Ausweisung des »Spiegel«-Korrespondenten Jörg R. Mettke
11. Oktober 1977
Information über die Gründe der Ausweisung des »Spiegel«-Korrespondenten Jörg Rainer Mettke aus der DDR [Bericht K 3/22]
Mettke wurde am 11.10.1973 als ständiger Korrespondent des »Spiegel« in der DDR akkreditiert. Am 17.12.1975 ist ihm wegen ernster Verletzungen der »Verordnung über die Tätigkeit von Publikationsorganen anderer Staaten und deren Korrespondenten in der DDR« vom 21.2.19731 die Akkreditierung entzogen worden. (Die genannte Verordnung und die dazugehörige Erste Durchführungsbestimmung2 sind die gesetzlichen Grundlagen für die Tätigkeit ausländischer Korrespondenten in der DDR. Sie stehen in Übereinstimmung mit dem »Briefwechsel über die Arbeitsmöglichkeiten für Journalisten zwischen der DDR und der BRD« vom 8.11.1972).3
Mettke hat die entsprechende Verordnung der DDR und damit die Bestimmungen des Briefwechsels zwischen der DDR und der BRD mehrfach und vorsätzlich verletzt.
In der Ausgabe Nr. 51/75 publizierte der »Spiegel« unter Mitwirkung Mettkes einen Artikel über sogenannte Zwangsadoptionen von Kindern, deren Eltern die DDR ungesetzlich verlassen hatten bzw. ausgewiesen worden waren.4 In diesem Artikel wurden die DDR verleumdet, führende Partei- und Staatsfunktionäre diffamiert und anerkannte Normen des Völkerrechts durch Einmischung in die inneren Angelegenheiten der DDR verletzt.
Neben der mehrfachen Veröffentlichung diffamierender Artikel von Mettke über führende Persönlichkeiten der DDR wurden von ihm die Außenbeziehungen der DDR – insbesondere zu den befreundeten Staaten – diskreditiert und verleumdet.
Mettke stellte gezielt Kontakte mit zur DDR feindlich eingestellten und zum Teil straffällig gewordenen Personen her, um deren feindliche Gesinnung in seinen Artikeln zu publizieren und im Zusammenwirken mit diesen Personenkreisen eine gegen die DDR gerichtete Arbeit zu organisieren (Übermittlung verleumderischer Briefe und Artikel aus der DDR in die BRD, »Beratung« feindlich eingestellter Personen und Bestärkung ihrer Absichten, die DDR zu verlassen).
In weiteren zahlreichen Artikeln zeichnete Mettke ein die Politik der DDR negativ entstellendes Bild. Des Weiteren verließ Mettke mehrfach die Hauptstadt der DDR ohne entsprechende Information der Abteilung Journalistische Beziehungen des MfAA und verstieß damit gegen die Erste Durchführungsbestimmung der o. g. Verordnung.
Mettke wurde wegen der genannten Verletzungen der geltenden Rechtsordnung der DDR im August 1975 vom MfAA auf mögliche Konsequenzen hingewiesen. Nach der mit ihm geführten Aussprache verschärfte sich die Publizierung genereller Unwahrheiten über die DDR in Mettkes Artikeln und gipfelte schließlich in dem erwähnten Artikel im »Spiegel« Nr. 51/75, worauf ihm die Akkreditierung entzogen wurde und seine Ausweisung aus der DDR erfolgte.