Fahnenflucht eines Postenführers bei Gladdenstedt
11. Oktober 1965
Einzelinformation Nr. 878/65 über die Fahnenflucht eines Postenführers der Grenzkompanie Hanum, Grenzregiment Beetzendorf, am 10. Oktober 1965
Am 10.10.1965, gegen 16.30 Uhr, wurde im Bereich der Grenzkompanie Hanum, ca. 30 m westlich der Straße Gladdenstedt, Kreis Klötze, der Postenführer Soldat [Name 1, Vorname], geb. [Tag, Monat] 1944 in Prenzlau, wohnhaft Köthen, [Straße Nr.], Beruf: Elektromonteur, NVA: seit 3.5.1965 (Wehrpflichtiger), Mitglied der FDJ, unter Mitnahme seiner MPi nach Westdeutschland fahnenflüchtig.
[Name 1] war gemeinsam mit dem Posten Soldat [Name 2, Vorname], geb. [Tag, Monat] 1944, in der Zeit von 11.00 bis 19.00 Uhr zum Grenzdienst eingesetzt. Bereits kurze Zeit nach ihrer Einweisung wichen sie – entgegen ihres Kampfauftrages – von ihrem Postenbereich ab und begaben sich ca. 250 m in den Bereich des Nachbarpostens bis zur Mühle Gladdenstedt. [Name 1] begründete diese Handlung damit, dass er nachsehen wolle, ob auf westlicher Seite Personen anwesend wären. [Name 2] war sich dabei der unerlaubten Handlung bewusst, machte aber keine Einwände. Da sie auf westlichem Gebiet niemanden erblickten, begaben sie sich in ihren Postenabschnitt zurück. Gegen 15.00 Uhr verließen sie zum zweiten Mal ihren Postenbereich und gingen bis zur Mühle Gladdenstedt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich ein Westzöllner und drei Jugendliche (15–18 Jahre) in einer Entfernung von ca. 25 m auf westlichem Gebiet, wobei der Zöllner die Jugendlichen in unser Grenzgebiet einwies. Zu einem Kontaktaufnahmeversuch kam es hierbei nicht. [Name 1] sagte daraufhin zu seinem Posten: »Komm wir gehen wieder in unseren Abschnitt, denn wenn wir hier (im Nachbarabschnitt) gesehen werden, werden wir noch bestraft.« Gegen 16.10 Uhr meldete das Postenpaar an die Kompanie, dass keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen seien. Nach weiteren 20 Minuten verließen sie abermals ihren Postenbereich um 250 m und begaben sich zur Mühle Gladdenstedt. Dabei stellten sie auf westdeutschem Gebiet in ca. 25 m Entfernung zwei Zöllner mit einem Volkswagen fest. Beide Zöllner winkten dem Postenpaar zu, ohne dass Worte gewechselt wurden. [Name 1] winkte zurück und brachte plötzlich die durchgeladene Waffe gegen seinen Posten in Anschlag. Dabei forderte er [Name 2] mit den Worten: »Los komm mit« zur Fahnenflucht auf. [Name 2] lehnte dies jedoch mit den Worten: »Nein, ich komme nicht mit, ich bleibe hier« ab. Daraufhin äußerte [Name 1]: »Dann hau ab von hier«. [Name 2] wich auf ca. 10 m Abstand von [Name 1] zurück, brachte seine Waffe ebenfalls in Anschlag und gab einen Feuerstoß von zehn Schuss in die Luft ab. [Name 1] ließ sich jedoch nicht beeinflussen, sondern wurde über den K 6 und nach Überwindung der Drahtsperre (in diesem Bereich liegen keine Minen) nach Westdeutschland flüchtig. Auf westdeutschem Gebiet wurde er von den Zöllnern empfangen und in das Hinterland gebracht. Unmittelbar nach der Fahnenflucht des [Name 1] verständigte [Name 2] über das Grenzmeldenetz die Kompanie. In der bisherigen Untersuchung gab [Name 2] zu, dass es objektiv möglich gewesen wäre, die Fahnenflucht zu verhindern, wenn er auf [Name 1] geschossen hätte. Er hätte es aber nicht getan, weil er nicht auf Menschen schießen könne. Nach seinen Aussagen würde er in einer gleichen Situation künftig auch nicht anders handeln. Als Ursache führte er seinen Glauben an, er ist streng katholisch erzogen worden. Während der Befragung führte [Name 2] an, dass dies auch dem [Name 1] bekannt gewesen sei. [Name 1] war mit [Name 2] erstmalig gemeinsam zum Grenzdienst eingesetzt.
Begünstigend wirkte sich dabei aus, dass der angeführte Grenzabschnitt am 10.10.1965 nicht durch Posten der zuständigen Grenzkompanie besetzt war. Der Abschnitt »Mühle Gladdenstedt« gilt als stark kontaktgefährdet, da dieser Punkt fast ständig durch den westlichen ZGD besetzt ist. Durch Entschluss des Kommandeurs der NVA/Grenzkompanie Hanum wurde dieser Grenzabschnitt am 10.10.1965 nicht besetzt, um Kontaktaufnahmen an dieser Stelle zu vermeiden.
Die bisherigen Untersuchungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass die Fahnenflucht intensiv vorbereitet wurde. Das dreimalige Anlaufen der Mühle Gladdenstedt und die gegenseitigen Winkzeichen der Zöllner und des [Name 1] lassen vermuten, dass die Fahnenflucht durch vorherige Kontaktaufnahmen vorbereitet wurde. (Maßnahmen zur Überprüfung wurden eingeleitet.) Im Kompanieobjekt wurden auch keinerlei persönliche Unterlagen des [Name 1] mehr aufgefunden.
Zur Person des [Name 1]:
[Name 1] hat den 10-Klassen-Abschluss. Er wurde am 3.5.1965 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zum Ausbildungs-Btl. 21 Glöwen einberufen und im Juni zur Linienkompanie versetzt. In seinem Heimatort wie auch im Ausbildungs-Btl. wurde er sehr positiv beurteilt. In den militärischen und politischen Ausbildungsfächern erreichte er die Note »gut« und in der Linienkompanie wurde er als einer der besten Soldaten eingeschätzt. Am 7.10.1965 wurde er mit dem Bestenabzeichen ausgezeichnet. Vor seinem Grenzdiensteinsatz am 10.10.1965 war er als Mitglied des Wahlbüros des Wahlkreises seiner Einheit eingesetzt.
Der Soldat [Name 2] wurde festgenommen. Gegen ihn wurde ein E-Verfahren nach § 18 MStG1 eingeleitet.
Die Untersuchungen über die Ursachen und die näheren Zusammenhänge der Fahnenflucht werden fortgesetzt.