Ungesetzlicher Grenzübertritt, Rostock-Warnemünde
11. September 1970
Bericht über den ungesetzlichen Grenzübertritt des Dr. med. [Name 1, Vorname 1], Augenarzt der Universitätsaugenklinik Greifswald, [Bezirk] Rostock, und dessen Ehefrau am 21. August 1970 von Rostock-Warnemünde aus nach Dänemark [K 1/18]
Am 21.8.1970, gegen 8.50 Uhr, verließen der [Name 1, Vorname 1], geboren [Tag, Monat] 1938, Dr. med., [Funktion] für Augenheilkunde an der Universitätsaugenklinik Greifswald, verheiratet, wohnhaft Rostock-Brinkmannsdorf, [Straße, Nr.], Nebenwohnung: Greifswald, [Straße, Nr.], Mitglied der FDGB, DTSB, DRK, und dessen Ehefrau, [Name 1, Vorname 2], geborene [Name 2], geboren [Tag, Monat] 1940, Lehrerin an der Landwirtschaftsschule Rostock-Dierkow, Fachgebiet Marxismus/Leninismus/Sport, wohnhaft Rostock-Brinkmannsdorf, [Straße, Nr.], Mitglied des FDGB, DSF, mit der Segeljacht »Doretta«, Reg.-Nr.: M/Z/1294, nach ordnungsgemäßer Ausklarierung1 am Kontrollpunkt Warnemünde der Grenzbrigade Küste der NVA, den dortigen Yachthafen mit der Begründung, nach Greifswald segeln zu wollen.
Die Ausklarierung ist entsprechend den dienstlichen Bestimmungen der NVA dem für die Einklarierung2 zuständigen schwimmenden Kontrollpunkt Barhöft mitgeteilt worden.
Da die Yacht »Doretta« bis Sonnenuntergang nicht beim Kontrollpunkt Barhöft, der zu diesem Zeitpunkt wegen schlechter Witterungsverhältnisse unter Land lag,3 zum Zwecke der Einklarierung angelaufen bzw. durch visuelle Beobachtung nicht gesichtet wurde, erfolgte nach Angaben der Grenzbrigade Küste der NVA gegen 22.00 Uhr des gleichen Tages die Verständigung der Wasserschutzpolizei der VPKA Greifswald, um von dort aus Suchmaßnahmen einzuleiten. Die Überprüfung bei der Wasserschutzpolizei des VPKA Greifswald ergab, dass eine derartige Information nicht eingegangen ist und sie erst zehn Tage nach dem erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt des [Name 1] und dessen Ehefrau durch den Vorsitzenden der HSG Wissenschaft der Universität Greifswald davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass die Yacht »Doretta« nicht mehr an ihren alten Liegeplatz zurückkehrt.
(Bei schlechten Witterungsverhältnissen, z. B. Seegang 4 bis 5, werden die schwimmenden Kontrollpunkte der NVA/Grenzbrigade Küste entsprechend den dienstlichen Bestimmungen unter Land befohlen.
Bei Booten, die zu dieser Zeit einlaufen und durch die NVA/Grenze nicht einklariert werden können, erfolgt in der Regel eine Meldung an die zuständige Dienststelle der Wasserschutzpolizei, die dann später die Einklarierung vornimmt und in den Borddokumenten entsprechend vermerkt.
Auslaufende Boote haben in jedem Fall vorher den Kontrollpunkt der NVA/Grenze anzulaufen, auch wenn er unter Land liegt.)
Das Ehepaar [Name 1] hat, wie durch Veröffentlichungen der Westpresse am 25.8.19704 bekannt wurde, mit der Yacht »Doretta« bereits am 21.8.1970 den dänischen Hafen Gedser angelaufen und sich bei den dortigen Behörden gemeldet.
Die im Zusammenhang mit diesem Vorkommnis durchgeführten Untersuchungen ergaben Folgendes: [Name 1] entstammt einer Arbeiterfamilie und studierte nach dem Abitur bis 1964 an der Universität Rostock Medizin, wo er auch im selben Jahr das Staatsexamen ablegte. Das ursprüngliche Ziel der Ausbildung als praktischer Arzt beendete [Name 1] [Passage mit schutzwürdigen Informationen nicht wiedergegeben] nicht, sondern wechselte 1966 in die Universitäts-Augenklinik Greifswald über, um als [Funktion] auf dem Gebiet der Augenheilkunde ausgebildet zu werden. 1969 beendete er seine Facharztausbildung.
[Name 1] wird ein fachlich überdurchschnittliches Wissen bestätigt, besonders auf dem Gebiet der Ophtalmologie (Augenkrankheiten). Deshalb wurde [Name 1] auch zu Forschungsaufgaben eingesetzt, die jedoch keinem Geheimhaltungsgrad unterliegen. Weiter war [Name 1] auf dem Gebiet der Retinopathie (Netzhautbehandlung) und anderen Fachgebieten der Augenheilkunde Spezialist. Auf dem internationalen Kongress für Augenkrankheiten in Rostock 1969 trat [Name 1] als Referent auf dem Spezialgebiet Augenkrankheiten auf.
Die [Name 1] übertragenen Aufgaben auf medizinischem Gebiet verrichtete er nach Einschätzung der dienstlichen Vorgesetzten außerordentlich gewissenhaft und zuverlässig. Er hatte die klare Perspektive, sich zum Oberarzt zu entwickeln.
Die politisch-ideologische Haltung des [Name 1]wurde als loyal gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung eingeschätzt. Er arbeitete in der AGL der Universitäts-Augenklinik mit, ohne jedoch Aktivität zu entwickeln. Einer erneuten Wahl in die Funktion eines AGL-Mitgliedes im Jahre 1970 stimmte er erst nach einer ausführlichen Aussprache seitens seines Vorgesetzten, Oberarzt Dr. [Name 3], zu. Zuvor hatte [Name 1] wegen »Mehrbelastung« diese Funktion abgelehnt.
Seit Anfang 1970 ließ die Arbeitsintensität des [Name 1] nach. Dies zeigte sich darin, dass [Name 1] des Öfteren zu spät zum Dienst erschien bzw. vorzeitig die Augenklinik verließ.
Die Ursache für diese Verhaltensweise lag nach den geführten Untersuchungen darin begründet, dass [Name 1] in einer Rostocker Werft die schon genannte Segeljacht im Werte von ca. 40 000 Mark bauen ließ und sich dadurch intensiv für Probleme des Segelsports interessierte.
Die Untersuchungen zu möglichen Motiven des ungesetzlichen Grenzübertritts ergaben Folgendes: [Name 1] wohnt seit 1966, bedingt durch die berufliche Tätigkeit, in Greifswald [Passage mit schutzwürdigen Informationen nicht wiedergegeben].
[Name 1] war durch den Rat der Stadt Greifswald eine Zweizimmerwohnung zugewiesen worden, die jedoch von ihm mit dem Hinweis, eine größere Wohnung zu beanspruchen, abgelehnt worden war.
Die Ehefrau des [Name 1] hatte zum Zwecke des Umzuges und des künftigen Zusammenlebens bereits den Antrag gestellt, mit Beendigung des Schuljahres 1969/70 aus dem Schuldienst in Rostock entlassen zu werden. Dieser Antrag wurde von ihr kurze Zeit später mit der Begründung, dass sie in Greifswald keine entsprechende Wohnung erhalten würden, zurückgezogen.
Vernehmungen der Mutter des [Name 1], der Schwester und des Schwagers sowie die durchgeführte Durchsuchung der Wohnung bestätigten teilweise diese Vorgänge, erbrachten aber für die möglichen Motive keine weiteren Anhaltspunkte.
Zum Gelingen dieses ungesetzlichen Grenzübertritts über die Ostsee trugen nach den geführten Untersuchungen hauptsächlich folgende begünstigende Bedingungen bei: Auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen des MdI Anordnung Nr. 4 über die Ordnung in den Grenzgebieten und den Territorialgewässern der DDR vom 30.3.1969, § 40 Abs. 1,5 Anweisung Nr. 20/69 des MdI vom 20.6.19696 war dem [Name 1] und dessen Ehefrau, mit Zustimmung der Hochschule-Sportgemeinschaft Wissenschaft der Universität Greifswald, auf Antrag beim VPKA Greifswald am 17.5.1970 eine schriftliche Genehmigung zum Befahren der Territorialgewässer der DDR erteilt worden.
Diese Genehmigung, die vom 26.6.1970 bis 30.9.1970 befristet war, berechtigte das Ehepaar [Name 1], die Küstengewässer der DDR innerhalb der Drei-Meilen-Zone in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang zu befahren.
Die Antragstellung hat bei der für den Liegeort zuständigen Dienststelle der Wasserschutzpolizei zu erfolgen, die nach der DA 20/69 des MdI, Abschnitt III/9/2, verpflichtet ist, durch die Abteilung Pass- und Meldewesen bei dem für die Hauptwohnung zuständigen VPKA fernschriftlich Rückfrage zu halten, ob Einwände gegen die Erteilung einer Genehmigung bestehen. (Die Yacht »Doretta« hatte ihren Liegeplatz in Greifswald.)
Danach sind die Kartei- und Registrierungsunterlagen zu überprüfen und die Genehmigung zu versagen, wenn begründet zu vermuten ist, dass die betreffende Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. (siehe gleiche DA, Abschnitt III/10/1)
Im gleichen Abschnitt ist exakt festgelegt, welche Personenkreise einer Ablehnung unterliegen. So u. a. auch Personen, die unexakte Angaben machen.
Im vorliegenden Fall hat [Name 1] im Antrag zum Erhalt der Genehmigung die Frage, ob Verwandte in Westdeutschland wohnen, die nach 1945 in der DDR gelebt haben, mit »Nein« beantwortet, obwohl sein Vater am 20.8.1955 die DDR von Rostock aus ungesetzlich verlassen hat und sich jetzt in Darmstadt aufhalten soll.
Dieser ungesetzliche Grenzübertritt des Vaters des [Name 1] ist auch in den Unterlagen des VPKA Rostock, Pass- und Meldewesen, vermerkt, wie die Überprüfungen ergaben.
Trotzdem erhob das VPKA Rostock keine Einwände gegen die Erteilung der Genehmigung durch das VPKA Greifswald. Eine Abstimmung mit der KD Rostock des MfS entsprechend der DA 20/69, Abschnitt I/3, erfolgte nicht.
In den »Allgemeinen Grundsätzen« der schon genannten DA 20/69 des MdI, Abschnitt I/3, wird gefordert, dass die in dieser Anweisung getroffenen Festlegungen im engen Zusammenwirken mit den zuständigen territorialen DE des MfS auf der Grundlage der hierfür geltenden Weisungen über das Zusammenwirken durchzusetzen sind.
In der KD Greifswald des MfS sowie in der Abteilung VII7 der BV Rostock gibt es dazu in den Plänen des Zusammenwirkens mit den Organen der DVP keine konkreten Festlegungen.
Die bei der KD Greifswald des MfS durch die DVP eingehenden Durchschriften von Anträgen auf Genehmigung zum Befahren der Territorialgewässer werden nicht immer kontinuierlich und zeitgerecht übersandt, sodass Bestätigungen oft im Nachhinein erfolgen.
Vielfach ist es durch die DVP überhaupt unterlassen worden, eine Abstimmung über die Bestätigung vorzunehmen.
Das betrifft auch den vorliegenden Fall [Name 1] und dessen Ehefrau.
Die politisch-operative Abwehrarbeit in den Segel- und Rudersportgemeinschaften (im konkreten Fall HSG Wissenschaft der Universität Greifswald) entspricht nicht den operativen Erfordernissen. So sind z. B. unter 130 Mitgliedern der HSG Wissenschaft nur vier IM vorhanden, die nicht in der Lage sind, die große Anzahl der Personen, die Berechtigungen zum Befahren der Territorialgewässer der DDR haben, unter Kontrolle zu halten.
Bis zum Zeitpunkt dieses Vorkommnisses war im Zusammenwirken zwischen den DE des MfS und der Grenzbrigade Küste der NVA nicht gewährleistet, dass beim Ausbleiben eines Bootes ein entsprechender Informationsfluss erfolgte. Maßnahmen zur Veränderung wurden sofort eingeleitet.
Die Leitung des Stützpunktes der Wasserschutzpolizei Greifswald-Wiek wird den an sie gestellten Anforderungen nicht voll gerecht. Das zeigt sich u. a. darin, dass bei Kontrollfahrten getroffene Feststellungen nicht entsprechend ausgewertet werden und dazu kein kontinuierlicher Informationsfluss an die anderen Sicherheitsorgane erfolgt.
Der Einsatz der Boote erfolgt nicht immer mit konkreten Aufgabenstellungen, sodass die Wahrnehmung der Sicherungsaufgaben nicht entsprechend den Erfordernissen erfolgt. Die KD Greifswald des MfS schätzt dazu weiter ein, eine derartige mangelhafte Kontrolltätigkeit kann dazu führen, dass Personen ohne entsprechende Berechtigung unkontrolliert an Bord von Schiffen gelangen können und dadurch die Möglichkeit haben, ungesetzlich die DDR zu verlassen.
Als begünstigender Umstand ist weiter einzuschätzen, dass die Küstenbeobachtungsstationen der NVA/Grenzbrigade Küste, z. B. Dornbusch oder Darßer Ort, nach Ausklarierungen von Sportbooten bzw. Fischereifahrzeugen nicht umfassend in der Lage sind, diese unter optischer Kontrolle zu halten. Die Entfernung beider Stationen beträgt 46 Seemeilen = 85,192 km, sodass bei schlechten Sichtverhältnissen sogar eine funkmessmäßige Führung der im Kontrollbereich befindlichen Boote nicht mehr gewährleistet ist. Diese Mängel können nach Einschätzung verantwortlicher Offiziere der NVA/Grenzbrigade Küste zurzeit nicht beseitigt werden.
Die an der Drei-Meilen-Zone patrouillierenden KS-Boote der NVA/Grenzbrigade Küste haben nur wenig Möglichkeiten, derartige ungesetzliche Grenzübertritte zu unterbinden. Nach den für die NVA gültigen Dienstvorschriften werden diese KS-Boote ab Windstärke 4 unter Land befohlen. Ihre Geschwindigkeit ist so niedrig, sodass sie in ihrer Wirkungsweise stark eingeschränkt sind. Der von diesen KS-Booten zu kontrollierende Sektor beträgt vielfach 16 Seemeilen = 29,632 km, sodass bei einem nicht exakt funktionierenden Sicherheits- und Informationssystem zwischen den verantwortlichen Sicherheitsorganen an der Staatsgrenze, unter Berücksichtigung des bereits Dargelegten, Lücken im Grenzsicherungssystem vorhanden sind, die Grenzverletzungen begünstigen.
Weiterhin ist beachtenswert, dass ein großer Teil der Personenkreise, die eine Genehmigung zum Befahren der Territorialgewässer im Bezirk Rostock besitzen, die Grenzregimeverhältnisse genauestens kennen und für feindliche Handlungen ausnutzen können, wie das die Überprüfung ergab.
Zur Verdeutlichung Gesamtzahlen der Personen, die eine Genehmigung zum Befahren der Territorialgewässer im Bezirk Rostock besitzen: Insgesamt 5 429 Personen, sowie 422 Personen, die eine Genehmigung haben, über die Territorialgewässer hinaus die offene See zu befahren, wie z. B. Schiffsüberführungskommandos der Werften und des Fischkombinats, Bugsier- und Lotsendienst usw. Die angeführten 5 429 Personen fahren im Einzelnen in 486 Fischerbooten der FPG sowie als selbstständige Fischer, 725 Sportbooten, 64 sonstige Boote (Boote von Werften, Fischkombinaten, anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen.)
(Eine bis auf die einzelnen Bezirke aufgeschlüsselte namentliche Erhebung wird gegenwärtig durchgeführt.)
Die Abteilungen VII und XX8 der BV Rostock haben zurzeit keine konkrete Übersicht über die auf den Bootsliegeplätzen bzw. in den Segel- oder Rudersportgemeinschaften vorhandenen Sicherheitssysteme der DVP und des MfS.
Dieser Zustand schränkt eine konkrete und zielgerichtete Einflussnahme auf die Beseitigung bestehender Lücken und auf die Vervollkommnung bestehender Systeme ein. In den schriftlichen Vereinbarungen mit den Organen der DVP, NVA/Grenze und den anderen Linien der BV fehlen derartige konkrete Festlegungen.
Durch die Linie XX sowie die territorialen DE der BV Rostock, in deren Bereich Universitäten bzw. Hochschulen vorhanden sind, ist die Absicherung der Arbeitsbereiche von Wissenschaftlern oder anderen Hochschulkadern im Wesentlichen gewährleistet. Das trifft für die Freizeitbereiche nicht zu.
Im Prinzip besteht nur über die in Vorgängen oder Vorlaufakten zu bearbeitenden Personen eine bestimmte Kontrolle.
Hinweise aus dem Freizeitbereich dieser Personenkreise werden in den meisten Fällen nur zufällig bekannt.
Die Aufklärung dieser Personen unter dem Gesichtspunkt »Wer ist Wer« ist, wie auch das vorliegende Vorkommnis beweist, in der Regel nur dann festzustellen, wenn diese Personen in das Blickfeld der Sicherheitsorgane gefallen sind.
Das koordinierte Zusammenwirken der Linien und territorialen DE des Bezirkes Rostock bei der allumfassenden Ausnutzung der vorhandenen Systeme der IM zur Kontrolle und Absicherung der Arbeits- und Freizeitbereiche entspricht noch nicht den vorhandenen politisch-operativen Möglichkeiten.
Es werden folgende Schlussfolgerungen vorgeschlagen:
- 1.
Den Leiter der BV Rostock zu beauftragen, unter Federführung der Abteilung VII die Pläne des Zusammenwirkens mit den für die Grenzsicherung verantwortlichen anderen Sicherheitsorganen zu überarbeiten und zu präzisieren. Besonderes Schwergewicht ist dabei auf die unverzügliche Beseitigung der bereits erkannten Mängel und Lücken im Grenzsicherungs- und Informationssystem zu legen.
- 2.
Den Leiter der BV Rostock zu beauftragen, Maßnahmen zur Komplettierung der Sicherungssysteme unter den Personenkreisen einzuleiten, die über die Genehmigung zum Befahren der Territorialgewässer an der Ostseeküste verfügen. Dabei sollte der Schwerpunkt auf die Klärung der Frage »Wer ist Wer« gelegt werden, auf die Feststellung aller Lücken im Sicherungssystem, um allen Anzeichen auf Grenzverletzungen und anderen Vorkommnissen wirksam begegnen zu können.
- 3.
Den Leiter der HA I9 und HA VII zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit der BV Rostock, der NVA-Grenzbrigade Küste, Maßnahmen einzuleiten, die zur Erhöhung der maritimen Wirksamkeit bei der Sicherung der Staatsgrenze Nord geeignet sind.
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