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Stellung der EKD zur Wehrpflicht und zum Familiengesetzentwurf

30. Juni 1965
Einzelinformation Nr. 584/65 über die Stellung der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) zum Wehr- und Wehrersatzdienst und zum Familiengesetz-Entwurf

Dem MfS wurde bekannt, dass auf der am 1.7.1965 stattfindenden Bischofskonferenz neben der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie den Berichten aus den einzelnen Landeskirchen auch der Wehr- und Wehrersatzdienst (Tagesordnungspunkt 3) und der Familiengesetz1-Entwurf (Tagesordnungspunkt 4) behandelt werden sollen. Über die Vorbereitungen der EKD auf die Behandlung dieser Probleme liegen dem MfS folgende Einzelheiten vor:

1) Zum Wehr- und Wehrersatzdienst

Vom Arbeitskreis für Wehrdienstfragen der EKD,2 dem u. a. Propst Fleischhack,3 Pfarrer Schicketanz4 und Konsistorialrat Preisler5 angehören, wurde ein Gutachten erarbeitet, das sich mit der Frage der Seelsorge an Wehrpflichtigen, mit dem Wehrdienst der Christen und mit dem Wehrersatzdienst beschäftigt.

Dieses Gutachten enthält eine Reihe gegen die Politik von Partei und Regierung insbesondere gegen die NVA gerichteter Einschätzungen und wird in der Anlage beigefügt. (Die zur Einschätzung wichtigsten Passagen sind in der Anlage angestrichen.)

Das Gutachten wurde am 15.6.1965 von Konsistorialrat Stolpe6 auf der Referentenbesprechung in Berlin vorgelegt und soll auf der Bischofskonferenz am 1.7.1965 in Berlin beraten werden.

Im Zusammenhang damit sind noch folgende bekannt gewordene Umstände und Meinungen interessant:

Am 18.5.1965 führte Pfarrer Haberecht,7 Stralsund, eine Unterredung mit dem Leiter des Militärgerichts Rostock. Anlass zu diesem Gespräch war, dass die Bausoldaten8 Hildebrandt, Jörg, geb. [Tag, Monat] 1938, Mesecke, Gerhard, geb. [Tag, Monat] 1942, Müller, Horst, geb. [Tag, Monat] 1938, wegen Befehlsverweigerung arretiert und am 18.5.1965 vom Militärgericht Rostock in einem Schnellverfahren zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden waren.9 Haberecht äußerte während dieser Unterredung, dass die Anordnung über die Aufstellung der Baueinheiten für Christen ein unbefriedigender Kompromiss sei. Die Konflikte werden immer aufbrechen bei Arbeiten an militärischen Objekten. Er hob hervor, dass für die sachliche Beurteilung einer Befehlsverweigerung aus christlichen Motiven die Konsultation eines offiziellen kirchlichen Vertreters nötig sei.

Während Hildebrandt und Müller eine Berufungsverzichterklärung abgaben, legte Mesecke gegen das Urteil des Militärgerichts Rostock Berufung ein und auf Weisung von Bischof Krummacher10 übernahm der Rechtsanwalt Thiessenhusen11 aus Rostock seine Verteidigung.

Zu diesem Fakt erklärte Bischof Krummacher auf der Kirchenleitungssitzung in Greifswald am 11.6.1965, dass ein Berufungsverzicht des Hildebrandt und Müller nicht infrage kommen könne, sondern, dass in jedem Falle einer Verurteilung eines Bausoldaten Berufung eingelegt werden müsse, damit die Motive der Befehlsverweigerung von dem Militärgericht geprüft werden können. Eine Berufungsverzichterklärung würde das Urteil in erster Instanz anerkennen. Dabei sei sich Krummacher darüber im Klaren, dass auch eine Berufungsverhandlung kein anderes Ergebnis haben kann, da die Befehlsverweigerung nach § 9 des Militärstrafgesetzbuches12 einen objektiven Tatbestand darstellt. Bischof Krummacher habe Wert darauf gelegt, dass der Dezernent aus Greifswald an der Berufungsverhandlung in Neubrandenburg teilnimmt und er von dem Ergebnis unterrichtet wird.

Wie dazu weiter intern bekannt wurde, seien die Bischöfe Krummacher, Jänicke13 und Jacob14 der Meinung, dass hinsichtlich der inhaftierten und arretierten Bausoldaten gezielte schriftliche Eingaben gestartet werden sollen, bevor sie sich in dieser Frage an Genossen Barth15 vom ZK der SED wenden würden. Nach ihrer Ansicht könne hier weder das Ministerium für Nationale Verteidigung noch das Staatssekretariat für Kirchenfragen etwas entscheiden.

Dass die EKD besonders dieser Frage der Bausoldaten große Aufmerksamkeit widmet, geht auch aus der Tatsache hervor, dass auf der bereits erwähnten Referentenbesprechung am 15.6.1965 in Berlin von Konsistorialrat Stolpe16 darauf hingewiesen wurde, über alle Fragen, die sich hinsichtlich der Bausoldaten ergeben, Oberkirchenrat Behm,17 Berlin, zu unterrichten.

2) Zum Familiengesetz-Entwurf

Die Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche in Deutschland in Berlin, Bischofstraße 6–8, übergab am 10.5.1965 den einzelnen Landeskirchen in der DDR eine Diskussionsgrundlage, genannt:

»10 Fragen zum Entwurf des Familiengesetzbuches der DDR«.

In einem beiliegenden Schreiben, unterzeichnet von Oberkirchenrat Behm, Berlin, werden die Landeskirchenleitungen aufgefordert, diese »10 Fragen« den Pfarrern und Gemeinden ihrer jeweiligen Amtsbereiche zu übermitteln, damit sich diese an den öffentlich stattfindenden Diskussionen über den Familiengesetzentwurf beteiligen können.18

Diese zehn Fragen, die ebenfalls als Anlage beigefügt sind, richten sich besonders gegen die sozialistische Erziehung mit den Hauptargumenten, es bestünde in der Rechtssetzung der DDR eine sich verstärkende Tendenz, Rechtsnormen und Begriffe der sozialistischen Ethik und Moral miteinander zu verschmelzen und wäre Christen nicht möglich, die sozialistische Erziehung als »vornehmste Aufgabe« zu betrachten.

Weiterhin wurde als Maßnahme gegen den Familiengesetz-Entwurf ein Ausschuss »Zusammenarbeit von Mann und Frau in der Kirche, Familie und Gesellschaft« unter Leitung von Präsident Hildebrandt19 gebildet, dem Vertreter aller Landeskirchen der DDR angehören. Dieser Ausschuss hat auf seiner Tagung am 19.5.1965 eine Handreichung verabschiedet, die aus drei Teilen besteht:

  • 1.

    Der Strukturwandel der Familie,

  • 2.

    theologische Erwägungen zur Ehe und Familie,

  • 3.

    Anmerkungen zum Entwurf eines Familiengesetzbuches der DDR.

Die Evangelischen Konsistorien aller Landeskirchen in der DDR stellen diese Handreichung als Rundverfügung allen Pfarrämtern ihrer Landeskirchen zu mit der Aufforderung, auch diese als Grundlage bei der Beteiligung der Gemeindemitglieder an der öffentlichen Diskussion zu benutzen. Zum Zwecke einer zentralen Auswertung sollen die Pfarrer der Gemeinden über den Inhalt und die Ergebnisse der öffentlichen Diskussionen an ihre zuständigen Kirchenleitungen berichten.

Zugleich soll diese Handreichung am 1.7.1965 den Bischöfen zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Die Handreichung, die in der Anlage beigefügt ist, betont zustimmend die §§ des Familiengesetzentwurfs, die sich mit der Gleichberechtigung der Frau und den Voraussetzungen für eine stabilere Familien- und Ehegemeinschaft befassen. Abgelehnt werden jedoch alle §§ und Formulierungen, die als Gesetz sozialistische und weltanschauliche Probleme beinhalten. So heißt es in der Handreichung

»Trotz der möglichen positiven Beurteilung von Einzelbestimmungen bleibt für die Kirche ein schweres grundsätzliches Bedenken gegenüber dem Gesetzentwurf des Familiengesetzbuches bestehen:

Die in der Rechtssetzung der DDR sich insgesamt verstärkende Tendenz, Begriffe der sozialistischen Ethik und Moral und Rechtsnormen miteinander zu verschmelzen, tritt in diesem Entwurf besonders deutlich in Erscheinung. Bestimmte hier normierte Verhaltensweisen und Zielsetzungen sind eindeutig weltanschaulich festgelegt und können so von dem christlichen Teil der Bevölkerung nicht anerkannt werden. Begriffe einer weltanschaulichen Ethik gehören nicht in Gesetzestexte (z. B. Präambel Abs. 4, Satz 1 § 3, § 4 Abs. 1, § 42, § 44). Die christliche Erziehung wird sich von den im § 42 des Entwurfs aufgeführten Erziehungsgrundsätzen und Erziehungszielen nicht bestimmen lassen können (z. B. Erziehung zur ›sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit‹, zur ›Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens‹ und zum ›sozialistischen Patriotismus und Internationalismus‹). Christliche Eltern legen bei der Erziehung ihrer Kinder auf die Mitwirkung der Kirche besonderen Wert und werden darauf nicht verzichten.

Für die evangelische Kirche ist es bei ihren Bedenken gegen Formulierungen, wie ›Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihr Recht und ihre Pflicht gegenüber der Gesellschaft, … ihre Kinder … zu Erbauern des Sozialismus zu erziehen‹ (§ 3) entscheidend, dass ›Sozialismus‹ unter den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik von der atheistisch-materialistischen Weltanschauung nicht zu trennen ist.«

Wie dem MfS zu diesem Problem weiter bekannt wurde, fand am 16.6.1965 in Berlin-Weißensee, Stephanus-Stift,20 eine Besprechung, organisiert von der Kirchenkanzlei der EKD, Berlin, mit acht Vertretern der einzelnen Landeskirchen der DDR statt. Zur Debatte stand der Entwurf eines Schreibens der Konferenz der Kirchenleitungen der DDR an die Regierung der DDR zum Familiengesetzentwurf. Der Entwurf dieses Schreibens, vorgetragen von Oberkirchenrat Behm, Berlin, wurde von den Anwesenden nicht angenommen. Die Entscheidung, ob zum Familiengesetzentwurf überhaupt eine Eingabe an die Regierung der DDR erfolgen soll, wurde auf die am 1. und 2. Juli 1965 stattfindende Tagung der Konferenz der Bischöfe verschoben.

In diesem Zusammenhang liegen dem MfS interne Hinweise vor, wonach Landesbischof Mitzenheim21 am 1.7.1965 gegen jede Annahme einer Handreichung oder eines sonstigen Schreibens zum Familiengesetzentwurf stimmen wolle, weil in weiten christlichen Kreisen das Familiengesetz bejaht werde.

Auch Bischof Krummacher lehne die Abfassung eines Schreibens oder Memorandums an die Regierung der DDR als nicht zweckmäßig ab, weil damit »das an sich positiv zu bewertende Familiengesetz« nur abgeschwächt würde. Man dürfe – Äußerungen Krummachers zufolge – sein Pulver nicht an unnötiger Stelle verschießen. Die Trennung von Kirche und Staat sei durch die Verfassung festgelegt, und es werde auf die Kirche ankommen, inwieweit sie von dem ihr zugebilligten Recht der Religionsausübung Gebrauch mache. Es sei nicht zu erwarten, dass in staatlichen Gesetzen Forderungen der Kirche auf Gewährleistung des Religionsunterrichts u. Ä. Rechnung getragen würde. Vielmehr komme es darauf an, mit verstärkter Kraft an einer anderen Stelle anzusetzen, und zwar etwa die Behandlung des Problems der Bausoldaten. Das Familiengesetzbuch enthalte so viele positive Äußerungen, dass 70–80 % bejaht werden könnten und die restlichen 20 % hingenommen werden müssten. Ein sozialistischer Staat könne seine Vorstellungen von Ehe und Familie in einem Familiengesetz verankern; die Meinung der Kirche könne in einem staatlichen Gesetz kaum eine Rolle spielen. Bischof Krummacher beabsichtige, sich auf der Konferenz der Bischöfe der DDR am 1. und 2.7.1965 dafür einzusetzen, dass ein Memorandum an die Regierung der DDR zum Familiengesetzentwurf nicht zustande komme; dies sei unbedingt aus taktischen Gründen notwendig. Es genüge, wenn die geistlichen Amtsträger an den einzelnen Orten an den öffentlichen Diskussionen teilnehmen.

Im Interesse der Sicherheit der Quellen ist diese Information nur zu persönlichen Auswertung geeignet.

Anlage 1 zur Information Nr. 584/65

9. Juni 1965

Entwurf II

Gutachten des Arbeitskreises für Wehrdienstfragen22

Mit der Anordnung des Nationalen Verteidigungsrates über die Aufstellung von Baueinheiten vom 7. September 1964 hat sich für die Evangelische Kirche in der DDR eine Lage ergeben, in der sie genötigt ist, sich neu auf das ihr gebotene Friedenszeugnis zu besinnen. Es mochte zunächst den Anschein haben, als sei mit der genannten staatsrechtlichen Regelung den christlichen Gewissensbedenken gegenüber einem Wehrdienst heute voll Rechnung getragen und jener Auftrag erfüllt, den die Synode der EKD in Espelkamp 1955 dem Rat erteilt hatte, »bei der Regierung der DDR eindringlich vorstellig zu wenden, den Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen Schutz zu gewähren«. Ist dem aber wirklich so? Die Frage gewinnt äußerste Dringlichkeit durch die Verweigerung auch des als »Wehrersatzdienst« bezeichneten Dienstes in den Baueinheiten durch Glieder der Gemeinden und ihre gerichtliche Verurteilung sowie durch die Bestrafung solcher jungen Christen, die zu den Baueinheiten eingerückt sind, aber die Arbeit an militärischen Objekten abgelehnt haben. Wie hat die Kirche diese Entscheidungen ihrer Glieder anzusehen? Wie hat sie ihre Jungen Gemeinden zu beraten? Welcher Auftrag ergibt sich für sie im Gespräch mit staatlichen Stellen?

Zur Klärung dieser durch die derzeitige Lage gestellten und der damit zusammenhängenden grundsätzlichen Fragen hat die Konferenz der Ev. Kirchenleitungen in der DDR in ihrer Sitzung vom 2. Dezember 1964 den evangelischen Bischof der Kirchenprovinz Sachsen mit der Berufung eines Arbeitskreises beauftragt. Der Kreis hat im Frühjahr 1965 sechsmal eintägig oder zweitägig beraten und legt als Ergebnis seiner Arbeit der Konferenz der Kirchenleitungen die folgende Handreichung vor.

I. Weg und Erkenntnis der Kirche

Als das wandernde Gottesvolk hat die Kirche auf die Stimme ihres lebendigen Herrn zu hören, der sie in neuen geschichtlichen Situationen zu neuen Schritten der Nachfolge herausfordert und freimacht. Solche Nachfolge vollzieht sich in kritischer Überprüfung der kirchlichen Tradition in Lehre und Praxis. Die Kirche lernt hierbei, das Friedenszeugnis der Schrift in seiner Bedeutung für den Bereich des politischen Lebens neu zu verstehen. Der Weg der Kirche war und ist jedoch durch das Unvermögen beschattet, die neu aufgebrochene Erkenntnis einmütig als konkretes Gebot in die politische Situation hinein zu bezeugen. Unter dem Gebot, zu prüfen, was des Herrn Wille sei, und unter der Verheißung, dass Gottes Geist uns in alle Wahrheit leiten will, können wir uns dabei nicht beruhigen, sondern haben nach der konkreten Weisung des Herrn zu fragen, die heute an unserem Ort unsers Fußes Leuchte sein will.

1. Nach den schlimmen Erfahrungen der beiden Weltkriege dieses Jahrhunderts brach die Frage nach dem Friedenszeugnis der Kirche in ökumenischer Weite auf. Unter den Bedingungen der veränderten Weltlage erkannten die in der ökumenischen Bewegung verbundenen Kirchen ihre übernationale gesellschaftliche Verantwortung. Dabei hörten sie auch erstmals auf das Zeugnis der sogenannten historischen Friedenskirchen. In Amsterdam 1948 stellte sich die Vollversammlung des ökumenischen Rates der Kirchen der Kriegsfrage.23 Einmütig wurde bekannt, dass der Krieg heute im internationalen Leben der Völker Sünde wider Gott ist. Die Erkenntnis brach sich Bahn, dass der Krieg heute etwas völlig anderes bedeutet als früher: er ist totaler Krieg. Die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen wusste sich auf den Weg des Friedens gerufen, und im Vertrauen auf den sich darin kundtuenden Frieden Christi wurde einmütig bezeugt, Krieg soll nach Gottes Willen nicht sein.

In Deutschland wurde die Frage des Friedens nach dem Zweiten Weltkrieg besonders dringlich. Die Kirche musste erkennen, dass sie in beiden Weltkriegen dadurch mitschuldig geworden war, dass sie das Friedenszeugnis der Schrift nicht verkündigt, nicht gelebt, sondern verdunkelt hatte. Angesichts der Spaltung Deutschlands, die sich in zunehmendem Maße als Bedrohung des Friedens auswirkte, sah sie sich vor die Frage gestellt: was kann die Kirche für den Frieden tun. Auf den Synoden von Weißensee,24 Elbingerode25 und Espelkamp26 kam die sich seit dem Ersten Weltkrieg anbahnende Wandlung in der Stellung der christlichen Kirche zum Krieg wesentliche Schritte voran. Die theologische Rechtfertigung und religiöse Verklärung des Krieges, mit der das 19. Jahrhundert noch hinter Luthers Vorbehalte (Ablehnung des Kreuzzugsgedankens, nur bedingte Zustimmung zum »gerechten Krieg«) zurückging, wurde als Irrweg erkannt und überwunden. Es kam zur Einhelligkeit der negativen Beurteilung des Krieges.

2. In diesen Erklärungen ist die Kirche zu neuer theologischer Erkenntnis und neuer Verkündigung aufgebrochen, die über die damalige Situation hinaus wegweisende Bedeutung haben:

a) Die Kirche und alle ihre Glieder haben den Auftrag, der Welt auch im öffentlichen Bereich gesellschaftlicher und politischer Verantwortung zum Frieden zu dienen. Die Berufung, die diesen Dienst begründet, trägt und normiert, liegt in dem Friedensbund Gottes mit der Welt durch Christus, in dessen Licht die Seligpreisung der Friedensstifter neu gehört wird.

So erklärt die Synode von Weißensee: »Wir bezeugen hiermit jedermann, es gibt einen Weg zum Frieden. Wohl steht es nicht in unserer Hand, die Sünde, den Krieg und den Tod von der Erde zu verbannen. Aber mitten in dieser Welt hat Gott seinen Weg des Friedens erschlossen. Durch Jesus Christus, den Gekreuzigten und Auferstandenen, hat er Frieden gemacht mit der Welt. Christus ist unser Friede. Es ist niemand, dem diese Botschaft nicht gilt.«

»Unser Herr Jesus Christus sagt: ›Selig sind, die Frieden stiften, denn sie sollen Gottes Kinder heißen.‹ Als solche, die an den Friedensbund Gottes mit der Welt glauben, wissen wir uns berufen, Frieden zu suchen mit allen Menschen und für den Frieden der Völker zu wirken gemeinsam mit allen, die ihn ernstlich und ehrlich wollen.«27

Damit ist für die Fragen nach der biblischen Weisung in diesem ethischen Problembereich ein neuer hermeneutischer Ansatz gewonnen. Die leitende Fragestellung lautet nicht: Kann sich ein Christ am Krieg beteiligen. Es wird nicht versucht, aus Römer 13,1 ff.28 und sachlich parallelen Stellen eine Staatslehre des Neuen Testamentes zu erheben, aus der dann konkrete ethische Weisungen über die Stellung des Christen zum Krieg abzuleiten wären. Es wird auch nicht versucht, der Paränese des Neuen Testamentes biblizistisch und nomistisch direkte Weisungen für die Frage der Wehrdienstverweigerung und des Friedensdienstes zu entnehmen. Vielmehr wird bei dem zentralen Schriftzeugnis von dem Friedensbund Gottes mit der Welt in Christus eingesetzt. In Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn, ist die endzeitliche Gottesherrschaft verborgene, aber in der Kraft des Wortes und Geistes dynamisch wirksame Gegenwart. Durch die Berufung werden wir – vorweggenommen in der Weltgeschichte und sub contrario zu glauben – eingegliedert in diese endzeitliche Friedenstheokratie Gottes, in der durch die Versöhnung mit Gott auch die Feindschaft zwischen den Menschen überwunden, die nationalen, weltanschaulichen, rassischen und sozialen Gegensätze in ihrer trennenden Bedeutung aufgehoben und eine weltweite Bruderschaft von Menschen geschaffen ist, die als der Leib Christi eine Gemeinschaft der dienenden Liebe für einander und für die Welt bilden (Matth. 11, 4–6;29 Römer 5,1;30 14, 17–19;31 Eph. 2. 13–22;32 4,1–3;33 Kol. 3,12–1734).

Aus dieser Eingliederung in die Friedensherrschaft Gottes in Christus ist die Seligpreisung der Friedensstifter (Matth. 5,5)35, die Mahnung und Verheißung, dass der Friede Gottes die Herzen regiere und sie in Christus bewahren möge (Kol. 3,15;36 Phil. 4,7;37 vgl. die Friedensgrüße), das Gebot der Vergebung und der Feindesliebe (Matth. 5, 38–48;38 6,12.14–15;39 Röm. 12,14. 18–21;40 Eph. 4,30; 5,241) zu verstehen. Weil Christus als der Dienende in diese Welt kam, ist die Gemeinde an die Welt als das Feld ihres vernünftigen Gottesdienstes gewiesen. Weil Christus als der Dienende erhöht ist über alle Mächte der Welt, ist der Gemeinde die Welt als das Feld ihres Gottesdienstes erschlossen und nicht mehr unter der Herrschaft und dämonischen Eigengesetzlichkeit der stoicheia tou kosmou42 verschlossen. Wohl steht das Gebot Christi zu den Lebensgesetzen und Bedingungen des alten Äon in einer Spannung, die wir weder auflösen können noch dürfen, die uns vielmehr als die auf Gottes Reich Hoffenden und Wartenden nach Gerechtigkeit hungern und dürsten lässt. Aber unter der Herrschaft des erhöhten Herrn haben wir die Verheißung, dass er durch Zeugnis und Dienst der Gemeinde in der Kraft seines Geistes die Welt ergreifen will, um sie, wann und wo es ihm gefällt, aus der Gefangenschaft unter den Mächten der Sünde und des Todes zu ihrem geschöpflichen Leben zu befreien und sie so ihrer eigenen Heilszukunft entgegenzuführen, die in der Auferstehung Christi schon begonnen hat. Unter den geschichtlichen Lebensbedingungen der noch bestehenden alten Welt, die ohne Androhung und Ausübung von Gewalt als Mittel der Rechtswahrung nicht auskommen kann, bezeugt so die Gemeinde den zum Sieg kommenden Gottesfrieden in Wort und Tat. Sie weiß sich dabei mitverantwortlich für die gesellschaftlichen und politischen Institutionen und für die Verwaltung der Macht, auf dass sie ihrer das Leben erhaltenden und fördernden Funktion gerecht werden. Dabei hat sie im Rahmen des geschichtlich und politisch Möglichen zu prüfen, zu unterscheiden, anzuregen und vorzuleben, was dem Frieden und also der Erhaltung des Lebens und dem Wohl des Menschen dient.

Wird das Friedensgebot Christi im Rahmen dieser Sendung der Gemeinde zum Dienst in der Welt verstanden, so sind zwei Missverständnisse ausgeschlossen:

A) Weil Christus, der dienende Herr, seine Gemeinde unter der Verheißung seines Friedensbundes und mit seinem Gebot als Dienende in die Welt sendet, kann die Gültigkeit des Friedensgebotes nicht auf den Bereich der Gemeinde begrenzt werden, sei es nun, dass sich diese asketisch von der Welt zu befreien sucht, oder dass sie sich in einem tragischen oder libertinistischen Sündenpessimismus dem Lauf dieser Welt ausliefert. Christlicher Friedensdienst unterscheidet sich damit grundsätzlich von der Begründung des Pazifismus in den historischen Friedenskirchen und einigen Sekten. Unter den ihnen eigenen theologischen Voraussetzungen (wie der Überzeugung, dass Jesu Forderung des Gewaltverzichtes nur den wirklichen Christen als der Zahl der Auserwählten und Vollkommenen gelte oder dass der Staat in jedem Fall ein Werkzeug des Satans sei) bleiben sie dabei meist im engen Rahmen individuellen Denkens. Von der Sache her ergab sich freilich Öffentlichkeitswirkung. Nur hier und da wurde die gesellschaftliche Aufgabe gesehen und als solche angenommen. So gewiss christlicher Dienst für den Frieden persönliche Gewissensentscheidung ist, Begründung und Ziel liegen jedoch nicht im individualethischen Bereich.

B) Die Gebote der Bergpredigt und der neutestamentlichen Paränese können andererseits nicht als Prinzipien der Weltgestaltung verstanden werden (z. B. als Prinzip der Gewaltlosigkeit), durch welche wir die Welt zu regieren oder gar in das Reich Gottes zu verwandeln hätten. Wenn wir heute erkennen, dass bewaffnete Auseinandersetzung unter den Bedingungen des technischen und atomaren Zeitalters kein sinnvolles Mittel der Politik mehr sein kann, so ist dies eine Einsicht der politischen Vernunft, die sich in der gegenwärtigen Weltsituation in diesem Punkt mit der Glaubenserkenntnis und dem Glaubensgehorsam trifft. Diesem geht es nicht um die Verneinung und Abschaffung jeglicher Gewalt, sondern um die Abschaffung des Krieges als einer überlebten Form der Gewaltanwendung. Das »Schwert« (Röm. 13,4)43 ist nicht Zeichen des Krieges, sondern des Rechtes. Zur Sendung der Gemeinde gehört der prophetische Auftrag, die Zeichen der Zeit zu erkennen, ideologische Denkschemata und traditionalistische Gebundenheiten, die der sich wandelnden Weltwirklichkeit nicht gerecht werden, abzubauen und als die Vorhut der Geschichte ein neues politisches und soziales Ethos zu entwickeln und vorzuleben, das in den geschichtlichen Wandlungen der Menschheit zu besserem Miteinanderleben hilft. So wird sich christlicher Friedensdienst heute z. B. für eine bessere internationale Friedensordnung einsetzen, die das Überkommene, am Nationalstaat oder an ideologischen Blöcken orientierte Machtdenken ablösen kann. Auch wird die Kirche in ihrer theologisch-ethischen Besinnung und Belehrung der Gewaltlosigkeit als Methode zur nichtmilitärischen Erreichung von politischen und sozialen Zielen größere Aufmerksamkeit zuzuwenden haben. Denn Gewaltlosigkeit kann in konkreten Situationen die dem Christen einzig gebotene Handlungsweise sein. Bei diesen Verwandlungen und Veränderungen der Welt geht es jedoch nicht darum, ein Prinzip der Gewaltlosigkeit grundsätzlich zu verwirklichen, auch nicht um die schwärmerische Illusion, die Sünde aus der Welt zu schaffen, sondern um das nüchterne Tun des nächsten Schrittes, der der Welt im Prozess ihrer geschichtlichen Wandlung zum relativ besseren Leben dient.

b) Von dieser Erkenntnis des Friedenszeugnisses der Schrift her trat die Kirche erstmals für die Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen ein und befreite sie damit von der Missdeutung, in einer schwärmerischen Verirrung des Gewissens befangen zu sein. Sie gab ihrer Entscheidung den legitimen Ort im Zusammenhang des der ganzen Kirche gebotenen Friedensdienstes und anerkannte sie als einen Schritt des Gehorsams in diesem Dienst, ohne die Wehrdienstverweigerung zur allgemein verbindlichen Norm zu erheben und damit dem Einzelnen die persönliche Entscheidung in der konkreten Situation abzunehmen.

So sagte die Synode von Weißensee angesichts der heute noch verschärften Gefahr eines Krieges, in dem Deutsche gegen Deutsche kämpfen: »Wir legen es jedem auf das Gewissen, zu prüfen, ob er im Falle eines solchen Krieges eine Waffe in die Hand nehmen darf.« Wenig später heißt es: »Wir beschwören die Regierungen und Vertretungen unseres Volkes, sich durch keine Macht der Welt in den Wahn treiben zu lassen, als ob ein Krieg eine Lösung und Wende unserer Not bringen könnte. Wir begrüßen es dankbar und voller Hoffnung, dass Regierungen durch ihre Verfassung denjenigen schützen, der um seines Gewissens willen den Kriegsdienst verweigert. Wir bitten alle Regierungen der Welt, diesen Schutz zu gewähren. Wer um des Gewissens willen den Kriegsdienst verweigert, soll der Fürsprache und der Fürbitte der Kirche gewiss sein.«44

3. Die Kirche hat die Eindeutigkeit des Zeugnisses von Weißensee 1950 nicht festhalten können. Die tatsächliche Entwicklung zweier militärisch und ideologisch gegeneinander aufgerüsteter Weltblöcke, die den jeweils von ihnen besetzten Teil Deutschland in ihren antagonistischen Sog zogen, hat sich immer mehr dem Friedensappell der Kirche verschlossen.

Als bekannt wurde, dass beide Weltblöcke in den Besitz der Atomwaffen gekommen waren, verstärkte sich nicht nur die objektive Dringlichkeit des Appells – enthielt doch nun jeder lokal entstehende Krieg die Anwartschaft auf einen globalen Selbstmord der Menschen –, sondern es verhärteten sich auch faktisch die Ohren der Mächtigen für diesen Appell. Die Kirche sah Tausende ihrer Glieder dem Sog Folge leisten und fühlte sich veranlasst, ihre Fragestellung zu wandeln. Hieß es noch in Weißensee: ist uns das Zeugnis des Friedens im Unterschied oder gar im Gegensatz zum Selbstverständnis der Mächte aufgetragen – was sie gegen ihre eigene Tradition bejahte –, so hieß es später: muss nicht angesichts der Atomdrohungen der Waffendienst zur Abschreckung auch als eine Form des Friedenszeugnisses verstanden werden? Es ist offenbar, dass die Verhinderung des Krieges durch seine Vorbereitung (Aufrüstung) den Ansatz von Weißensee zu lähmen und in der weiteren Folge alle traditionellen Begründungen für den Waffendienst wieder herzustellen drohte.

Fortan bestanden zwei einander widersprechende ethische Konsequenzen aus dem Ansatz von Weißensee nebeneinander: der Friedensdienst durch Abschreckung mit der Waffe und der Friedensdienst in Gestalt der Wehrdienstverweigerung. Die Frage, ob beide, wie einige meinen, als komplementäre Verhaltensweisen verstanden und gleichwertig nebeneinander gestellt werden können, wird nur aufgrund einer sorgfältigen Analyse und Erhellung der gegenwärtigen Situation zu entscheiden sein. Denn mag der tiefe Gegensatz, von dem die sogenannte Spandauer Ohnmachtsformel spricht, sich teilweise aus verschiedenen theologischen Denktraditionen herleiten, so spielen in ihm zweifellos als kräftige nichttheologische Faktoren unterschiedliche Kenntnisse und Beurteilungen unserer gegenwärtigen Weltsituation eine erhebliche Rolle.

II. Die Situation

1. Die Entdeckung der Atombombe und die damit verbundene atomare Rüstung der Großmächte und ihrer verbündeten Blockstaaten ist ein nicht rückgängig zu machendes Schicksal (Weizsäcker: »Mit der Bombe leben«). Sie hat dem rein nationalstaatlichen Denken in der politischen Ethik endgültig ein Ende gesetzt. Jeder von dieser Entwicklung mitbetroffene Staat kann nur noch zusammen mit seinem Gegner leben. Die bewaffnete Auseinandersetzung hat in diesem Raum aufgehört mögliches Mittel der Politik zu sein. Das Vaterland bzw. die Nation hat aufgehört, »heilig« und »höchstes Gut« zu sein, das mit allen Mitteln und sei es im Krieg unter Einsatz des Lebens zu verteidigen ist. Heute ist der internationale Friede als »höchstes Gut« zu schützen. Friede ist zum Leitbegriff und Maßstab politischen Handelns geworden, und zwar genau an der Stelle, an welcher im nationalstaatlichen Denken das Vaterland stand. Die notwendige Erarbeitung einer internationalen Friedensordnung wird im Osten wie im Westen eingesehen. Diese Einsicht wird aber (auch abgesehen von Rückfällen in persönliche und nationale Machtpolitik) im Westen wie im Osten durch die Sorge blockiert, dass bestimmte Elemente der je eigenen Gesellschaftsordnung in einer internationalen Friedensordnung verloren gehen könnten (im Westen: die Rechtsordnung der bürgerlichen Freiheit; im Osten: die sozialistischen Errungenschaften).45

Faktisch hat die Angst vor der Bedrohung wichtiger Elemente der eigenen Gesellschaftsordnung auf beiden Seiten zu atomaren Aufrüstungen im Dienst der Abschreckung geführt. Ihre annäherungsweise zu verstehende Funktion als Platzhalter und Anwalt für Verhandlungsinteressen im Westen wie im Osten meldet sich noch in einzelnen Selbstinterpretationen. Im Westen: von Hassel (Hamburg 1963) »Wir … verstehen unsere Pflicht ausschließlich darin, um unter Verzicht auf Gewalt den spannungsgeladenen Zustand des Nicht-Krieges in einen wirklichen Frieden zu verwandeln«. (Theol Ex. Nr. 120, S. 70)46 Im Osten: Hoffmann: »Der Sozialismus will den Frieden und braucht den Frieden, denn nur im Frieden kann … die Errichtung einer Welt ohne Ausbeutung … gedeihen.« (Hoffmann: Die marxistisch-leninistische Lehre vom Krieg. Berlin 1962 S. 78)47 Beide Armeen beanspruchen »Friedens-Armeen« zu sein. Das muss jeder in Deutschland Lebende zur Kenntnis nehmen. Aber ist damit unüberhörbar festgehalten, dass der Friede das höchste Gut ist, das heute zu verteidigen wäre? Ist damit festgehalten, dass im kriegerischen Ernstfall die Funktion beider Armeen schon beim Ausbruch versagt hätte?

2. Das ist die Frage. Es ist nämlich im Osten wie im Westen offenbar geworden, dass mit der Aufrüstung kriegerische Geister beschworen wurden, welche wie Goethes Zauberlehrling ein eigenmächtiges Zwangsgefälle in Gang setzen, das weit über die paradoxe Funktionsbestimmung (Armee als Abschreckung und Platzhalter für Verhandlungsinteressen) hinausdrängt. Vielleicht müssen sie logischerweise darüber hinausdrängen. Diese im Wesen einer aufgebauten abschreckungsfähigen Armee mit angelegten Zwangsgefälle sind eine Art stoicheia tou kosmou in unserer Weltlage, welche gefangen nehmen und das einmal erkannte Friedenszeugnis der Kirche samt allen Schritten auf die internationale Friedensordnung hin verhindern.

Als solche stoicheia-ähnliche Denk- und Handlungszwänge wären zu nennen:

a) Jede abschreckungsfähige Armee muss in den Reihen der eigenen Angehörigen die Bereitschaft zum letzten Einsatz im vorausgedachten kriegerischen Ernstfall hervorlocken. Die Bereitschaft zum letzten – also Lebenseinsatz – kann nur für das letzte, also »höchste Gut« gefordert werden. So werden die Verhandlungsinteressen (im Westen Recht und Freiheit, im Osten sozialistische Errungenschaften) zu »höchsten Gütern« anstelle des Friedens. Das zeigt sich bis in das Schulungsvokabular hinein, in dem die Diktion der Freiheitskriege »Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes«, »Schutz der westlichen Freiheit und Demokratie vor dem aggressiven Kommunismus« (zitiert bei Hoffmann a. a. O., S. 93) wieder auflebt. Die auf diese Weise um der Kampfkraft willen ideologisierte Armee ist in den Anachronismus einer voratomaren Weltlage zurückgefallen. Damit macht sie für die Aufgabe der gegenwärtigen Weltlage blind.

b) Jede abschreckungsfähige Armee kann die Bereitschaft zum bedingungslosen Waffeneinsatz (»Vernichtung des Gegners«) bei den eigenen Angehörigen nur erzeugen, indem sie den Gegner als gefährlichen Verbrecher beschreibt (vom Osten her: die imperialistischen, neokolonialistischen, faschistischen Aggressoren der BRD, Bändigung der westdeutschen Militaristen etc.; vom Westen her: die Weltrevolution betreibenden unmenschlichen Kommunisten als Gefahr aus dem Osten etc.).

Dazu gehört außerdem die Abschirmung der Armeeangehörigen von jedem persönlichen Kontakt mit dem möglichen Gegner im anderen Teil Deutschlands, weil jede persönliche Bekanntschaft die Haltlosigkeit der Diffamierungsklischees offenbaren und so die Kampfkraft schwächen würde. Diese Einschulung in das Freund-Feind-Denken, in den »Hass« auf den Gegner wird zur Voraussetzung der Kampfkraft der Armee (Hoffmann a. a. O., S. 103: »dass alle Armeeangehörigen … zur unbedingten Erfüllung ihres Fahneneids … erzogen werden und in ihnen die Liebe zum sozialistischen Vaterland und der Hass gegen die Kriegstreiber, besonders gegen die westdeutschen Militaristen, entwickelt werden«.) Diese Denkschulung greift weit über die politische Ausbildung in den Kasernen hinaus. Im Aufrüsten ideologisierter Armeen liegen zwangsweise Wurzeln zum kalten Krieg. Auch wo nur 5 % der Propagandaklischees hängenblieben, ist das Gift für die jüngere Generation groß genug, um sie für ein engagiertes Friedenshandeln zu verderben.

Jede abschreckungsfähige ideologisierte Armee bildet im Interesse der Kampfkraft darum eine Propagandasprache aus, welche die Vorschulung auf die Beteiligung an Massenmord (kriegerischer Ernstfall) den Angehörigen verdecken und so sein Gewissen gar nicht erst wach werden lassen. (Hoffmann a. a. O., S. 79: »Kriege zur Verteidigung des sozialistischen Vaterlandes – … sind die gerechtesten aller Kriege … die Fortsetzung der Friedenspolitik der sozialistischen Staaten«, vgl. S. 99). Soldatisches Können zur »meisterhaften Beherrschung der Kampftechnik« (vgl. Kannewurf, H.: Inhalt, Formen und Methoden der militärischen Erziehung und Bildung. Berlin 1962, S. 21, 47 ff. u. ä.)48 wird gepriesen. In dieser Sprache wird der militärischen Ausbildung ein sportlicher Reiz und technischer Ehrgeiz eingeflochten, der sogar gewissenhafte Christen in der NVA einfängt und mitreißt. Diese Sprachregelungen durchziehen in der DDR die gesamten öffentlichen Publikationen. Die kriegerische Mobilmachung der Presse unter dem Stichwort einer Friedenspolitik ist seit Jahr und Tag geschehen. Sie bildet als notwendige Selbstrechtfertigung der Rüstung ein öffentliches Klima aus, auf dessen Hintergrund Verhandlungsangebote nicht mehr glaubwürdig erscheinen.

3. Wie verhalten sich die wehrpflichtigen Christen in der DDR angesichts dieser Lage?

  • a)

    Die Mehrzahl der jungen Christen, die den Dienst mit der Waffe leisten, tut das ohne große Überlegungen, aus reinem Zweckmäßigkeitsdenken oder in einer – manchmal gedankenlosen – Gehorsamshaltung, welche sich auf Römer 13 beruft bzw. ein staatliches Gesetz für unausweichlich hält. Es gibt auch Beispiele dafür, dass junge Christen sich der Einberufung zum Wehrdienst stellen, weil sie sich der Solidarität mit ihrer Generation an dieser Stelle nicht entziehen wollen. Einzelne fällen diese Entscheidung auch aus der Situationserkenntnis heraus, nach der die Erhaltung des Friedens gegenwärtig nur im Rüstungsgleichgewicht möglich ist. Dass sie dabei z. T. sehr tapfer mit Bibel, Gebet und Gottesdienstbesuch in der Armee ihres Glaubens zu leben suchen, muss anerkannt werden.

  • b)

    Der Wehrersatzdienst in den Baueinheiten wird von denen, die ihn zzt. ableisten (etwa 220, von denen etwa dreiviertel evangelisch sind), weithin nicht als eine befriedigende Lösung ihrer Gewissensbedenken gegen den Wehrdienst angesehen. Die Bausoldaten stehen immer neu vor der Frage, ob sie mit ihrem an Gottes Wort gebundenen Gewissen diesen Dienst weiter leisten und die von ihnen fast täglich geforderten Kompromisse eingehen können. Die Nöte brechen an der Gelöbnisfrage, bei der militärischen Ausbildung und beim Arbeitseinsatz an militärischen Objekten auf. Die christlichen Bausoldaten versuchen, den Weg der täglichen Bewährung ihres Glaubensgehorsams Schritt für Schritt zu gehen. Nicht wenige haben das Ziel vor Augen, den Wehrersatzdienst durch Eingaben und Gespräche mit den verantwortlichen Stellen zu einem zivilen Ersatzdienst umzugestalten. Sie sind sich jedoch darüber klar, dass eine Änderung der staatlichen Anordnung über den Wehrersatzdienst kaum zu erwarten ist.

  • c)

    Eine Reihe junger Christen hält jeden, auch den waffenlosen Dienst in der Armee für unvereinbar mit dem christlichen Friedenszeugnis und verweigert ihn. Nur drei von ihnen sind nach Einberufung und Verweigerung des Dienstantritts zu Gefängnis verurteilt und haben gegenwärtig im Militärstraflager ihr Friedenszeugnis leidend zu bewähren.

III. Der Auftrag der Kirche heute

1. Das Zeugnis vom Frieden

Das Friedenszeugnis der Kirche geht weit über die Haltung in der Kriegsfrage hinaus. Es ist nur dann echt, wenn das ganze Leben des einzelnen Christen und der Kirchen an den Friedensverheißungen des Neuen Testamentes und an seinen Aufforderungen, Frieden zu halten, ausgerichtet ist.

Praktisch heißt das, dass echtes christliches Friedenszeugnis voraussetzt, dass Christen und Kirchen untereinander und mit der Welt nach den Weisungen der Bergpredigt umgehen, also auf alles Freund-Feind-Denken, auf Rechthaberei, Lieblosigkeit, Heuchelei, Selbstbehauptung und »kalten Krieg« verzichten, zur Demütigung und zum Leiden bereit sind und sich bemühen, den zu achten, der einen anderen Weg geht, auf ihn zu hören und seine Entscheidungen ernst zu nehmen. So allein bekommt die Christenheit Vollmacht, ein öffentliches politisches Friedenszeugnis auszurichten.

Das öffentliche Friedenszeugnis der Kirche erfolgt in der Verkündigung, in der Unterweisung, in der Stellungnahme zu politischen Vorgängen und im Einsatz für die um ihrer Gewissensentscheidung willen in der Wehrdienstfrage bedrängten Glieder der Gemeinde.

In ihrer Verkündigung und Unterweisung hat die Kirche deutlich zu machen, dass christliches Friedenszeugnis nicht nur Angelegenheit der Generation der Wehrpflichtigen, sondern der gesamten Gemeinde ist. Im Gottesdienst, in Christenlehre, Konfirmandenunterricht, Junger Gemeinde und in allen anderen Kreisen der Gemeinde muss das biblische Friedenszeugnis in Zuspruch und Anspruch entfaltet und in seinen Konsequenzen für unsere Situation verdeutlicht werden. Es wird bei vielen Gemeindegliedern einer langen, geduldigen Arbeit bedürfen, um ihnen aus dem traditionsgebundenen Denken über Krieg und Soldatsein herauszuhelfen.

Einige Brennpunkte sind bei diesen Bemühungen besonders zu bedenken.

Dazu gehört einmal die Aufgabe, alles Soldatsein zu »entzaubern« und die Fragwürdigkeit alles dessen zu verdeutlichen, was unter der »Ehre, Soldat zu sein« gesehen wird. Auch der Hinweis darauf, dass alles Soldatsein auf den Ernstfall zielt, darf nicht fehlen. Dazu gehört auch die deutliche Darlegung, dass Begriffe wie »Vaterland«, »Nation«, »Verteidigung« von Errungenschaften und Freiheiten u. a., die heute die Welt an den Rand des Krieges bringen, keinen solchen Wert besitzen, dass um ihretwillen der Krieg riskiert werden darf. Christliches Friedenszeugnis nimmt diesen Begriffen ihren ideologischen Gehalt und formt sie zu Gütern um, die von einzelnen Völkern und Kräftegruppen in die von allen gemeinsam zu gestaltende internationale Friedensordnung eingebracht und in ihren Dienst gestellt werden.

Dazu gehört schließlich die Befreiung von dem Zwang eines ideologisierten Sprachgebrauches, durch den die Sprache zum Mittel der Verdunkelung der Wahrheit, der Heuchelei, der Täuschung und auch der (vielleicht im Laufe der Zeit sogar unbewussten) Selbsttäuschung wird. Der Christ sollte z. B. das Wort »Frieden« nur dann gebrauchen, wenn er, soweit er das übersehen kann, wirklich die Sache eines echten Friedens meint. Er kann dies Wort nicht gebrauchen, wenn er weiß, dass er damit im Grunde nur die Sache des Unfriedens deckt. Ein Christ sollte in der Freiheit, die ihm der Frieden mit Gott schenkt, die Wirklichkeit, wie sie ist, in unmissverständlichen Worten aussprechen und alle ideologischen Klischees vermeiden. Die Kirchen müssen Anleitungen und Material dafür bereitstellen, dass die Fragen des christlichen Friedensdienstes gründlich durchgearbeitet werden. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit dem marxistischen Verständnis von Krieg und Frieden. Dazu gehört auch, dass die Kirchen ihre Pfarrer und Gemeinden laufend informieren über alle grundlegenden und praktischen Fragen des Friedensdienstes. Dazu gehört auch, dass die Kirchen für die gottesdienstlichen Gebete Hilfen geben, damit die Bitte um den Frieden nicht stereotyp allgemein bleibt, sondern der jeweiligen Lage entsprechend konkret aufgenommen wird. Besonders muss dafür Sorge getragen werden, dass Pfarrer und Gemeinde wissen, wer um des christlichen Friedenszeugnisses willen leidet.

Das öffentliche Friedenszeugnis, das die Welt zum Aufhorchen und zum Nachdenken bringt, ist aber meist nicht das der Gesamtkirche, einer offiziellen Stellungnahme oder der Verkündigung. Es sind die Entscheidungen, welche die einzelnen Glieder der Kirche fällen. Die Kirchen und ihre Glieder müssen sich darüber klar sein, dass solche persönlichen Zeugnisse Zeugnis der Gesamtkirche sind und auch von der Welt so verstanden werden. Achtet die Kirche die ernsthaften Gewissensentscheidungen ihrer Glieder, so wird sie diese auch öffentlichen Stellen gegenüber als kirchliche Entscheidungen vertreten.

Das umfassende Friedenszeugnis der Kirche hat eine seiner Konkretionen in der Frage des Wehrdienstes. Nun wird nicht gesagt werden können, dass in allen drei der heute in der DDR gefällten Entscheidungen junger Christen in gleicher Weise das Friedenszeugnis der Kirche konkrete Gestalt angenommen hat. Vielmehr sind die Verweigerer, die im Straflager für ihren Gehorsam mit persönlichem Freiheitsverlust leidend bezahlen und auch die Bausoldaten, welche die Last nicht abreißender Gewissensfragen und Situationsentscheidungen übernehmen, deutliche Zeugen des gegenwärtigen Friedensgebots unseres Herrn, aus deren Tun die Freiheit der Christen von den stoicheia-Zwängen und damit die Bezeugung des wirklichen und wirksamen Friedensbundes Gottes mitten unter uns redet.

Im Hinblick auf die zukünftig im politischen Raum zu gewinnende internationale Friedensordnung könnten sie vielleicht als die »Vorhut einer noch fernen Epoche« (Schröter, Theol. Ex. 120, S. 70)49 angesehen werden, die in ihrer so bewährten Verweigerung von kriegerischer Abschreckung und Hass heute schon tut, was einst alle tun müssten (vgl. Weizsäcker, Frankfurt 1963).50 Halten sie nicht – gewiss in aller Schwachheit und Armseligkeit – als kleine prophetische Zeichen die Gewissensbeunruhigung angesichts des Rüstungswettlaufs und der Hasspropaganda wach? Ist ihr Dasein nicht ständige Anfrage an die Christen in der Armee, ja an alle Armeeangehörigen und für Abschreckungspolitik Verantwortlichen: »Wisst ihr auch, was ihr tut und welche Geister ihr beschwört?«

Es verdient festgehalten zu werden, dass die Kirche, trotz aller Aushöhlung des Weißenseer Ansatzes den Schutz der Kriegsdienstverweigerer als ihre Aufgabe bis heute einmütig festhält. Aber muss sie sich darüber hinaus nicht mit dem innewohnenden Zeugnis des kleinen prophetisch-zeichenhaften Tuns der Wehrdienstverweigerer in einer Weise verbünden, wie sie es so nun eben mit dem Wehrdienst heute an unserem Ort nicht mehr kann?

2. Seelsorge an Wehrpflichtigen

Angesichts der in der DDR bestehenden allgemeinen Wehrpflicht ergeben sich für die Evang. Kirche die beiden seelsorgerlichen Aufgaben, (a) den Wehrpflichtigen zu einer Entscheidung aus Glaubensgehorsam zu helfen und (b) sie mit Rat und Beistand zu begleiten, wenn sie die vollzogene Entscheidung ausleben müssen. Voraussetzung zur Lösung beider Aufgaben ist, dass alle kirchlichen Amtsträger, die Verantwortung für Jugendliche im wehrpflichtigen Alter tragen, zur Seelsorge angesichts der jene bedrängenden Tatsachen und Fragen gerüstet sind, d. h., dass sie

  • 1.

    die mit der Wehrpflicht heute und hier verbundene Problematik theologisch durchdacht haben,

  • 2.

    über die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie über ihre praktische Durchführung unterrichtet sind und

  • 3.

    die gewonnene Erkenntnis und Sachkenntnis laufend überprüfen.

Die Kirchenleitungen sollten deshalb dafür Sorge tragen, dass die theologisch-ethische Frage des Wehrdienstes auf den für die Zurüstung der genannten Amtsträger bestimmten Zusammenkünften sachkundig erörtert wird und dass dieselben über eingetretene Entwicklungen und Veränderungen möglichst umgehend orientiert werden.

a) Ziel des seelsorgerlichen Gesprächs mit dem Wehrpflichtigen, der vor einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Wehrpflicht steht, muss es sein, ihm zur Klärung seiner Empfindungen und Gedanken zu verhelfen, sodass er diese Entscheidung frei als seine persönliche in der Verantwortung vor seinem Herrn trifft.

Dazu wird sich der Seelsorger zunächst im Anhören des Wehrpflichtigen ein Bild von seiner besonderen Situation, d. h. von seiner äußeren Lage und von seinen Überlegungen verschaffen. Er wird die erforderlichen Sachinformationen vermitteln und auf Fragen nach der Stellungnahme der Kirche Auskunft geben. Seine Aufgabe wird es sein, jeder Gedankenlosigkeit zu wehren und dazu die Entscheidung zu der der Wehrpflichtige instinktiv neigt, durch Fragen auf ihr Begründetsein zu prüfen und dann ihm selbst nach ihren Zusammenhängen bewusst zu machen.

1) Ein Wehrpflichtiger, der bereit ist, in die Nationale Volksarmee einzutreten, wird z. B. zu fragen sein:

a) ob er seinen Eintritt in die bewaffneten Streitkräfte wirklich als Friedensdienst versteht, zu dem er als Christ gerufen ist,

b) ob er sich darüber klar ist, dass er als Christ in der Nationalen Volksarmee angesichts der zur Zeit üblichen Erziehung zum Hass in Situationen kommen kann, in denen er ein offenes Bekenntnis ablegen muss, soll er nicht schuldig werden,

c) ob er es sich zutraut, seinen christlichen Glauben auch in der auf ihn wartenden Vereinzelung gegenüber einer anderen Ideologie durchzuhalten,

d) ob er sich der Verpflichtungen bewusst ist, die sich im Ernstfall aus seiner Zugehörigkeit zur Armee und speziell aus seinem Eid ergeben, und ob er sie zu erfüllen bereit ist.

2) Einem Wehrpflichtigen, der den Wehrdienst mit der Waffe ablehnt aber bereit ist, den Baueinheiten beizutreten, werden etwa folgende Fragen vorzulegen sein:

a) ob er sich darüber klar ist, dass er als Bausoldat auch zum Ausbau von »Verteidigungs- und sonstigen militärischen Anlagen« herangezogen werden kann,

b) ob er in der gegenwärtigen Situation wirklich bereit ist, auf die eindeutigen Lösungen des Waffendienstes oder der radikalen Wehrdienstverweigerung zu verzichten zugunsten eines Lebens mit der ständigen Nötigung zu situationsbedingten Entscheidungen.

3) Einen Wehrpflichtigen, der den Wehrdienst mit und ohne Waffe ablehnen will, wird der Seelsorger Fragen aussetzen müssen wie diesen:

a) ob er wohl als Bürger des anderen deutschen Staates zum Wehrdienst bereit wäre,

b) ob er sieht, dass – namentlich im Ernstfall – angesichts totaler Kriegsführung fast das ganze Volk, also auch der Bürger im zivilen Bereich, vor denselben Entscheidungen steht wie er selbst,

c) ob er sich dessen bewusst ist, welch ein Maß körperlicher und seelischer Kraft dazu gehört, den Weg durchzustehen, für den er sich entschieden hat,

d) ob er sich darüber klar ist, dass seine Kirche keine Mittel besitzt, seine Lage wesentlich zu beeinflussen, wenn er die Folgen seiner Entscheidung zu tragen haben wird.

Alle Gespräche mit Wehrpflichtigen sollten unter den Zuspruch und Anspruch der Nachfolgeworte des Neuen Testamentes gestellt werden (z. B. Matth. 10, 16–39;51 Matth. 5, 2–16;52 Mark. 8, 34–3853 oder auch Phil. 4, 6–7;54 Röm. 12, 12–2155 u. a.). Unter Umständen ist zu raten, einzelne Worte davon als eiserne Reserve auswendig zu lernen. Die folgenden Faustregeln sind jedem mit auf den Weg zu geben:

  • 1.

    Mitnahme einer Bibel,

  • 2.

    andere Christen in der Nähe suchen,

  • 3.

    an jedem Ort, Verbindung mit der Gemeinde aufnehmen.

b) Durch ihre Entscheidung in der Wehrfrage entstehen unter den wehrpflichtigen jungen Christen vier Gruppen:

  • 1.

    Waffentragende Soldaten,

  • 2.

    Bausoldaten,

  • 3.

    inhaftierte Wehrdienstverweigerer,

  • 4.

    nicht verhaftete Wehrdienstverweigerer.

An jeder dieser Gruppen hat die Kirche eigenständige seelsorgerliche Aufgaben:

1. Waffentragende Soldaten sind Glieder der Gemeinde, die des Verstehens und der Gemeinschaft besonders bedürftig sind. Der Pfarrer der Heimatgemeinde sollte aus diesem Grunde mit dem Pfarrer der Kirchgemeinde am Standort in Verbindung treten. Die Standortgemeinde sollte ihre Aufgabe darin sehen, eine Stätte der Gewissensschärfung, des stärkenden brüderlichen Gespräches und der Geborgenheit für den Soldaten zu sein.

2. Das alles gilt auch für die Bausoldaten.

Da Bausoldaten erfahrungsgemäß häufig verlegt werden, muss eine rasche Fühlungnahme zwischen den beteiligten Pfarrern versucht werden. – Bei den Baueinheiten handelt es sich um eine für deutsche Verhältnisse völlig neuartige Einrichtung.

Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist es deshalb nötig, dass die Bausoldaten einzelne Pfarrer oder kirchliche Stellen kennen, die untereinander Kontakt haben. Von diesen Pfarrern können dann auch Informationen gegeben werden, ohne die keine sachkundige kirchliche Beurteilung dieses durchaus noch in der Entwicklung befindlichen »Wehrersatzdienstes« möglich ist.

3. Inhaftierten Wehrdienstverweigerern aus Glaubensgründen ist es die Kirche schuldig, dass sie die Gemeinden über die Beweggründe unterrichtet, aus denen Wehrpflichtige den Verlust der Freiheit dem Dienst als Soldat vorziehen. Nur dann kann die Gemeinde in rechter Weise Fürbitte für ihre Gefangenen leisten, und sie soll es auch tun! Den Angehörigen wird die Kirche in nachgehender und andauernder Seelsorge beistehen.

Für den Inhaftierten selber wird sie zu erreichen versuchen, dass er eine Bibel erhält und je und dann mit einem Seelsorger sprechen kann.

4. Bei nicht inhaftierten Wehrdienstverweigerern schließlich ist daran zu denken, dass sie leicht in besondere innere Bedrängnis geraten können. Die Ungeklärtheit ihrer Lage macht sie unsicher. Außerdem kann es geschehen, dass sie in der Länge der Zeit zu Minderwertigkeitsgefühlen neigen, sobald es sich herausstellt, dass sie unbehelligt bleiben, weil sie dann nach ihrer Meinung das Friedenszeugnis schuldig geblieben sind, auf das sie sich gerüstet hatten. Für sie wird der Seelsorger nach Aufgaben Ausschau halten, die ihrem Anliegen entsprechen.

3. Die Aufgaben der Kirche gegenüber dem Staat

Die Kirche erkennt den Staat als die von Gott gesetzte Obrigkeit an. Ein loyales Verhältnis zur Obrigkeit bedeutet nach heutiger Erkenntnis Mitverantwortung für die Erhaltung des Lebens. Das Mittragen der Obrigkeit macht das prophetische Zeugnis legitim, mit dem die Kirche in erster Linie an ihr direktes Gegenüber, ihren Staat, gewiesen ist. Aber auch Vorgänge jenseits der Grenzen können bei der heutigen Verzahnung der großen Probleme der Welt und angesichts ihrer unmittelbaren Auswirkungen über die bestehenden Grenzen hinaus die Kirche zum Zeugnis nötigen. Das mahnende Wort der Kirche kann und wird oft eine kritische Anrede an die Obrigkeit sein. Die Mitverantwortung um den Schutz und die Bewahrung der Menschen unseres Landes zwingt die Kirche angesichts der verheerenden Folgen eines atomaren Krieges, ihren Staat immer wieder mahnend darauf hinzuweisen:

Es gibt keinen denkbaren Grund, der einen Krieg rechtfertigen würde. Ein Krieg muss auf jeden Fall verhindert werden.

Die Kirche muss mit ihrem Zeugnis den Staat auf die Gefahren des Wettrüstens und der Hasspropaganda hinweisen, die unmittelbar die Entwicklung zum bewaffneten Konflikt fördern und sie muss ihn mahnen, ständig um die Errichtung einer internationalen Friedensordnung bemüht zu sein. Sie wird ihm zubilligen müssen, dass er nicht einseitig auf jede Rüstung verzichten kann und sie wird ihn bestärken müssen bei allen Ansätzen echter Verhandlungsbereitschaft und allen Bemühungen um die Bewahrung des Friedens. Die Kirche wird bei einer verantwortlichen Unterstützung der den Frieden erhaltenden und fördernden Schritte des Staates aber immer bedenken müssen, dass sie ihn nicht in seinen Vorurteilen bestärken und in seinen Zwangsvorstellungen und seinem Misstrauen belassen darf. Die Kirche hat ihr Zeugnis zum Frieden dem Staat auch in ihrem Eintreten für die durch die Wehrdienstpflicht bedrängten Gewissen zu geben. Sie wird ihm geduldig und unbeirrbar den legitimen Glaubenscharakter dieser Entscheidungen zu bezeugen haben und ihn um Respektierung dieser Auffassungen bitten müssen.

Die Kirche wird den Staat mahnen, den Gewissensentscheidungen auch einen gesetzlichen Raum zu geben und die ihre Entscheidung praktizierenden Glieder der Kirche in den bewaffneten Organen, in den Baueinheiten oder in den Gefängnissen als Christen existieren zu lassen. Die Kirche muss dem Staat aus ihrer Mitverantwortung deutlich machen, dass eine Bedrängung der Gewissen gewissenloses Verhalten züchtet und den Staat als Ganzes untergräbt.

Die Kirche hat aber auch für die einzelnen bedrängten Gewissen gegenüber dem Staat einzutreten und im konkreten Einzelfall dem Gemeindemitglied, dessen Entscheidung zugleich Zeugnis der Kirche ist, zur Seite zu stehen. Auf der jeweils angemessenen Ebene haben die Gemeinden und Pfarrer, die Superintendenten und Pröpste, die Bischöfe und Kirchenleitungen den Staats- und Militärorganen das Glaubensanliegen bedrängter wehrpflichtiger Christen darzulegen. Ob dem Soldaten die Bibelbenutzung oder der Gottesdienstbesuch erschwert werden, ob der Bausoldat sich durch das Gelöbnis oder den Bau militärischer Objekte gewissensmäßig bedrängt fühlt und ob dem wegen seiner Glaubensbedenken gerichtlich bestraften Gemeindeglied seine Haltung durch politisches Misstrauen erschwert und das Wort Gottes vorenthalten wird, in allen Fällen, in denen einzelne Christen aus ihrer Glaubensüberzeugung ein Zeichen geben, konkretisieren sie das Zeugnis der Kirche, und die Kirche hat ihnen in der Bedrängnis zur Seite zu stehen.

Im lauteren Zeugnis der jungen Christen und Männer der Kirche gegenüber Armee-Kommandeuren, Gerichten und zentralen Staatsorganen liegt nicht nur die Chance, Respektierung oder gar Verständnis zu finden, sondern wird eine wesentliche Aufgaben des Friedensdienstes der ganzen Kirche erfüllt.

Anlage 2 zur Information Nr. 584/65

10 Fragen zum Entwurf des Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik

Der Entwurf des Familiengesetzbuches der DDR ist nicht isoliert zu betrachten und zu beurteilen. Er muss im Zusammenhang mit der gesamten gesetzgeberischen Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik in den letzten Jahren gesehen werden (Arbeitsgesetzbuch, Jugendgesetz, Bildungsgesetz).56 Außerdem sind zur Einschätzung des Gesetzes die mannigfachen Äußerungen zur sozialistischen Ethik und Moral der letzten Zeit hinzuzuziehen. Es besteht in der Rechtssetzung der DDR eine sich verstärkende Tendenz, Rechtsnormen und Begriffe der sozialistischen Ethik und Moral miteinander zu verschmelzen (Recht = Moral – Moral = Rechtsnorm). So heißt es z. B. in einem in Nr. 8/65 der Zeitschrift »Neue Justiz« veröffentlichten Aufsatz von Dr. Hilde Benjamin57 »Die gesellschaftlichen Grundlagen und der Charakter des FGB-Entwurfs«:

»Schließlich zieht sich durch die Präambel und durch das ganze Gesetz die Übereinstimmung der Anschauungen der sozialistischen Moral mit dem Recht der Familie. Viele der im Entwurf normierten ethischen Verhaltensweisen sind mit staatlichen Mitteln nicht erzwingbar. Sie richten sich an das Bewusstsein der Bürger und geben den gesellschaftlichen Kräften eine Orientierung.«58

In einem ersten Überlegungsgang wären etwa folgende Fragen an den vorliegenden Entwurf zu stellen.

  • 1.

    Ist der Begriff »sozialistisch«, der im Gesetz in verschiedenen Zusammenhängen insbesondere in der Präambel und in §§ 3,59 24,60 4261 auftaucht, in Richtung einer politisch weltanschaulichen Zielsetzung und Bindung der Ehe und des Familienlebens zu verstehen?

  • 2.

    Kann es »vornehmste Aufgabe« christlicher Eltern sein, ihre Kinder »zu Erbauern des Sozialismus zu erziehen«? (§ 3) Ist die in § 42 niedergelegte Konkretisierung des sogenannten »Sinnes der Erziehung«: u. a. »sozialistische Einstellung zum Lernen und zur Arbeit«, »Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens«, »Erziehung zum sozialistischen Patriotismus und Internationalismus« von christlichen Eltern zu übernehmen? Abgesehen von dieser politisch-weltanschaulichen Zielsetzung der Erziehung erscheint der in § 42 (3) aufgeführte Katalog von weiteren Erziehungszielen etwas dürftig.

  • 3.

    Was heißt »schwere schuldhafte Versäumnis der elterlichen Pflichten durch den Erziehungsberechtigten« (§ 51)62, das zur Entziehung des Erziehungsrechtes führen kann? Kann darunter auch mangelnde Erziehung der Kinder zu »Erbauern des Sozialismus« etc. verstanden werden?

  • 4.

    Wer gibt in einem Konflikt, der zwischen Ehepartnern im Blick auf die Erziehung der Kinder auftritt, für den Fall, dass keine Einigung erzielt werden kann, den Ausschlag? Sollte man nicht, anstatt die letzte Entscheidung einer Einrichtung zu überlassen, die außerhalb der Ehe steht, zumindest bis zum 14. Lebensjahr des Kindes für einen Stichentscheid eines der beiden Ehepartner eintreten?63

  • 5.

    Ist es überhaupt möglich, einer staatlichen Institution (Organ der Jugendhilfe) im Gesetz weitestgehende Befugnisse einzuräumen, ehe diese Institution in ihrer zukünftigen Zusammensetzung und Strukturierung bereits bekannt ist?

  • 6.

    Kann angesichts der Tatsache, dass in einer in »Neue Justiz« 8, 234 veröffentlichten, 13 Länder umfassenden internationalen Übersicht der Scheidungshäufigkeit die DDR an fünfter Stelle liegt,64 in so apodiktischer Weise von entstehenden »Familienbeziehungen neuer Art« gesprochen werden, die »von den Grundsätzen sozialistischer Moral geprägt« sind? (Präambel)65 Sollte es im Blick auf die Stabilität der Ehen nicht zu denken geben, dass, wie in dem Aufsatz »Zur Situation und zur Entwicklung der Familien in der DDR« (Neue Justiz 8) ausgeführt wird, »stark katholische Gebiete der DDR extrem niedrige Scheidungsziffern haben«? Der Aufsatz macht für die Tatsache, dass Westdeutschland in der hier veröffentlichten internationalen Übersicht der Scheidungshäufigkeit erst die vorletzte Stelle einnimmt, »ideologische, insbesondere religiöse Einflüsse« mitverantwortlich.66

  • 7.

    frühzeitig geschlossener Ehen (die laut BZ Nr. 107/6567 und Neue Justiz 8/65 eine steigende Tendenz erkennen lässt) nicht das Ehemündigkeitsalter für den Mann auf 21 Jahre herausgesetzt werden (§ 5 (4))? Eine solche Bestimmung ist z. B. in dem neuen Familiengesetzbuch der Volksrepublik Polen getroffen worden.

  • 8.

    Wer ist in der Frage der Ehescheidung antragsberechtigt? Müssten nicht einige konkrete Ehescheidungstatbestände im Gesetz festgehalten werden?

  • 9.

    Soll die Festlegung der Gesamthöhe der Unterhaltszahlungen für Kinder getrennt lebender Ehepartner oder für Kinder aus geschiedenen Ehen weitgehend dem Ermessen der Gerichte überlassen bleiben? (§ 17 (1) und §§ 19 bis 22) Öffnet dies nicht einer unterschiedlichen Handhabung durch die Gerichte Tür und Tor?

  • 10.

    Warum ist laut Entwurf des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch (Neue Justiz, S. 272) ein außerhalb der Ehe geborenes, volljähriges Kind grundsätzlich nicht erbberechtigt, während es auch nach erreichter Volljährigkeit noch zum Unterhalt des Vaters herangezogen werden kann?68

Anlage 3 zur Information Nr. 584/65

Der Strukturwandel der Familie

Einige Hinweise und Hilfen

1) Die Familie ist eine der grundlegenden Gruppierungen des menschlichen Zusammenlebens. Sie ist aber keine absolute Größe und unveränderliche Erscheinung. Die tiefgreifenden Veränderungen unserer Umwelt bewirken und erfordern auch die Veränderung der Familienstruktur, damit die Familie ihren Aufgaben in der Gegenwart gerecht werden kann.

Familie funktioniert daher nicht ohne weiteres, sie muss bewusst gestaltet werden. Das sollten wir erkennen und bejahen.

2) Kennzeichen des Strukturwandels der Familie sind:

a) die zunehmende Einengung der Familie und ihre Reduzierung auf die kleinste Einheit, die Zweigenerationsfamilie und ihre Entwicklung zur Intimgruppe;

b) Die Veränderung der Innenbeziehungen der Familienglieder und die Rollen, die Vater, Mutter und Kinder im Familienverband wahrnehmen:

(Über Jahrtausende hinweg war die vom Vater bestimmte patriarchalische Familie mit ihrer naturständischen Ordnung selbstverständlich anerkanntes Leitbild. In der Gegenwart zeigt sich, dass die patriarchalische Ordnung ihre normative Bedeutung und ihre stabilisierende Wirkung verloren hat. Aufgrund der veränderten Situation vollzieht sich die Entwicklung zur partnerschaftlichen Struktur, zur Gefährtenfamilie.)

c) die gewandelte Bedeutung der Familie für den Einzelnen und die Gesellschaft.

Sie ist nicht mehr Grundlage und Modell des Staats- und Gesellschaftsaufbaues. Auch ihre Bedeutung als Produktionsgrundeinheit und Hauptfaktor des Wirtschaftslebens ist verlorengegangen. Wirtschaft und Gesellschaft stützen sich stärker auf den Einzelnen als auf die Familie. Anstelle der Sachaufgaben hat die Familie heute in verstärktem Maße Personalisierungs- und Sozialisierungsfunktionen zu erfüllen.

3) Viele der Aufgaben, die die Familie früher für den Einzelnen und für die Gesellschaft zu erfüllen hatte, sind inzwischen weitgehend an öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungsbetriebe übergegangen; z. B. Krankenpflege, Altersfürsorge, Betreuung und Erziehung der Kinder, finanzielle Sicherstellung während der Ausbildung usw. Dadurch haben sich die sachlichen Beziehungen und Bindungen zwischen den Familiengliedern gelockert, während die Abhängigkeit von den öffentlichen Einrichtungen gestiegen ist. Wenngleich auch die Sachleistungen der Familie zurückgegangen sind, so ist doch die Bedeutung der Familie als Raum für das Menschsein, als Ort der Geborgenheit gewachsen.

4) Es ist nötig zu erkennen, dass die Familie sich nicht einfach an die allgemeine Struktur des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens anpassen darf. Ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, ausgleichendes »Gegenüber« zur Öffentlichkeit zu werden. Das bedeutet, dass in der Familie die persönlichen und mitmenschlichen Kontakte vertieft werden müssen, damit die Familie Ausgleich gewähren kann für die zunehmende Versachlichung im Arbeitsleben und in der Öffentlichkeit. Bei den flüchtigen Kontakten mit vielen Menschen bleiben wesentliche Seiten des Menschseins unbefriedigt. Die neue Form der partnerschaftlichen Familie gewährt Raum für verstärkte Personbeziehung.

5) Es vollzieht sich ein Prozess der Ausgliederung und Verselbstständigung der Ehe aus der Familie bei gleichzeitiger Aufwertung der Sexualität. Die Gattenbeziehung trägt für viele ihren Sinn in sich selbst (siehe Punkt 3).

Es sollte aber deutlich sein, dass eine Beschränkung auf die »Du-Beziehung« die Gefahr des Egoismus in sich birgt. Sie kann am wirksamsten von der Gruppenbeziehung, von der Familie her, überwunden werden. Ein familiengerechter Wohnungsbau muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Mehrkinder-Familien entstehen können.

6) Vielfach hat sich noch keine rechte Neuordnung der Innenbeziehungen in der Familie herausgebildet. Familiengefährdend ist es vor allem, wenn Mann und Frau, Eltern und Kinder ein verschiedenes Leitbild von Familie haben.

Oft meinen Eltern an dem Leitbild der patriarchalischen (= vaterbestimmten) Familie festhalten zu müssen, während dies die Kinder als unangemessen empfinden. Christliche Eltern müssen wissen, dass die Bibel nicht eine bestimmte Familienordnung für alle Zeiten für verbindlich erklären will. Die partnerschaftlichen Beziehungen entsprechen sicher in unserer Zeit den Forderungen des Evangeliums besser als die patriarchalische Ordnung.

7) Die veränderte Situation verlangt auch eine neue Begründung der Autorität. Autorität wird heute nicht mehr selbstverständlich als von Gott gegeben, an eine bestimmte Stellung oder ein bestimmtes Amt gebunden, anerkannt. Sie ist keine Eigenschaft, die ein bestimmtes Familienglied ein für alle Mal erwirbt. Sie hat nicht einen Einzelnen zum Träger oder Urheber, sondern die Familiengemeinschaft als Ganzes.

Neben den bisher bekannten Voraussetzungen für Autorität (Vorbild, Leistung, Können, Konsequenz, eigene Bindung an Autorität) gilt für die partnerschaftliche Familie, dass derjenige Autorität gewinnt, der die Lebensinteressen einer Gruppe – also z. B. der Familie – am besten vertritt.

8) Die getrennte Berufstätigkeit von Mann und Frau in verschiedenen Betrieben, die frühzeitige Abgabe der Kinder an soziale Einrichtungen und der Wegfall vieler gemeinsamer Aufgaben hat die Kontakte zwischen den Familiengliedern verringert. Es ist deshalb nötig, die der Familie verbleibende Zeit so gemeinschaftsbezogen wie möglich zu gestalten. Das gilt sowohl mit Blick auf die von der Familie noch zu bewältigenden Hausarbeiten, wie auch in Bezug auf die Freizeit. Eine Neuaufteilung der Hausarbeit ist also nicht nur zur Entlastung der Frau nötig. Die muss auch geschehen, damit die Familienangehörigen durch möglichst viel gemeinsames Tun verbunden werden.

9) Die weithin notwendig und selbstverständlich gewordene Berufstätigkeit der Frau wird zum Problem, wenn nach der Geburt eines Kindes die Entscheidung fallen muss, ob die Frau im Beruf bleiben will oder nicht.

Vor einer Entscheidung ist unbedingt zu bedenken, dass die Sozialpsychologie und die medizinische Soziologie eindeutig nachweisen, dass ein Kind schwer gemeinschaftsfähig wird, wenn es vorzeitig in zu große Kollektive eingegliedert wird. Andererseits ist wahrscheinlich auch die Frühsexualität der Jugendlichen zum Teil Nachholbedarf für zu geringe Person-Kontakte in der frühen Kindheit. (In der SU gibt es übrigens Sozialeinrichtungen erst für Kinder ab 3 Jahren! – Bei uns werden neuerdings aus gleicher Erkenntnis Kinderwochenkrippen in Tageskrippen umgewandelt und in verstärktem Maße Familienpflegestellen gesucht.)

Es muss sich in unseren Familien wieder die Erkenntnis von der Periodizität im Leben der Frau und der Familie durchsetzen. Der ersten Periode der Berufstätigkeit folgt für die Frau mit der Geburt eines Kindes eine Periode der innerfamiliären Aufgaben. Nach der Einschulung des Kindes – notfalls ab 3. Lebensjahr – kann dann eine zweite Periode der Berufstätigkeit vorerst mit Halbtagsarbeit beginnen. In der Regel kann eine Frau dann noch einmal 20 Jahre ihren Beruf ausüben.

10) Meist fällt die Geburt der Kinder mit dem Haushaltsaufbau und den Wünschen für eine Verbesserung des Lebensstandards zusammen. Das bringt zusätzliche Konflikte. Seit einiger Zeit zeigt sich hier eine zunehmende Familiensolidarität. Die jungen Großeltern, die in der Regel schon wieder einige Jahre gemeinsam verdienen, stützen – entweder finanziell oder durch größere Geschenke – die jungen Familien, solange die Mutter zu Hause bleibt.

Dies sollte bewusster geschehen, um den Kindern das Aufwachsen in der Familie zu ermöglichen.

Anlage 4 zur Information Nr. 584/65

Theologische Erwägungen zu Ehe und Familie

1) Das Neue Testament bringt kein geschlossenes ethisches System. Die erste Gemeinde lebte in der Erwartung des nahen Endes der Welt. Angesichts dessen war es überflüssig, über eine Ordnung der Welt nachzudenken. Ja, die Botschaft vom kommenden Reich bedeutet »eine radikale Infragestellung« (Wolfgang Schweitzer)69 der irdischen Ordnung (vgl. Matth. 22, 30)70. Im Lichte des Reiches Gottes sind die irdischen Ordnungen etwas Vorläufiges und die ethischen Aussagen des Neuen Testaments etwas Vorletztes. Diese Rangordnung kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, den Paulus in dem ältesten der neutestamentlichen Briefe angesichts der Treue des kommenden Herrn für das Leben der Gemeinde in den irdischen Ordnungen gibt: »Prüfet aber alles, und das Gute behaltet« (1. Thess. 5, 21–24;71 vgl. auch Phil. 1, 10;72 Röm. 12, 273). D. h. »Vom kommenden Herrn her fällt schon ein Licht auf das Menschsein und das Gutsein« (Dietrich Bonhoeffer).74

2) Die Aussagen der Bibel über die sozialen Ordnungen und ethischen Verhaltensweisen sind geschichtlich bedingt (s. Der Strukturwandel der Familie, Nr. 2 und 3)75. Die Bibel übernimmt die bestehende patriarchalische Ordnung von Ehe und Familie. So kann im Alten Testament unbefangen die Polygamie vorausgesetzt werden (1. Sam. 27, 3)76 und das alttestamentliche Gesetz Bestimmungen über den geschlechtlichen Verkehr mit Sklavinnen und weiblichen Kriegsgefangenen aufnehmen (Ex. 21, 8 ff.;77 Dt. 21, 10 ff.78). Der entscheidende Gesichtspunkt für die Bewahrung der Ordnung und den Schutz der Familie im Alten Testament ist die Erhaltung des Segens Gottes, der auf der Familie liegt und weitergegeben werden muss (von daher ist die Hagargeschichte, Gen. 16,79 zu verstehen).

Auch die Äußerungen des Paulus zur Ehe und Ehelosigkeit sind nur richtig von ihrem geschichtlichen Ort her einzuschätzen. Die grundsätzliche Empfehlung seiner eigenen Ehelosigkeit (1. Kor. 7, 1–7)80 begründet er mit der Naherwartung (1. Kor. 7, 26–29)81 und der besseren Dienstmöglichkeit für den Herrn (1. Kor. 7, 22–34)82. Dieser asketische Zug ist aber gleichzeitig von dem Hintergrund des hellenistischen Dualismus und Pessimismus zu sehen, unter deren Einfluss er als hellenistischer Jude aufgewachsen war! (Gottes Welt wird zerrissen in zwei einander bekämpfende Bereiche: Licht – Finsternis, Irdisch – Himmlisch, Leib – Seele.)

Angesichts dieser Tatsache erwächst für die Theologie, will sie in ethischen Fragen zu einer Urteilsbildung helfen, die Aufgabe, zwischen dem anthropologisch und soziologisch Zeitgebundenen und dem vom Kerygma her Gebotenen zu unterscheiden.

3) Jesus verkündet das Reich Gottes. Damit stellt er den Menschen unmittelbar vor Gott. Er offenbart uns in seiner Verkündigung, in seinem Sterben und Auferstehen den Willen Gottes. Als Beispiele, was Gottes Wille ist, gibt er in der Bergpredigt konkrete Weisungen. Sie wollen nicht als Gesetz verstanden werden, sondern sollen aufweisen, was Gott in den konkreten Situationen des Lebens von uns will, nämlich Liebe üben. »Die Gebote – des Dekalogs wie der Bergpredigt – sind gottgegebene Paradigmata (Beispiele) des Lebens, an denen er unser Verständnis des einen Liebesgebotes üben will« (Emil Brunner)83. Für das kritische Prüfen und Unterscheiden im Blick auf die Geschichtlichkeit der biblischen Aussagen und auf unsere eigene geschichtliche Situation ergeben sich von daher zwei Maßstäbe:

a) Wenn Jesus seine Jünger in die Nachfolge des Glaubens ruft, ruft er den Einzelnen und fordert ihn zur Antwort des Glaubens heraus. Wenn er die Menschen in der Bergpredigt mit seinem gebieterischen »Ich aber sage euch« dem Willen Gottes konfrontiert, so nimmt er damit einen Jeden im Gegenüber zu Gott in eine neue Verantwortung. Er bewahrt den Menschen einerseits vor dem Untergehen in der Masse, andererseits vor der Isolierung als Individuum. Gottes Wille zielt auf das Existieren des Menschen im Gegenüber, in personaler Verantwortung, auf das Personsein des Menschen.

b) Vor Gott haben wir unseren Nächsten zu verantworten. Diese Richtung des Willens Gottes hat uns Jesus in seinem Weg ans Kreuz offenbart. Sein Leben war Liebe und Hingebung, ganz von anderen bestimmt. Gottes Wille zielt auf die Bejahung der Existenz des Anderen, für ihn da zu sein, für ihn zu sorgen und ihn nicht auszunutzen. Das menschliche Miteinander soll von der Liebe beherrscht sein.

4) In Beziehung auf spezielle Bibelstellen bedeuten diese allgemein ethischen Erkenntnisse für die Fragen von Ehe und Familie:

a) Nach Gal. 3, 28: »Hier ist nicht Jude noch Grieche, hier ist nicht Knecht noch Freier, hier ist nicht Mann noch Weib; denn ihr seid allzumal einer in Christus Jesus« werden Mann und Frau von Paulus in der Stellung vor Gott als gleichwertig angesehen (vgl. 1. Petr. 3, 784 und die Tatsache, dass auch Frauen Jesu nachfolgten, Luk. 8, 1–385). Sie stehen beide in der gleichen Beziehung zu Christus. »Durch den Glauben an Christus Jesus« sind sie »Gottes Kinder« (Gal. 3, 25)86. In Christus gibt es also Gleichheit von Mann und Frau. Jedoch sind die besonderen Eigenarten nicht aufgehoben. Damit ist vom Evangelium her im Grunde die patriarchalische Ordnung bereits durchbrochen.

Im Verlauf eines langen geschichtlichen Prozesses, zu dessen Faktoren die paulinische Lehre von der Gleichwertigkeit der Frau gehört, hat die Frau schließlich die politische, gesetzlich verankerte Gleichberechtigung erhalten. Das ist vom Evangelium her zu bejahen, unter der Voraussetzung, dass auch die besondere Funktion und Aufgabe der Frau in der Gesellschaft durch gesetzliche Regelung geschützt wird (vgl. der Strukturwandel der Familie, Nr. 9).

b) Die gottgegebene Beziehung zwischen Mann und Frau lassen Gen. 1, 2787 und Gen. 2, 18–23 f.88 erkennen. Nach dem Bilde Gottes ist der Mensch als Mann und Frau geschaffen (Gen. 1, 27). Sie existieren nur in der Bezogenheit aufeinander, die in der Geschlechtlichkeit ihren Ausdruck findet. Damit ist der ursprüngliche Bereich der Mitmenschlichkeit gegeben. Gen. 2, 18 sagt: »Es ist nicht gut, dass der Mensch allein sei«. Der Mensch braucht den anderen Menschen, den Gehilfen. Wir würden heute »Partner« sagen.

Jedenfalls gehört nach Gen. 1 u. 2 die Polarität zum Menschsein, ja die echte und natürliche Partnerschaft zwischen den Geschlechtern ermöglicht erst vollkommenes, gottgewolltes Menschsein. Diese Partnerschaft ist in der ganzen Breite menschlicher Beziehungen geboten und erfährt in der Vereinigung zu einem Fleisch ihre exemplarische Form.

c) Für die Beziehung von Frau und Mann in der Ehe ist u. a. auf Eph. 5, 21 ff.89 zu verweisen. Die ganze Haustafel steht unter der Überschrift Vers 21 »Seit einander untertan in der Furcht Christi«. Wo die Liebe Christi regiert (Eph. 5, 2)90, ist in jedem menschlichen Verhältnis von vornherein der andere im Blick, sodass die Unterordnung nur eine gegenseitige sein kann. So verstanden wird mit dem Epheserwort die patriarchalische Ordnung nicht gestützt, sondern gesprengt.

d) Auch das Eltern-Kind-Verhältnis, das die Ehe zur Familie werden lässt, ist unter dieser neuen Ordnung des Einander-Untertan-Seins zu sehen. Familie wird als Hausgemeinde verstanden (Eph. 6, 1 u. 4)91. Sie ist die kleinste Gruppe, über die der Mensch in die Gesamtgemeinde hineinwächst. Hier ist der Ort, wo der Mensch zum Menschen wird und personale Verantwortung lernt. Vornehmste Aufgabe der Eltern ist es, durch ihr Glaubenszeugnis in Wort und Leben den Glauben ihrer Kinder zu wecken (Eph. 6, 4).

Literatur:

Wolfgang Schweitzer, Freiheit zum Leben; Stuttgart und Gelnhausen, 1959

Helmut Begemann, Der Strukturwandel der Familie, Hamburg 1960

Emil Brunner, Das Gebot und die Ordnungen; Tübingen 1932

Eva Pohle, … und schuf sie – einen Mann und eine Frau; Berlin 1962

Marianne Timm, Die biblische Aussage über den Dienst der Frau in der Verkündigung, ZdZ 1962, S. 300–309

Ingeborg und Joachim Scharfenberg, Hierarchisches Amt oder dialogischer Dienst?, ZdZ 1963, S. 315–322

K. M. Fischer, Die Problematik einer Begründung der Sozialethik vom Neuen Testament her, ZdZ 1963, S. 322–330

Anlage 5 zur Information 584/65

Anmerkungen zum Entwurf eines Familiengesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik

Der Öffentlichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik ist der Entwurf eines neuen Familiengesetzbuches zur Diskussion vorgelegt worden. Die Diskussion soll nach offiziellen Mitteilungen Ende Juli d. J. abgeschlossen sein.

Der Vergleich zwischen dem im Jahre 1954 vorgelegten Entwurf92 und dem jetzigen Entwurf des Familiengesetzbuches zeigt, dass der Entwurf von 1965 der Familie besser gerecht wird. Er misst ihr einen höheren Wert innerhalb der menschlichen Gesellschaft zu (z. B. Präambel Abs. 1 Satz 1,93 § 1,94 § 5 Abs. 295).

Die aus der Gleichberechtigung grundsätzlich zu folgernde gleiche Verpflichtung von Mann und Frau führt nicht mehr zu einer schematischen Gleichmacherei, weil entsprechend den biologischen Gegebenheiten die Ehegatten verpflichtet sind, »die Beziehungen zueinander so zu gestalten, dass die Frau ihre berufliche und gesellschaftliche Tätigkeit mit der Mutterschaft vereinbaren kann« (§ 10 Abs. 1). Im Entwurf wird weiterhin von der Berufstätigkeit der Ehefrau als Normalfall ausgegangen, jedoch findet auch die Arbeit der nichtberufstätigen Ehefrau volle Anerkennung (§ 12 Abs. 2)96.

Gleichberechtigung bedeutet nicht nur, dass die Frau ein gleiches Recht auf Berufsausbildung und Berufsausübung wie der Mann hat, sondern beinhaltet auch das gemeinsame Erziehungsrecht und die gemeinsame Verantwortung der Ehegatten für die Führung des Haushalts. Damit wehrt der Entwurf einer Einengung des Prinzips der Gleichberechtigung. Da die Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam ausüben und ihre Entscheidungen gemeinsam zu treffen haben (§ 45 Abs. 1)97, sollten sie unbedingt danach trachten, in Konfliktfällen zu einer Einigung zu kommen und bei auftretenden Schwierigkeiten nicht staatlichen oder gesellschaftlichen Stellen das letzte Entscheidungsrecht einräumen, wie es z. B. in §§ 44,98 49 Abs. 299 und § 50100 vorgesehen ist.

Während der Entwurf von 1954 eine Bestimmung vorsah, nach der Ehegatten das Recht hatten, getrennt zu wohnen, wenn ihre Ausbildung oder ihr Beruf es erforderten, sieht der jetzige Entwurf in § 9101 den Grundsatz des Zusammenlebens und der Führung eines gemeinsamen Haushalts vor.

Die Bestimmung, nach der jeder Ehegatte verpflichtet ist, sich für die Erziehung und Pflege auch derjenigen minderjährigen Kinder des anderen verantwortlich zu fühlen, die nicht von ihm abstammen, aber im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten leben, ist positiv zu beurteilen.

Die Aufhebung der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung des ehelichen Kindes und des Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind – mit Ausnahme der Sonderreglung im Erbrecht –, ist eine gute Fortentwicklung des Verfassungsgrundsatzes (nach Artikel 33 der Verfassung)102.

Durch die Heranziehung der Jugendlichen, die eigene Arbeitseinkünfte haben, zum Mittragen des Familienaufwandes wird das Gemeinschaftsgefühl der Familie gestärkt und die Lösung eines sehr aktuellen Problems angestrebt (§ 12 Abs. 3)103.

Angesichts der Häufigkeit der Scheidung frühzeitig geschlossener Ehen erscheint eine Heraufsetzung des Ehemündigkeitsalters für den Mann auf 21 Jahre geboten. Eine solche Heraufsetzung würde den Gleichberechtigungsgrundsatz nicht verletzen, weil die biologische Entwicklung gerade in dem in Rede stehenden Alter zwischen Mann und Frau unterschiedlich verläuft.

Vermisst wird eine Bestimmung, die gewährleistet, dass bei der Auswahl eines Vormundes für einen Minderjährigen die Religionszugehörigkeit des Mündels zu berücksichtigen ist.

Allgemein ist festzustellen, dass der Gesetzestext verschiedentlich zu wenig konkretisiert (z. B. § 3 Satz 1)104 und Ermessensentscheidungen damit zu viel Raum gegeben wird.

Trotz der möglichen positiven Beurteilung von Einzelbestimmungen bleibt für die Kirche ein schweres grundsätzliches Bedenken gegenüber dem Gesamtentwurf des FGB bestehen:

Die in der Rechtssetzung der DDR sich insgesamt verstärkende Tendenz, Begriffe der sozialistischen Ethik und Moral und Rechtsnormen miteinander zu verschmelzen, tritt in diesem Entwurf besonders deutlich in Erscheinung. Bestimmte hier normierte Verhaltensweisen und Zielsetzungen sind eindeutig weltanschaulich festgelegt und können so von dem christlichen Teil der Bevölkerung nicht anerkannt werden. Begriffe einer weltanschaulichen Ethik gehören nicht in Gesetzestexte (z. B. Präambel Abs. 4 Satz 1,105 § 3,106 § 4 Abs. 1,107 § 42,108 § 44109).

Die christliche Erziehung wird sich von den im § 42 des Entwurfes aufgeführten Erziehungsgrundsätzen und Erziehungszielen nicht bestimmen lassen können (z. B. Erziehung zur »sozialistischen Einstellung zum Lernen und zur Arbeit«, zur »Einhaltung der Regeln des sozialistischen Zusammenlebens« und zum »sozialistischen Patriotismus und Internationalismus«). Christliche Eltern legen bei der Erziehung ihrer Kinder auf die Mitwirkung der Kirche besonderen Wert und werden darauf nicht verzichten.

Für die evangelische Kirche ist es bei ihrem Bedenken gegen Formulierungen, wie »Es ist die vornehmste Aufgabe der Eltern, ihr Recht und ihre Pflicht gegenüber der Gesellschaft … ihre Kinder … zu Erbauern des Sozialismus zu erziehen« (§ 3)110 entscheidend, dass »Sozialismus« unter den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik von der atheistisch materialistischen Weltanschauung nicht zu trennen ist.

  1. Zum nächsten Dokument Resolution Hallenser Studenten gegen Prüfungsdurchführung

    30. Juni 1965
    Einzelinformation Nr. 587/65 über eine Resolution des 4. Studienjahres der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg gegen die Durchführung der Staatsexamensprüfung

  2. Zum vorherigen Dokument Einflug eines belgisches Segelflugzeug

    28. Juni 1965
    Einzelinformation Nr. 582/65 über den Einflug eines belgischen Segelflugzeuges ins Gebiet der DDR