Brand in der Verzinkungsanlage des VEB Ausrüstungskombinat
18. Juni 1970
Information Nr. 619/70 über einen Brand in der Verzinkungsanlage des VEB Ausrüstungskombinat für Geflügel- und Kleintieranlagen in Düpow, [Kreis] Perleberg, [Bezirk] Schwerin
Am 17.6.1970, gegen 14.40 Uhr, brach in der Verzinkungsanlage des VEB Ausrüstungskombinat für Geflügel- und Kleintieranlagen in Düpow, [Kreis] Perleberg, [Bezirk] Schwerin, ein Brand aus.
Die Verzinkungsanlage sollte am 1.7.1970 in Betrieb genommen werden. Teile dieser Anlage wurden von den westdeutschen Firmen DEMAG Fördertechnik Wetter a. d. Ruhr und Streuler Industriewerke Grünberg/Oberhessen geliefert.
Durch den Brand wurde die Halle einschließlich der Verzinkungsanlage zerstört. Der Schaden beträgt nach vorläufigen Schätzungen 3,5 Mio. Mark (darunter 800 TVM).
Bedingt durch diesen Schadensfall können [die] für das Jahr 1970 geplanten 32 Drei-Etagen-Käfig-Batterien für die Intensivhühnerhaltung und 120 Flach-Käfiganlagen für die Hühnerhaltung nicht verzinkt werden. (18 Anlagen sind bereits mit der ČSSR vertraglich gebunden.)
Der Wertumfang des Produktionsausfalls in der Verzinkerei beträgt ca. 5,8 Mio. Mark. An die Landwirtschaft der DDR werden die Anlagen unverzinkt ausgeliefert werden müssen, wodurch ihre Haltbarkeit wesentlich gemindert wird.
Die eingeleiteten Untersuchungen der VP und des MfS zur Ermittlung der Brandursachen ergaben:
Der Brand brach im Raum, in dem die Lüftungs- und Neutralisierungsanlagen untergebracht sind, aus. In diesem Raum war vom Ausrüstungskombinat, Betriebsteil Karstädt, ein Neutralisierungsbehälter (2 500 × 1 200 × 1 5001) aufgestellt worden. Unmittelbar daneben steht ein über die Westberliner Firma Otto Diel bezogener Neutralisierungsbehälter (4 000 × 2 500 × 2 800), der mit Polyäthylenlamellen versehen ist.
Die Behälter haben die Aufgabe, die verbrauchte Säure aus dem Säureteil der Produktionshalle zu neutralisieren.
Am 17.6.1970 erhielt der Schlosser [Name 1, Vorname], geb. [Tag, Monat] 1936, wohnhaft Perleberg, [Straße, Nr.], Mitglied des FDGB, verheiratet, von dem Meister [Name 2] den Auftrag, aus dem vom Betriebsteil Karstädt gelieferten Neutralisierungsbehälter eine Zwischenwand auszubrennen. Der Behälter sollte mit einer Kunststofffolie ausgekleidet werden. Nach dem Mittagessen nahm [Name 1] seine Arbeit am Neutralisierungsbehälter auf. Zunächst brannte er mit einem Schweißbrenner die Zwischenwand von oben an und begab sich dann in das Innere des Behälters. Dort setzte er die Schneidarbeiten fort.
Nachdem [Name 1] die linke Seite der Zwischenwand heruntergebrannt hatte, sah er im benachbarten Neutralisierungsbehälter Flammen hochschlagen. Er versuchte gemeinsam mit Plastikhilfsschweißer [Name 3] den Brand zu löschen, was ihnen jedoch nicht gelang. Es waren keine Feuerlöscher in diesem Raum vorhanden.
Der Brand griff sofort auf das Holzdach über und breitete sich über das gesamte Hallendach aus.
Nach dem Stand der bisherigen Ermittlungen ist der Brand durch Funkenflug glühender Metallteilchen – hervorgerufen durch die Schweißarbeiten des [Name 1] – ausgelöst worden und scheiden andere Möglichkeiten aus.
Die Brandbekämpfung der Feuerwehr wurde erheblich erschwert, da der Wasserdruck des Hydranten im Objekt des Kombinats nicht ausreichend war und erst zwei Schlauchleitungen von 300 bis 500 m Länge gelegt werden mussten. Dadurch verzögerte sich die unmittelbare Brandbekämpfung um 20 bis 30 Minuten.
[Name 1] ist seit über zehn Jahren bei der ehemaligen MTS Düpow, dem jetzigen Ausrüstungskombinat, tätig. Nach vorliegenden Angaben habe er eine gute Einstellung zur Arbeit und gehört einem Kollektiv an, dem der Staatstitel »Kollektiv der sozialistischen Arbeit« verliehen wurde. Am gesellschaftlichen Leben ist [Name 1] wenig interessiert.
Gegen [Name 1] leitete das MfS ein EV entsprechend § 188 StGB – fahrlässige Verursachung eines Brandes2 – ein. Die Untersuchungen werden fortgesetzt, insbesondere, um die Pflichtverletzungen des [Name 1] und die begünstigenden Umstände eindeutig zu klären.