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Gefährdung der Luftsicherheit durch Ballons

13. Februar 1970
Information Nr. 153/70 über die Gefährdung der Luftsicherheit auf den Luftstraßen der Deutschen Demokratischen Republik durch den Auftrieb von Ballons von Einheiten für psychologische Kampfführung der westdeutschen Bundeswehr/PSK)

Im Zusammenhang mit der von der westdeutschen Regierung gegen die DDR betriebenen – und zum Gesamtsystem der Bonner Regierung gehörenden – politisch-ideologischen Aufweichungs- und Zersetzungstätigkeit, der dabei angewandten Mittel und Methoden gehört in zunehmendem Maße das Auftreiben von Ballons, an denen 15 bis 20 kg Hetzschriften befestigt sind, die dann auf dem Territorium der DDR zum Absturz gebracht werden.

Diese PSK-Einheiten,1 die im Jahre 1959 nach dem Vorbild der USA-Loudspeaker and Leaflet Companies2 in der westdeutschen Bundeswehr gebildet wurden, bestehen aus Lautsprecher- und Flugblattkompanien, die dem 1., 2. und 3. Armeekorps der westdeutschen Bundeswehr zugeteilt sind.

Die Standorte sind:

Kompanie 181

Scheue bei Celle

1. Armeekorps

Kompanie 281

Ulm-Wilhelmsburg Kaserne

2. Armeekorps

Kompanie 381

Rengsdorf/Westerwald

3. Armeekorps

Zum Personalbestand gehören Journalisten, Psychologen, Soziologen, Politologen, Drucker und Stabsoffiziere.

Die Anleitung dieser Einheiten erfolgt durch das Referat VII des Bonner Kriegsministeriums.3

In den Wehrbezirkskommandos der territorialen Verteidigung der westdeutschen Bundeswehr sind weitere psychologische Kampfführungszüge vorhanden.

So im

Wehrbezirkskommando I Kiel – Wik

Zug 711

Wehrbezirkskommando II Hannover

Zug 712

Wehrbezirkskommando III Düsseldorf

Zug 713

Wehrbezirkskommando IV Mainz

Zug 714

Wehrbezirkskommando V Stuttgart

Zug 715

Wehrbezirkskommando VI München

Zug 716

PSK-Sende-Bataillon 701 Andernach

(dem Kommando der Territorial-Verteidigung und dem Bundeswehramt Bonn unterstellt)

Lehr- und Versuchsstelle

Butzweilerhof, Köln-Ossendorf,4 verantwortlich für Truppeninformationen.

Den Organen der DDR wurden bisher zehn solcher beweglichen Auftriebsbasen der westdeutschen Bundeswehr bekannt, deren technische Ausstattung u. a. auch aus geländegängigen Raketenabschussgestellen besteht, die zum Teil in unmittelbarer Nähe an den auf der Grundlage der bestehenden Vier-Mächte-Beschlüsse für den Verkehr des Truppenpersonals und der Güter der Garnisonen der drei Westmächte5 in Westberlin zeitweiligen Luftkorridore erfolgt ist.

Derartige Auftriebsbasen befinden sich z. B.

1. Am Heeseberg in Jerxheim, Kreis Helmstedt ca. 15 km südwestlich des Luftkorridors 2 Berlin – Bückeburg (Aktionen werden durch Kompanie 181 durchgeführt).

2. Bahnlinie Jerxheim – Solingen, Kreis Helmstedt ca. 17 km südwestlich des Luftkorridors 2 Berlin – Bückeburg (Aktionen werden durch Kompanie 181 durchgeführt).

3. Truppenübungsplatz Ehra-Lessien – Kreis Gifhorn direkt im nordwestlichen Teil des Luftkorridors 2 (Aktionen durch Kompanie 181).

4. Waldgebiet Oberwahlbach, Kreis Coburg (bei entsprechenden Windverhältnissen treiben die Flugblattballons bis zur internationalen Luftstraße Z Leipzig – Karl-Marx-Stadt6 und zur nationalen Luftstraße Karl-Marx-Stadt – Erfurt) (Aktionen durch Kompanie 381)

5. Höhe 565 in Trogen, Kreis Hof (bei entsprechenden Windverhältnissen werden die gleichen Luftstraßen wie unter 4 genannt verletzt) (Aktionen durch Kompanie 281)

6. Bahnlinie Wieda – Walkenried, Kreis Braunlage ca. 35 km nordwestlich des Luftkorridors 3 Berlin – Frankfurt/M (Aktionen durch Kompanie 381)

7. Bahnlinie Kaiserweg – Wieda, Kreis Braunlage ca. 35 km nordwestlich des Luftkorridors 3 Berlin – Frankfurt/M. (Aktionen durch Kompanie 381)

8. Altenau – Torfhaus/Oberharz – Försterei Oderbrück ca. 45 km nordwestlich des Luftkorridors 3 Berlin – Frankfurt/M. (Aktionen durch Kompanie 381)

9. Bastesiedlung – Altenau/Oberharz ca. 45 km nordwestlich des Luftkorridors 3 Berlin – Frankfurt/M. (Aktionen durch Kompanie 381)

10. Juliushütte in Walkenried, Kreis Braunlage ca. 15 km nordwestlich des Luftkorridors 3 Berlin – Frankfurt/M. (Aktionen durch Kompanie 381)

Diese zeitweiligen Luftkorridore sowie die Luftkontrollzone Berlin werden ausschließlich von amerikanischen, englischen und französischen Militär- und Zivilflugzeugen beflogen, außerdem durch polnische Zivilmaschinen.

Sämtliche zeitweiligen Luftkorridore sowie die Luftkontrollzone Berlin haben eine Breite von 32 km. Die Lufthöhen betragen 750 bis 3 050 m (Luftkontrollzone Berlin 0 bis 3 050 m).

Insgesamt wurden durch die Organe der DDR 1968 605 Ballons mit insgesamt 1 521 287 Hetzschriften [und] 1969 586 Ballons mit 500 845 Hetzschriften sichergestellt.

In diesem Zusammenhang sind in den letzten zwei Jahren in 28 Fällen Ballons, an denen 15 bis 20 kg Hetzschriften befestigt waren, registriert worden, die die vorgenannten zeitweiligen Luftkorridore durchdriftet haben bzw. in diesen Luftstraßen in Höhen bis zu 2 000 m bei entsprechenden Windverhältnissen, West-, Südwest- bzw. Nordwestwind, entlanggedriftet sind und somit die Flugsicherheit auf das Gröblichste gefährdeten.

Die von meteorologischen Instituten der DDR ermittelten Windverhältnisse in den Jahren 1968 und 1969 beweisen, dass zu 50 % südwestliche, westliche bzw. nordwestliche Windrichtungen vorherrschend waren.

Diese detailliert untersuchten Zeiträume stimmen auch zeitlich mit den von den PSK-Einheiten der westdeutschen Bundeswehr durchgeführten Ballonaktionen gegen die DDR überein.

Im gleichen Zeitraum haben in 84 Fällen derartige Ballons die nationalen und internationalen Luftstraßen der DDR durchdriftet bzw. sind in ihnen niedergegangen und gefährdeten den Luftverkehr, bedrohten Leben und Gesundheit von Bürgern und verursachten zum Teil erhebliche Sachschäden an Gebäuden und Verkehrseinrichtungen.

Die genannten Zahlen sind noch weit höher, wenn von der Tatsache ausgegangen wird, dass die außerhalb der Luftstraßen aufgefundenen Ballons bei entsprechenden Windverhältnissen ebenfalls die Luftstraßen durchdriftet haben.

Für den Auftrieb derartiger Ballons sowie zur Bestimmung ihrer Windrichtung verwenden die PSK-Einheiten der westdeutschen Bundeswehr u. a. rechtswidrig Trägermittel, die ausschließlich meteorologischen Zwecken vorbehalten sind.

Es handelt sich dabei um Pilot-Ballons, die in meteorologischer Hinsicht zur Messung von Wolkenhöhen vorgesehen sind und um Radiosonden-Ballons, deren Funktion in der Messung von Lufttemperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit sowie Windstärke und -richtung besteht. Des Weiteren werden Driftballons zur Hetzschriftenbeförderung benutzt, deren meteorologische Funktion in der Erprobung von Radargeräten mit automatischer Aufzeichnung besteht.

Der eigentliche Verwendungszweck der vorgenannten meteorologischen Messmittel findet in entsprechenden internationalen Dokumenten, besonders in der Konvention der Weltorganisation für Meteorologie (WMO)7 seinen Niederschlag.

Dieser Konvention haben 132 Staaten zugestimmt, die auch gleichzeitig Mitglied der WMO sind.

Der WMO sind u. a. auch die standardisierten Zeiten sowie Aufstiegsbasen von Wetterballons der einzelnen nationalen meteorologischen Dienste bekannt.

Diese völkerrechtlich anerkannten Regeln – die WMO ist gleichzeitig eine Spezialorganisation der UN – werden durch die westdeutschen Behörden mit Billigung und ausdrücklicher Sanktion der Bonner Regierung laufend durch die Gefährdung der Luftsicherheit des Flugverkehrs auf den nationalen und internationalen Luftstraßen der DDR verletzt.

Die Unverletzlichkeit des Territoriums eines Staats ist eine der Grundlagen des demokratischen Völkerrechts und der friedlichen Koexistenz der Staaten. Dieser völkerrechtliche Grundsatz wird von Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta normiert, indem es heißt, »dass sich alle Mitglieder der Organisation in ihren internationalen Beziehungen der Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder in irgendeiner anderen Weise mit den Zielen der Vereinten Nationalen unvereinbar ist, zu enthalten haben«.8

Nach Artikel 2 Absatz 6 der UN-Charta9 gilt diese Norm des Völkerrechts über die UN-Mitglieder hinaus für jeden Staat.

Der gesamte Luftraum über dem Wasser und Landgebiet eines Staates bildet einen integralen Bestandteil seines Territoriums und steht unter seiner ausschließlichen Gebietshoheit. Daraus folgt, dass jeder Staat über ausschließliche souveräne Rechte im Luftraum verfügt, so auch über das Recht, Flüge ausländischer Luftfahrzeuge zu untersagen oder auf vertraglichem Wege zu gestatten, und über das Recht der Verteidigung und des Schutzes des Luftraumes.

Die staatliche Hoheit im Luftraum ist ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts und wird insbesondere durch das Abkommen über die internationale zivile Luftfahrt10 (angenommen in Chicago11 7.12.1944) anerkannt.

Da das Abkommen die Kodifikation allgemeingültiger Normen des internationalen Luftrechts darstellt, ist die Möglichkeit der rechtlichen Anwendung dieser Normen gegeben, auch wenn die DDR aufgrund der diskriminierenden Beitrittsklausel des Artikel 92, Buchstabe a)12 des Abkommens über die internationale zivile Luftfahrt noch nicht Mitglied der ICAO13 ist.

Nach diesem Artikel steht dieses Abkommen den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den mit ihnen verbundenen Staaten und den Staaten, die während des gegenwärtigen Weltkrieges14 neutral geblieben sind, zum Beitritt offen.

Jedoch werden die Regeln und Empfehlungen der ICAO in Übereinstimmung mit entsprechenden Beschlüssen der ständigen Kommission für Transport des RGW in der nationalen Gesetzgebung der DDR berücksichtigt und eingehalten.

Das Prinzip der staatlichen Souveränität im Luftraum ist im Artikel 1 des Abkommens über die internationale zivile Luftfahrt von 1944 als eine allgemeine grundlegende Völkerrechtsnorm fixiert, wenn es darin heißt, dass »jeder Staat die vollständige und ausschließliche Staatsgewalt im Luftraum über seinem Gebiet hat«.15

Dementsprechend stellt § 1 des Gesetzes über die zivile Luftfahrt der DDR vom 31.7.196316 fest: »Die DDR hat die uneingeschränkte Souveränität über den Luftraum ihres Hoheitsgebietes. Dieser umfasst den Luftraum über dem Festland und den Gewässern einschließlich der Territorialgewässer der DDR

Aus dem Allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, dass jeder Staat die Souveränität über seinem Luftraum ausübt, ergibt sich, dass kein Recht zum Durchflug der Luftfahrzeuge des einen Staats durch den Luftraum eines anderen Staats besteht, sondern dass Einflüge fremder Luftfahrzeuge genehmigungspflichtig sind, also stets eine besondere Genehmigung des Staates notwendig ist, dessen Luftraum durchflogen werden soll.

Dieses gilt auch für den Durchflug von unbemannten Ballons durch fremde Staaten.

Artikel 8 bringt damit den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz zum Ausdruck, dass ein Recht zum freien Ein- und Durchflug von Luftfahrzeugen in bzw. durch fremdes Staatsgebiet grundsätzlich nicht besteht.17

Der Artikel 8 findet auch Anwendung auf die Ballons, die nur unbemannt fliegen können, da gerade sie eine Gefahr für den zivilen Luftverkehr darstellen. Dieser Gefahr will Artikel 8 des Abkommens über die internationale zivile Luftfahrt begegnen. Damit ist eindeutig fixiert, dass für den Ein- und Durchflug von Ballons in das Hoheitsgebiet der DDR keine Rechtsgrundlage besteht.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die strikte Einhaltung der nationalen Luftverkehrsregeln und -vorschriften heißt es weiter im Artikel 12: »Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle Personen zur Verantwortung zu ziehen, die die geltenden Vorschriften verletzen.«18

Die Ballons, die vom Territorium der westdeutschen Bundesrepublik ungesetzlich und illegal, besonders bei Nacht, in das Hoheitsgebiet der DDR eingeflogen werden, sind sowohl nach den Definitionen der ICAO als auch nach dem geltenden Recht beider deutscher Staaten eindeutig Luftfahrzeuge.

So heißt es im Gesetz über die zivile Luftfahrt der DDR vom 31.7.1963, § 2 Absatz 2, dass »anderen Luftfahrzeugen, denen die Teilnahme am zivilen Luftverkehr durch einen internationalen Vertrag oder durch eine besonders staatliche Genehmigung gestattet ist«, den Luftraum der DDR benutzen dürfen.

Derartige Vereinbarungen mit der westdeutschen Bundesrepublik wurden durch die Regierung der DDR nicht abgeschlossen.

Im gleichen Gesetz werden die Pflichten und Rechte im Luftraum fixiert, nach denen sich alle Staaten, die den Luftraum der DDR vertraglich nutzen, zu richten haben.

In der Luftverkehrsordnung er DDR vom 31.7.1963, § 6 Abs. 2 wird wörtlich definiert, »Luftfahrzeuge anderer Staaten, die über dem Hoheitsgebiet der DDR ohne staatliche Genehmigung fliegen, verletzen den Luftraum der DDR«.

Auch die westdeutsche Bundesrepublik, als Signatarstaat des ICAO-Abkommens, geht in der Luftverkehrsordnung vom 10.8.196319 ausdrücklich von diesen völkerrechtlich anerkannten Normen aus. Die durch die führenden Bonner Kreise jedoch ausgeübte Praxis verstößt gröblichst, wie vorgenannte Beispiele beweisen, gegen diese nationalen und internationalen Rechtsnormen.

Selbst der Rat der ICAO musste sich am 14.6.1957 aufgrund einer Beschwerde des Mitgliedsstaates ČSSR gegenüber gleichartiger Machenschaften der USA gegen derartige Praktiken wenden, die zur Einstellung solcher Balloneinflüge seitens des von den USA auf westdeutschem Territorium stehenden und unterhaltenen Hetzsenders »Freies Europa«20 führten.

Dieser Schritt der Regierung der ČSSR und die darauf erfolgte Einstellung dieser Maßnahmen seitens der USA-Regierung beweist die Gefährlichkeit des unkontrollierten Aufstiegs von Ballons für die Sicherheit der zivilen Luftfahrt.

Der Zusammenstoß eines Flugzeuges mit einem durch die PSK-Einheiten der westdeutschen Bundeswehr – neben den schon angeführten meteorologischen Aufstiegsmitteln – verwandten Plastik-Ballon, der einen Durchmesser von 2 m hat, kann schwerwiegende Folgen haben.

Während die meteorologischen Ballons so beschaffen sind, dass sie bei einem Aufprall in viele Einzelteile mit geringem Eigengewicht zersplittern und dadurch die Durchschlagskraft im Verhältnis zu einer kompakten Masse erheblich herabgesetzt wird, führt das bei den durch die PSK-Einheiten der Bundeswehr aufgelassenen Ballons mit 15 bis 20 kg Hetzschriften (Größe der Pakete 80 cm) zu gegenteiligen Folgen.

Die Durchschlagskraft einer solchen Masse kann bei der hohen Fluggeschwindigkeit moderner Luftfahrzeuge zu erheblichen Zerstörungen führen.

Auch bei einem kleinen Gewicht eines Ballons von bereits 6 kg entsteht aufgrund der hohen Annäherungsgeschwindigkeit des Flugzeuges eine so große kinetische Energie, die beim Zusammenprall derartige Schäden hervorrufen kann, dass es zum Absturz des Flugzeuges kommt.

Weitere derartige Auswirkungen können u. a. sein:

  • Durch plötzliches Auftauchen des Ballons im Blickfeld der Flugzeugbesatzung oder durch den Zusammenprall, unter Umständen verbunden mit der Entzündung der Gasfüllung, kann es zu einer Schockwirkung auf die Besatzung kommen. Plötzliche Ruderausschläge können Beschleunigungen hervorrufen, die Verletzungen der Passagiere und der Besatzung zur Folge haben.

  • Wird die Ballonhülle beim Zusammenstoß nicht durch Verbrennungen zerstört, ist es möglich, dass Steuerorgane durch die Ballonhülle blockiert werden. Beim Auftreffen des Ballons auf ein Triebwerk ist die Wahrscheinlichkeit einer Entzündung des Gases, welche zur Explosion führen kann, groß. Bei Knallgasbildung ist die Zerstörung des Triebwerkes und von Flugzeugteilen möglich, was letztlich ebenfalls zum Absturz führen kann.

  • Beim frontalen Auftreffen der Anhängelast an derartigen Hetzschriftenballons auf Rumpf, Tragflächen oder Leitwerk ist mit erheblichen Deformierungen zu rechnen. Werden z. B. die Sichtscheiben der Besatzungskabine durchschlagen, kann das bei Druckkabinen unabsehbare Folgen haben.

  • In der Nähe von Flugplätzen stellen driftende Ballons eine besondere Gefahr dar, weil sich in diesen Räumen die Flugbewegungen stark konzentrieren. Starts und Landungen müssen eingestellt werden, da durch die Flugzeuge plötzliche und große Ausweichmanöver nicht möglich sind.

  • Derartige Ballons können durch Radar nicht festgestellt werden, da sie aus Materialien bestehen, von denen die elektromagnetischen Wellen nicht reflektiert werden. Dadurch ist es nicht möglich, Luftfahrzeugführer rechtzeitig zu warnen. Die Möglichkeiten für einen Luftfahrzeugführer selbst, einen driftenden Ballon festzustellen, sind sehr gering. Durch entsprechende Warnungen von Bodenstellen steht der Flugzeugbesatzung bei einer Fluggeschwindigkeit zwischen 800 und 900 km/h – in einer angenommenen Entfernung von 1 km zu einem driftenden Ballon – eine Zeit von 4 bis 6 Sekunden zum Reagieren bzw. Ausweichen zur Verfügung.

Unter derartigen Bedingungen wäre dies nur durch übermäßige Steuerausschläge noch möglich, dass zu bedrohlichen Situationen für die Passagiere führen kann.

  • Erforderliche Höhenänderungen könnten dabei dazu führen, dass der vertikale Sicherheitsabstand zu anderen Luftfahrzeugen kurzzeitig überschritten wird.

Die hier nur beispielhaft genannten Momente für die Gefährdung der Luftsicherheit auf den nationalen, internationalen und zeitweiligen Luftkorridoren im Gebiet der DDR zeigen bereits die Gefährlichkeit der völkerrechtswidrigen und die Souveränität der DDR verletzenden Ballonaktionen seitens der westdeutschen Regierung.

Die Tatsache, dass der Luftverkehr von Jahr zu Jahr ständig zunimmt, besonders auch in den zeitweiligen Luftkorridoren, gibt Veranlassung, mit allem Nachdruck auf das unverzügliche Einstellen dieser gefährlichen Machenschaften hinzuweisen.

  1. Zum nächsten Dokument Lage in der »Evangelischen Kirche der Union«

    20. Februar 1970
    Information Nr. 198/70 über die Lage in der »Evangelischen Kirche der Union« in der DDR

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    2. Februar 1970
    Information Nr. 96/70 über das Einschleusen von Hetzschriften mittels Ballons in die DDR durch Spezialeinheiten für psychologische Kampfführung (PSK) der westdeutschen Bundeswehr