Flucht aus der DDR mit Flugzeug
17. September 1964
Einzelinformation Nr. 781/64 über das illegale Verlassen des Hoheitsgebietes der DDR in Richtung Westdeutschland mittels eines Flugzeuges vom Typ AN 2 der Interflug
Nach einer Mitteilung der Zentralen Flugüberwachung der Luftstreitkräfte, überflog am 17.9.1964, gegen 10.20 Uhr, ein Flugzeug der Interflug vom Typ AN 2 im Raum Salzwedel die Staatsgrenze West in Richtung Westdeutschland. Die sofort im Betriebsteil Wirtschaftsflug der Interflug durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass das Flugzeug DM-SKH vom Typ AN 2 vom Arbeitsflugplatz Jabel, Kreis Waren, gegen 10.00 Uhr in Richtung Staatsgrenze West gestartet ist. Die Maschine war von der Wirtschaftsflugleitung, Stützpunkt Anklam, zu aviochemischen Arbeiten in der LPG Jabel eingesetzt und auf dem dortigen Arbeitsflugplatz stationiert worden.
Mit dem Flugzeug DM-SKH wurde der 2. Pilot der Maschine [Name 1, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1941 in Stralsund, verheiratet, ein Kind, Angehöriger der NVA/Luft von 1960 bis 1962, Mitglied der SED, wohnhaft Berlin N 58, [Straße, Nr.], republikflüchtig.
Der 2. Pilot [Name 1] war vom Kommandanten des Flugzeuges [Name 2] für die Bewachung der Maschine verantwortlich gemacht worden, nachdem wegen zu starkem Sturm am 17.9.1964 für Kleinfahrzeuge – u. a. AN 2 – Flugsperre angeordnet war. Gleichzeitig hatte der Kommandant der Maschine nach eigenen Angaben, entsprechend der Weisung der Interflug, die Maschine am 16.9.1964 vorschriftsmäßig fluguntauglich gemacht. Da dem 2. Piloten [Name 1] die Sicherungsmaßnahmen bekannt waren, konnte er die entsprechende Vorrichtung entfernen und die Maschine in flugtauglichen Zustand versetzen.
Nach den am 16.9.1964 durch den Kommandanten des Flugzeuges [Name 2] eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen begab er sich am Morgen des 17.9.1964 gemeinsam mit dem Stationsmechaniker [Name 3] zur Erledigung dienstlicher Angelegenheiten zum Stützpunkt des Betriebsteiles Wirtschaftsflug nach Anklam, wo sie sich auch zzt. des unerlaubten Startes der AN 2 aufhielten.
Vom Arbeitsflugplatz Jabel bis zur Staatsgrenze West beträgt die Luftlinie ca. 100 km. Über das politische Verhalten der Besatzungsmitglieder der DM-SKH waren bisher keine negativen Hinweise bekannt.
Inwieweit außer [Name 1] weitere Personen mit der AN 2 illegal das Hoheitsgebiet der DDR verlassen haben, wird gegenwärtig noch überprüft. Über nähere Einzelheiten des illegalen Verlassens des Hoheitsgebietes der DDR in Richtung Westdeutschland mittels des Flugzeuges vom Typ AN 2 werden gegenwärtig weitere Untersuchungen geführt.