Verkehrsunfall mit Fahrzeug der amerikanischen MVM
3. Juli 1971
Information Nr. 628/71 über einen schuldhaft verursachten Verkehrsunfall im Bezirk Dresden am 24. Juni 1971 durch das Fahrzeug Nr. 25 der amerikanischen Militärverbindungsmission (US-MVM)
Am 24.6.1971, gegen 14.45 Uhr, stieß das Fahrzeug Nr. 25 der US-MVM auf der kommunalen Straße Zschorna – Freitelsdorf, Kreis Großenhain, mit einem entgegenkommenden Kradfahrer mit Soziusfahrerin zusammen, in dessen Ergebnis beide Personen schwer verletzt wurden, und am Krad Totalschaden entstand.
Die Untersuchungen ergaben, dass das Fahrzeug Nr. 25 der US-MVM, besetzt mit Major [Name 1], Leutnant-Colonel [Name 2], Sergeant [Name 3], gegen 14.40 Uhr, aus Richtung Berlin kommend, die Autobahn am km 138,5 über die Autobahnböschung verkehrswidrig verlassen hatte und in eine Waldschneise, die in die Einflugschneise des Militärflugplatzes führt, eingebogen war.
Über diese Waldschneise gelangte das Fahrzeug auf die kommunale Straße Zschorna – Freitelsdorf, die – unter Außerachtlassung der Fahrbahnverhältnisse – mit unangemessener Geschwindigkeit ca. 70 km/h befahren wurde. Da das Fahrzeug die rechte Fahrbahnseite nicht einhielt, wurde es aufgrund der Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite gedrückt, wo es zum frontalen Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Krad, Typ ES 150/1, polizeiliches Kennzeichen [Kennzeichen], kam.
Durch den Aufprall riss der Pkw das Krad ca. 6 m in seiner Fahrtrichtung mit und der Kradfahrer und die Soziusfahrerin wurden auf die Fahrbahn geschleudert. Der Kradfahrer [Name 4, Vorname], 29 Jahre, wohnhaft Rödern, Kreis Großenhain und die Soziusfahrerin [Name 5, Vorname], 28 Jahre, wohnhaft Thiendorf, Kreis Großenhain, erlitten dabei schwere Verletzungen (komplizierte Ober- und Unterschenkelfrakturen und Schockwirkungen), die einen längeren Krankenhausaufenthalt notwendig machen.
Seitens der Insassen des Fahrzeuges Nr. 25 der US-MVM wurde den schwerverletzten DDR-Bürgern [Name 4] und [Name 5] am Unfallort keinerlei Erste Hilfe geleistet.
Durch die Untersuchungen wurde zweifelsfrei festgestellt, dass die geschädigten DDR-Bürger – sie fuhren auf der äußersten rechten Fahrbahnkante mit einer der Verkehrslage angemessenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h – sich verkehrsgemäß verhalten haben und die Schuld für das Zustandekommen dieses Unfalls ausschließlich im verkehrswidrigen Verhalten des Fahrers des US-Fahrzeuges liegt.1
Der vorläufig abgeschätzte Schaden für die DDR-Bürger beträgt ca. 25 200 Mark.