Durch Blitzschlag ausgelöste Brände in der Landwirtschaft
12. Juli 1968
Einzelinformation Nr. 750/68 über durch Blitzschlag ausgelöste Brände in der Landwirtschaft am 6. Juli 1968
Nach vorliegender Übersicht ereigneten sich am 6.7.1968 21 Brände mit einem Schaden von 643 TM in der Landwirtschaft, die durch Blitzschlag ausgelöst wurden.1
Durch die Brände wurden
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ein kombiniertes Gebäude,
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elf Scheunen,
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zwei sonstige Gebäude und
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eine Strohmiete
vernichtet bzw. beschädigt und es verbannten
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2 435 dt Heu,
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300 dt Futtermittel,
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20 größere landwirtschaftliche Geräte und
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drei Rinder, zwei Schweine und 100 Hühner,
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drei Kühe und 33 Schafe wurden durch Blitzschlag auf der Weide getötet.
Die größten Schadensfälle ereigneten sich in
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der LPG2 Typ III Joachimsthal, Bezirk Frankfurt/O., gegen 13.35 Uhr – Schaden beträgt 85 TM (Scheunenbrand: 120 dt Heu, 5 t Grünmehl und 5 t Kleeheu verbrannt);
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der LPG Typ III Abbendorf, Bezirk Schwerin, gegen 15.30 Uhr. Durch Scheunenbrand (einschließlich 600 dt Heu und einige landwirtschaftliche Geräte) entstand ein Schaden in Höhe von 46 300 Mark.
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der LPG Typ III Wollin, Bezirk Neubrandenburg, gegen 16.00 Uhr. Ein Stall und eine Scheune wurden vollständig vernichtet, wobei ein Rodelader, ein Düngerstreuer, zwei Zapfwellenbinder, zwei Siebkettenroder, ein Körnergebläse, ein Kopflader, eine Anbaudrillmaschine, eine Einzelbanddrillmaschine, zwei Förderbänder sowie 310 dt. Wiesen- und Kleeheu verbrannten (Schaden 93 TM).
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der LPG Typ III Subzin-Liessow, Bezirk Schwerin, gegen 18.00 Uhr. Der Schaden beträgt 100 TM, da eine Scheune, 200 dt Heu und landwirtschaftliche Geräte vernichtet wurden.
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dem VEG Diemitz-Fleeth, Bezirk Neubrandenburg, gegen 19.30 Uhr. Ein Stall, 100 dt Roggen und 50 dt Heu sowie ein Getreidegebläse wurden vernichtet (Schaden 50 TM).
Das MfS führt seit 1960 umfangreiche Untersuchungen auf dem Gebiet des vorbeugenden Blitzschutzes und unterbreitete wiederholt Vorschläge zur Veränderung der Situation (siehe auch unsere Information Nr. 788/66 vom Oktober 1966). Es muss jedoch wieder festgestellt werden, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum nennenswerte Veränderungen im vorbeugenden Blitzschutz, speziell in der Landwirtschaft zu verzeichnen sind.
Die bei den Bränden eingeleiteten Ermittlungen weisen z. B. eindeutig aus, dass in der Mehrzahl aller Gebäudebrände keine oder funktionsuntüchtige Blitzschutzanlagen existierten.
Das MfS möchte deshalb nochmals auf dieses Problem aufmerksam machen. Am Entwurf der Arbeitsschutz- und Brandschutzanordnung 955/1 wird seit mehreren Jahren gearbeitet, ohne dass sie bisher Gesetzeskraft erlangt hätte.3 (Entwürfe vom Juli 1966, Januar 1967 und März 1968). Es wird offenbar die Notwendigkeit der Neuregelung des ASAO 955 seitens der beteiligten Organe noch immer nicht umfassend erkannt. Außerdem sind nach Auffassung des MfS in dem Entwurf der Arbeitsschutz- und Brandschutzordnung 955/1 noch unklare Formulierungen enthalten, die Möglichkeiten zu unterschiedlichen Auslegungen zulassen.
So wäre es unsere Erachtens notwendig, zur eindeutigen Bestimmung der Errichtungspflicht von Blitzschutzanlagen (§ des vorliegenden Entwurfs) die Begriffe
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Heime und ähnliche Gebäude (Abs. d)
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Wirtschaftsgebäude (Abs. f)
näher zu definieren und insbesondere den Begriff »Stallungen« in der Landwirtschaft aufzunehmen.
Weiterhin wäre eine exakte Benennung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen (TGL) für die technischen Bedingungen bei der Installierung von Blitzschutzanlagen erforderlich (§ ). Der § 4, Abs. 2, ist in dieser Form nicht geeignet, dem akuten Mangel an geeigneten Fachkräften für den Blitzschutzanlagenbau zu begegnen. Er lässt die Auslegung zu, dass eine Einbeziehung gleichgearteter Berufsgruppen selbst unter Anleitung und Kontrolle von Fachkräften des Blitzschutzanlagenbaues nicht so erfolgen kann, wie es notwendig wäre (z. B. Elektrobaubrigaden der Kreisbetriebe für Landtechnik).
Außerdem müsste ein genauer Zeitraum für die Ausrüstung aller Gebäude, für die eine Errichtungspflicht besteht (§ 17, Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs der ASAO 995/1 und § 2, Abs. 2 ff der ASAO 955), bestimmt werden und wirksame Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Pflicht, z. B. Aussetzen des Versicherungsschutzes angedroht werden.