Ergänzung zur Sperrgebietsverletzung durch franz. Militärmission
[ohne Datum]
Information Nr. 764/71 über in Ergänzung der Information Nr. 696/71 vom 20. Juli 1971 über die Sperrgebietsverletzung durch die Besatzung des französischen Militärfahrzeuges FFA [Kennzeichen] am 18. Juli 1971
In der Anlage übergeben wir Ihnen die o. g. Information.
Der darin geschilderte Sachverhalt über die Sperrgebietsverletzung des französischen Militärfahrzeuges [Kennzeichen] in Berlin-Wilhelmshagen, Fürstenwalder Allee, entspricht im vollen Umfang den Tatsachen.
Möglichen falschen Darstellungen oder Protesten seitens der französischen Militäradministration in Westberlin zu diesem Vorkommnis ist nach nochmaligen Überprüfungen mit nachfolgenden Tatsachen und Argumenten zu begegnen und eindeutig festzustellen, dass die französischen Militärpersonen selbst die volle Verantwortung für die aus ihrem widerrechtlichen Verhalten resultierenden Folgen tragen:
Das französische Militärfahrzeug hat am 18.7.1971, um 8.50 Uhr, in Berlin-Wilhelmshagen, Fürstenwalder Allee, Ecke Fahlenbergstraße, das für Militärfahrzeuge der westlichen Besatzungsmächte in Westberlin gekennzeichnete Sperrgebiet verletzt.
Der Beginn dieses Sperrgebietes ist ordnungsgemäß beschildert, die Schrift deutlich erkenn- und lesbar.
Innerhalb dieses Sperrgebietes fuhr das französische Militärfahrzeug gegen 8.55 Uhr in einen als »Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art« deutlich gekennzeichneten Waldweg ein.
Innerhalb des Sperrgebietes verließen ein Leutnant und ein Feldwebel das Kraftfahrzeug und bewegten sich zweifelsfrei vorsätzlich in Richtung des dort befindlichen Munitionspunktes des Wachregimentes des MfS »F. E. Dzierzynski«.
Diese als »Spazierengehen« bezeichnete Bewegung der beiden französischen Militärpersonen bestand in Wirklichkeit darin, dass sie den ersten Sicherungszaun um den Munitionspunkt, bestehend aus einem 1,50 m hohen Stacheldrahtzaun, durchkrochen und sich weiter in Richtung des Munitionspunktes bewegt hatten.
Zum Unterkriechen des Sicherungszaunes wurden von ihnen die zwei untersten Drähte des Sicherungszaunes ineinander verankert.
Fußspuren am Tatort bestätigten das Eindringen der französischen Militärpersonen in die um den Munitionspunkt durchgängig mit einem Stacheldrahtzaun angelegte Schutzzone um 10 Meter.
Nachdem die französischen Militärpersonen den in diesem Abschnitt eingesetzten Sicherungsposten feststellten und sich in ihren Handlungen beobachtet fühlten, versuchten sie sich zu ihrem Fahrzeug zurückzubewegen.
Um 9.20 Uhr wurden sie durch den Sicherungsposten innerhalb der Schutzzone um den Munitionspunkt zum Stehenbleiben aufgefordert.
Die französischen Militärpersonen leisteten diesem Anruf nicht Folge und entfernten sich aus der Schutzzone in Richtung ihres Fahrzeuges.
Um 9.25 Uhr wurden die zwei französischen Militärpersonen durch eine Suchgruppe des Wachregimentes des MfS innerhalb des Sperrgebietes festgestellt und erneut zum Stehenbleiben aufgefordert. Gleichzeitig wurde den französischen Militärpersonen zugerufen, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung von der Schusswaffe Gebrauch gemacht wird.
Die Handlungen der Sicherungskräfte des Wachregimentes erfolgten mit dem Ziel der Festnahme von widerrechtlich in die Sicherungsanlagen dieses militärischen Objektes eingedrungenen Personen. Die Feststellung, dass es sich um französische Militärpersonen handelt, erfolgte erst nachdem sie durch die Sicherungskräfte gestellt werden konnten.
Die zwei französischen Besatzer widersetzten sich dieser Aufforderung erneut und versuchten, sich durch Anwendung einfacher körperlicher Gewalt den Weg zu ihrem Fahrzeug freizumachen.
In dieser Situation wurde vom Wachhabenden die Abgabe eines Warnfeuerstoßes befohlen. Gleichzeitig sperrte der Wachhabende den Kraftfahrer des französischen FFA-Fahrzeuges, das sich in langsamer Fahrt dem Tatort näherte (offensichtlich mit dem Ziel, die festgehaltenen französischen Militärpersonen aufzunehmen), durch das Vorhalten der Pistole die Weiterfahrt.
Aus den Versuchen der französischen Militärpersonen, nach ihrer Festsetzung die Hände in die Hosen- bzw. Brusttaschen zu stecken, musste gefolgert werden, dass sie die Anwendung einer Schusswaffe planten und die Flucht ergreifen wollten. Seitens der Sicherungsposten wurden die französischen Militärpersonen durch Anwendung einfacher körperlicher Gewalt an diesem Vorhaben gehindert.
Die von den Sicherungsposten des Wachregimentes des MfS ergriffenen Maßnahmen wurden aufgrund der aus dem provokatorischen Verhalten der französischen Militärpersonen entstandenen Situation, die ein entschlossenes Handeln der Sicherungskräfte erforderte, aus eigenem Entschluss mit dem Ziel der Abwehr weiterer Provokationen durchgeführt.
Zu den von französischer Seite in Westberlin vorgesehenen Maßnahmen einer möglichen Korrektur der durch Bojen auf der Havel und dem Nieder Neuendorfer Sees gekennzeichneten Grenzlinie zwischen Westberlin und der DDR geht ihnen nach Abschluss der Überprüfung ein gesonderter Bericht zu.1