Beschlüsse keine Rechtsbasis hätten, weil durch die Nichtteilnahme von DDR-Vertretern keine rechtliche Zweidrittelmehrheit vorhanden gewesen sei.

Schanze, Dr. Johannes und Pflugk versuchten dagegen alles, um die Nürnberger Synode als rechtmäßig und für alle Gliedkirchen bindend zu verteidigen und betonten, dass es im Gegensatz zur Betheler Synode gar nicht um eine Zustimmung von DDR-Vertretern ginge, sondern um eine bloße Informierung über praktisch vollendete Tatsachen.

Dieses Vorgehen der westdeutschen Synoden der EKD und der VELKD erhält noch eine zusätzliche Bedeutung durch die Bestrebungen der EKU der DDR, ihrer für die Zeit vom 24. bis 28.6.1963 im Adolf-Stöcker-Stift51 in Berlin-Weißensee stattfindenden Synode52 »ein gesamtdeutsches Gepräge« zu geben.

Es liegt deshalb nahe, dass auf dieser Synode dem westdeutschen Einfluss ebenfalls Tür und Tor geöffnet werden soll. Der Präses der Synode der EKU, Dr. Kreyssig (Magdeburg), begründet es im Einvernehmen mit Präses Wilm, (Bielefeld) und Präses Dr. Schwidtal53 (Görlitz) damit, dass ohne die westdeutschen Vertreter die Synode nicht beschlussfähig sei.

Die reaktionären Kräfte im Rat der EKU wie Präsident Hildebrandt54 (Berlin), Kreyssig, Oberkonsistorialrat Woelke55 (Greifswald) und Schwidtal spekulieren dabei darauf – im Gegensatz zu einem Teil Geistlicher, die befürchten, dass der Staat eine solche Synode verbieten würde –, dass die Regierung der DDR gegen diese »gesamtdeutsche Synode« mit keinerlei staatlichen Mitteln vorgehen werde. Sie erhielten dann damit den Beweis geliefert, dass alle Erklärungen und Feststellungen des Staates über die Nichtanerkennung gesamtkirchlicher Organisationen keine nachhaltige Wirkung hätten.

Neben diesen Versuchen der EKD, der VELKD und der EKU, mit verschiedenartigen Methoden die Unterordnung der DDR-Kirchen unter den westdeutschen Klerus zu betreiben und zu sanktionieren, liegen dem MfS aber auch eine Reihe Hinweise vor, dass besonders die reaktionären Gruppierungen in den Kirchenleitungen der DDR weitgehend bestrebt sind, in ihrer Tätigkeit auch inhaltlich der Orientierung der leitenden westdeutschen Kirchengremien Rechnung zu tragen. Das zeigt sich deutlich in folgenden Vorgängen.

Entsprechend der Geschäftsordnung der Konferenz der Bischöfe und Kirchenleitungen56 in der DDR ist für Juni dieses Jahres die Neuwahl des Vorsitzenden der Konferenz auf ein weiteres Jahr vorgesehen. Über den derzeitigen Vorsitzenden der Konferenz, Bischof Krummacher (Greifswald), gibt es gegenwärtig dazu in höheren kirchlichen Kreisen Auseinandersetzungen. In internen Kreisen sprachen sich Landesbischof Noth,57 Bischof Jänicke58 und Landesbischof Mitzenheim gegen eine Wiederwahl von Krummacher aus. Landesbischof Noth, der jetzige stellvertretende Vorsitzende der Konferenz, der auf den Vorsitz der Konferenz spekuliert, begründete seine Haltung damit, dass sich Krummacher mit seinem ENO-Interview59 vom 13.2.1963 (Unterstützung des 7-Punkte-Vorschlages60 vom Genossen Walter Ulbricht61) zu stark politisch engagiert habe und einen »zu weichen Kurs« einschlug.

Auf der gleichen Linie liegt die auf der Sitzung der Landessynode Sachsen vom 22.3.1963 beschlossene Erklärung, die u. a. besagt, dass es die Kirche unterlassen müsse, zu bestimmten Vorschlägen, Programmen und Vorgängen im politischen Bereich Stellung zu nehmen. Diese Erklärung wurde von Oberkirchenrat Heidler62 (Berlin), der zur reaktionären Gruppe innerhalb des Lutherischen Kirchenamtes gehört, auch auf der Landessynode der Landeskirche Mecklenburg verlesen und von den Anwesenden mit großem Beifall bedacht.

Noch deutlicher zeigt sich die Durchsetzung der EKD-Beschlüsse im Gebiet der DDR in den Maßnahmen zur Vorbereitung der Kirchentage63 der Evangelischen Kirche in der DDR zu Pfingsten 1963, die besonders das Suchen nach neuen Methoden der kirchlichen Beeinflussung erkennen lassen. Auf der Grundlage der »realen Einschätzung des ökonomisch-politischen Entwicklungsstandes der DDR« finden in den vorgesehenen Kirchentagsorten Zwickau, Brandenburg und Erfurt neben den kirchlichen Massenveranstaltungen zum allgemeinen Thema »Wagnis des Glaubens« auch streng isolierte Delegiertenkonferenzen mit speziellen Themen statt.

Als solche Themen sind in Zwickau »Der Christ im sozialistischen Betrieb«, in Brandenburg »Der Christ im sozialistischen Dorf« und in Erfurt »Der Christ im Spannungsfeld der Generation« vorgesehen.

An diesen als »arbeitender Kirchentag« bezeichneten Delegiertenkonferenzen nehmen jeweils ca. 160 christliche Bürger aus allen Teilen der DDR teil, die keine kirchlichen Amtsträger sind. Eine Delegierung kirchlicher Amtsträger zu diesen internen Tagungen ist unerwünscht.

Die für die Konferenzen vorgesehenen kirchlichen Laien werden von den Geistlichen der Städte oder Landgemeinden sorgsam danach ausgewählt,

  • dass sie fest religiös gebunden sind,

  • dass sie während der Diskussion im Sinne der Kirche auftreten,

  • dass sie Mitglieder einer LPG bzw. eines sozialistischen Betriebes sind und

  • unmittelbar im Produktionsprozess stehen.

Nur wenige der bisher bekannt gewordenen Teilnehmer dieser Delegiertenkonferenzen sind bisher in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten.

Als Referenten zu diesen internen Tagungen sind ebenfalls kirchliche Laien oder Mitarbeiter der Evangelischen Akademie – in denen bisher die kirchlichen Laien ebenfalls eine aktive Rolle spielten – vorgesehen.

Typisch für die gesamte Konzeption des Kirchentages ist ferner, dass besonderer Wert auf die Teilnahme Jugendlicher im Alter zwischen 18 und 25 Jahren gelegt wird.

Eine publizistische Auswertung ist im Interesse der Sicherheit der Quellen nicht möglich.

  1. Zum nächsten Dokument Verhinderter Fluchtversuch nach Westberlin mittels Omnibus (2)

    [ohne Datum]
    Einzelinformation Nr. 330/63 über den Versuch eines gewaltsamen Grenzdurchbruchs mittels Omnibusses am 12. Mai 1963 am KPP Invalidenstraße (Ergänzungsbericht)

  2. Zum vorherigen Dokument Stimmung der Bergarbeiter im Steinkohlenrevier Zwickau/Oelsnitz (1)

    21. Mai 1963
    Einzelinformation Nr. 320/63 über die Stimmung unter den Bergarbeitern der Steinkohlenwerke »Martin Hoop« Zwickau und Oelsnitz/Erzgebirge