Waffen- und Munitionsbesitz Jugendlicher in Magdeburg
29. Juni 1964
Einzelinformation Nr. 525/64 über den unbefugten Waffen- und Munitionsbesitz Jugendlicher aus dem Bezirk Magdeburg
Im Verlaufe der Bearbeitung eines E-Verfahrens wegen Verdacht des unbefugten Waffenbesitzes wurden am 28.6.1964 die Jugendlichen [Name 1, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1941, wohnhaft Börgitz, Kreis Stendal, Kraftfahrer, von 1960 bis 1962 Angehöriger der NVA, [Name 2, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1946, wohnhaft Hottendorf, Kreis Gardelegen, Oberschüler, [Name 3, Vorname 1], geboren [Tag, Monat] 1948, wohnhaft Uchtspringe, Kreis Stendal, Forstarbeiter, und [Name 4, Vorname], geboren [Tag, Monat] 1945, wohnhaft Magdeburg, Maschinenbau-Lehrling, vom MfS inhaftiert.
Die bisherigen Untersuchungen ergaben, dass die vier Jugendlichen gemeinsam handelnd seit 1963 vom Sprengplatz des Munitionsbergungsbetriebes der BDVP Magdeburg in Hottendorf, Kreis Gardelegen,
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25 Pistolen,
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1 Bockflinte,
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1 Tesching,
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61 Schuss Karabinermunition,
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60 Schuss KK-Munition,
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40 Schuss Fliegerabwehrgeschosse
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sowie verschiedene Einzelteile für andere Schusswaffen
entwendet haben, die als Schrott deklariert waren und dort lagerten. Sechs der Pistolen, die Bockflinte und der Tesching sollen beschussfähig sein (nähere Untersuchungen erfolgen zzt. noch).
Der Beschuldigte [Name 1] besaß außerdem zwei komplette Armeeausrüstungen (Uniform, Tarnanzug, Schutzmaske usw.) sowie einen verfälschten NVA-Ausweis auf den Namen [Name 5], in dem er sein Passbild angebracht hatte. Wie er in den Besitz dieser Gegenstände gelangte, wird gegenwärtig aufgeklärt.
Die ersten Vernehmungen ergaben, dass die Jugendlichen die Waffen zu Experimentierzwecken gestohlen haben; Verdachtshinweise auf Vorbereitungen für einen gewaltsamen Grenzdurchbruch oder andere Gewaltverbrechen konnten bisher noch nicht erarbeitet werden.
Die Jugendlichen gelangten in den Besitz der Waffen und Gegenstände, weil der Bergungsbetrieb nur ungenügend durch vier alte Rentner gesichert ist, die schichtweise arbeiten. Einer dieser Wächter – [Vorname 2 Name 3] – ist der Großvater des [Name 3, Vorname 1]. Letzterer hat seinen Großvater oft im Betrieb besucht und war dadurch mit den Möglichkeiten zur Entwendung der Waffen vertraut geworden. Diese Kenntnisse vermittelte er den übrigen Beschuldigten.
Weitere Untersuchungen werden noch besonders zur Aufklärung der tatsächlichen Tatmotive, des Besitzes der NVA-Ausrüstungsgegenstände und hinsichtlich der ungenügenden Sicherungsmaßnahmen im Munitionsbergungsbetrieb Hottendorf, Kreis Gardelegen, geführt.