Vorsätzliche Brandstiftung in LPG »Weltfrieden« in Queis
31. Oktober 1968
Einzelinformation Nr. 1194/68 über eine vorsätzliche Brandstiftung in der LPG Typ III »Weltfrieden« in Queis/Saalkreis, [Bezirk] Halle, am 28. Oktober 1968
Am 28.10.1968, gegen 22.30 Uhr, brach in einer Scheune der LPG Typ III1 »Weltfrieden« in Queis (Ortsteil Widersdorf)/Saalkreis, [Bezirk] Halle, ein Brand aus. Durch den Brand wurde eine massive Scheune (40×14×8 m) vernichtet. Außerdem verbrannten drei Kühe, vier Färsen, 300 dt gehäckseltes Stroh, 1 200 dt Ballenstroh, 350 dt Luzerneheu und 10 dt Trockenschnitzel. Der Gesamtschaden wird vorläufig auf 50 TM, davon 20 TM Gebäudeschaden, geschätzt.
Die sofort eingeleiteten Ermittlungen der VP und des MfS führten zur Festnahme des Täters [Name, Vorname], geboren am [Tag, Monat] 1943, Mitglied der LPG »Weltfrieden« (Feldbau), Meister der Rinderzucht, der die Scheune vorsätzlich in Brand gesteckt hat.
Der Täter arbeitet seit einem halben Jahr in der LPG »Weltfrieden«. Vorher war er kurze Zeit im VEB Buna-Werke beschäftigt. Bekannt ist über [Name] außerdem, dass er in einer anderen LPG wegen ungenügender Arbeitsleistungen als Meister im Rinderstall in den Feldbau versetzt wurde.
In der LPG »Weltfrieden«, in der er im Feldbau tätig war, gab es wegen der gezeigten Arbeitsleistungen zunächst keine Beanstandungen.
Vor kurzer Zeit wurde [Name] geschieden. Seitdem besucht er häufiger Gaststätten. Von den Funktionären der LPG wurden in diesem Zusammenhang bei [Name] zunehmend Erscheinungen der Arbeitsbummelei festgestellt. Aus diesem Grunde wurde er mehrmals durch diese Funktionäre ermahnt. Nach seinen eigenen Angaben fasste er deshalb den Entschluss, etwas gegen den Vorsitzenden und den Zootechniker der LPG zu unternehmen.
Am Abend des 28.10.1968 besuchte er erneut eine Gaststätte und trank etwa zehn Bier und vier Schnäpse. Er fasste dann den Entschluss, die Scheune anzuzünden, da ihm bekannt war, dass die Bewohner des in unmittelbarer Nähe befindlichen Wohnhauses abwesend waren. Er glaubte deshalb ungestört und unbemerkt sein Vorhaben verwirklichen zu können.
[Name] ist allgemein als Alleingänger bekannt, der keinen Kontakt zu anderen Menschen unterhält. In der Vergangenheit ist er – mit Ausnahme der Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin – in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten.
Gegen [Name] wurde ein EV mit Haft (§ 185)2 eingeleitet.