Aufenthaltsgenehmigung für eine englische Staatsbürgerin
28. Mai 1968
Einzelinformation Nr. 570/68 über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die englische Staatsbürgerin Dawson, Rosemary
Die Überprüfung dieser Angelegenheit durch das MfS ergab Folgendes:
Die englische Staatsbürgerin Dawson, Rosemary Ann geboren am [Tag, Monat] 1945 in Reading, arbeitete von 1963 bis 1964 als Praktikantin in einem Kinderheim in Düsseldorf. Bei einer Fahrt nach Westberlin im Juni 1964 suchte sie auch die Hauptstadt der DDR auf und lernte dabei ihren jetzigen Verlobten Seyler, Edward geboren am [Tag, Monat] 1941 in Berlin, wohnhaft Berlin, [Straße, Nr.], Student der Geologie an der Humboldt-Universität Berlin, kennen.
Im August 1964 gab sie ihre Tätigkeit in Westdeutschland auf, besuchte im September 1964 für drei Wochen ihren jetzigen Verlobten Seyler und kehrte anschließend nach England zurück. Von Mai 1964 bis Mai 1965 absolvierte sie das Sekretärinnencollege in London. Um weitere Kontaktmöglichkeiten zur DDR zu erhalten, nahm sie die Tätigkeit im Berolina-Travel-Limited auf. Mit Hilfe dieser Firma reiste sie am 14.11.1967 auf Behelfsvisum für einen besuchsweisen Aufenthalt in die DDR ein und wohnte in der Folge bei den Eltern ihres Verlobten in Berlin-Pankow, [Straße, Nr.], da sie die Absicht hatte zu heiraten. Gleichzeitig bewarb sie sich um eine Tätigkeit als Fremdsprachenschreibkraft beim Fremdsprachendienst der DDR – Intertext. Ihre Einstellung erfolgte am 29.11.1967, und der Betrieb beantragte beim MdI eine befristete Aufenthaltsgenehmigung auf drei Monate, die auch bewilligt wurde.
Nachdem die D. bereits im Sommer 1966 einen Antrag auf Übersiedlung in die DDR gestellt hatte, der aber aufgrund der DV IX/2 des Ministers des Innern1 wegen unzureichender Begründung abgelehnt wurde, stellte sie nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in der DDR erneut einen Übersiedlungsantrag. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Prüfung dieses Antrages durch die Arbeitsgruppe für Ausländerfragen beim MdI wurde sie aufgrund der bereits angeführten DV IX/2 am 26.3.1968 in das Aufnahmeheim Molkenberg eingewiesen.2 Am 23.5.1968 behandelte die Aufnahmekommission beim MdI den Antrag mit dem Ergebnis, der D. einen befristeten Aufenthalt für ein halbes Jahr zu gewähren. Der D. wurde dieser Beschluss mitgeteilt mit dem Hinweis, dass die Gewährung eines ständigen Aufenthaltes in der DDR wesentlich von ihrem Verhalten während dieser sechs Monate abhängt. Sie wurde auch davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Antrag auf Eheschließung bis zur Erteilung der ständigen Aufenthaltsgenehmigung für die DDR zurückgestellt werden muss.
Die D. war mit dieser Regelung einverstanden. Sie wohnt seit dem 24.5.1968 wieder mit ihrem Verlobten in Berlin, [Straße, Nr.] zusammen.
Zu bemerken ist noch, dass die Mutter der D. im März 1968 für 14 Tage zu Besuch in der Hauptstadt der DDR weilte und während dieser Zeit bei den Eltern des Seyler wohnte.