Versuchtes illegales Verlassen der DDR durch Tochter von Gen. Otto
15. Juli 1968
Einzelinformation Nr. 754/68 über das versuchte illegale Verlassen der DDR durch die Tochter des Sekretärs des Nationalrates der Nationalen Front, Genossen Otto
Am 10.6.1968 wurden die DDR-Bürgerin [Name 1, Vorname], 17 Jahre, Lehrling für Datenverarbeitung, wohnhaft Berlin-Oberschöneweide, [Straße, Nr.], Tochter des Mitbegründers, langjährigen Mitarbeiters und jetzigen Sekretärs des Nationalrates der Nationalen Front,1 und ihr Freund, der westdeutsche Bürger [Name 2, Vorname], 17 Jahre, Malerlehrling, wohnhaft Ennepetal-Milspe, [Straße, Nr.], wegen Diebstahl vorbestraft, bei Versuch, die DDR illegal über die ČSSR nach Westdeutschland zu verlassen, in Plauen festgenommen.
Beide lernten sich anlässlich eines besuchsweisen Aufenthaltes der Familie [Name 2] Weihnachten 1966 bei den Eltern der [Name 1, Vorname] kennen. Die Elternteile kennen sich seit 1947. Im gleichen Jahre übersiedelte das Ehepaar [Name 2] nach Westdeutschland.
Aufgrund der entstandenen Zuneigung korrespondierten die beiden Jugendlichen zunächst ohne Wissen der Eltern der [Name 1, Vorname] in der Folgezeit miteinander. Im Oktober 1967 trafen sich beide in der Hauptstadt der DDR, als sich der [Name 2, Vorname] mehrere Tage in Westberlin aufhielt. Nachdem die [Name 1, Vorname] ihren westdeutschen Freund von einer Volkspolenreise ihrer Eltern ab 1.6.1968 in Kenntnis gesetzt hatte, begab sich dieser nach Westberlin, reiste mehrmals in die Hauptstadt der DDR ein und meldete sich schließlich am 7.6.1968 als Zuzug im Präsidium der VP. Weil er keine Arbeitspapiere vorweisen konnte und die Bewährungsfrist seiner Vorstrafe noch nicht abgelaufen ist, wurde er zurückgewiesen. Daraufhin fassten beide den Entschluss, illegal über die ČSSR nach Westdeutschland zu gelangen.
Die Eltern der [Name 1, Vorname], die beide Mitglieder der SED sind, billigten nach Bekanntwerden die Verbindung ihrer Tochter zu dem [Name 2, Vorname] nicht und versuchten durch Einflussnahme auf die Tochter die Verbindung zu lösen. Während der Vater nichts von dem beabsichtigten illegalen Verlassen der DDR durch die Tochter wusste, hatte die [Name 1, Vorname] nach ihren Angaben zu ihrer Mutter geäußert, dass sie sich nach Westdeutschland begeben will, wenn der [Name 2, Vorname] nicht in die DDR übersiedelt.
Beide Jugendlichen sollen im Zusammenhang mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ihren Eltern übergeben werden.