Brandstiftung im Elektronik-Bauelementwerk Ruhla (Bezirk Erfurt)
5. Mai 1977
Information Nr. 295/77 über eine Brandstiftung im VEB Elektronische Bauelemente Ruhla, [Kreis] Eisenach, [Bezirk] Erfurt, am 26.4.1977
Am 26.4.1977, gegen 5.30 Uhr, stellten Angehörige des VEB Elektronische Bauelemente Ruhla, [Kreis] Eisenach, [Bezirk] Erfurt, bei Schichtbeginn fest, dass im Produktionsraum Plastspritzerei ein Fenster eingeschlagen, Dieselkraftstoff im Raum verschüttet und zwei mit den Plaststoffen »Miramid«1 und »Lexan«2 gefüllte Papiersäcke in Brand gesetzt worden waren. Außerdem waren von sechs Plastspritzmaschinen die elektrischen Heizungen eingeschaltet und auf maximale Heizleistung eingestellt.
Da diese Umstände zweifelsfrei auf Brandstiftung schließen ließen, wurden durch das MfS umgehend Maßnahmen zur Ermittlung des Täters eingeleitet. Diese führten noch am gleichen Tag zur Festnahme des [Name, Vorname] (24), geb. am [Tag] 1952, wohnhaft: Ruhla, [Adresse], Spritzer im VEB Elektronische Bauelemente Ruhla, vorbestraft wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und Körperverletzung, stellte 1973 rechtswidriges Ersuchen auf Übersiedlung in die BRD.
Wie die Untersuchungen ergaben, ist [Name], in verbrecherischer Absicht handelnd, gewaltsam in den Betrieb eingedrungen mit dem Ziel, durch eine Brandstiftung den Betrieb zu schädigen und sich »persönlich zu rächen«. ([Name] war im April 1977 wegen mangelhafter Arbeitsdisziplin und laufenden Alkoholgenusses als Schichtleiter abgelöst worden.)
Über die Tatausführung liegen folgende Untersuchungsergebnisse vor: [Name] drang nach einem Gaststättenaufenthalt und reichlichem Alkoholgenuss am 26.4.1977, gegen 0.45 Uhr, in den Produktionsraum der Plastspritzerei ein, nachdem er zunächst den Außenzaun des Betriebsgeländes überwunden und anschließend eine Fensterscheibe des vorgenannten Raumes zerschlagen hatte. In dieser ihm gut bekannten Fertigungsstätte stellte er an sechs Plastspritzmaschinen die elektrischen Heizungsanlagen auf maximale Heizleistung, um diese Maschinen unbrauchbar zu machen bzw. deren Wärmeentwicklung zur Brandstiftung zu nutzen. Den im gleichen Raum gelagerten Dieselkraftstoff (wird für das Betreiben eines Wandraumheizers benutzt) schüttete er über die im Raum befindlichen Plastmaschinen, Plastrohstoffe und Fertigteile. Nachdem [Name] aus dem Meisterbüro eine Kassette, in welcher er FDGB-Gelder vermutete, entwendet hatte, verließ er die Spritzerei durch das Fenster und setzte von außen die mit Miramid gefüllten Papiersäcke in Brand. Nachdem er sich überzeugt hatte, dass der Sack brannte, begab er sich in seine Wohnung.
Nur einem besonderen, vom Täter nicht vorauszusehenden Umstand ist es zuzuschreiben, dass sich der Brand nicht weiter ausbreitete und keinen nennenswerten Schaden anrichtete. (Der Plaststoff »Lexan« entwickelte aufgrund seiner Zusammensetzung dem Täter nicht bekannte Eigenschaften, die das Feuer praktisch erstickten.) Auch die vom Täter an sechs Plastspritzmaschinen ingang gesetzten Heizungen entwickelten nicht die zur Brandentstehung erforderliche Wärme.
Durch den von [Name] einkalkulierten Großbrand konnte erheblicher volkswirtschaftlicher Schaden entstehen, und der Betrieb hätte seine Lieferverpflichtungen im Rahmen des RGW nicht erfüllen können. (Die Lieferungen des Betriebes sind für die Verteidigungsindustrie der Warschauer Vertragsstaaten sowie viele Finalproduzenten in der DDR und anderen sozialistischen Staaten bedeutungsvoll.)
Der [Name] ist bereits mehrfach vorbestraft, hat aber aus seinen Strafen keine Lehren gezogen. Er ist u. a. 1970 wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsentzug und 1972 wegen Körperverletzung zu einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt worden. Im Jahre 1973 richtete er ein rechtswidriges Übersiedlungsersuchen an die zuständigen staatlichen Organe der DDR.
Aufgrund festgestellter Aktivitäten zum ungesetzlichen Verlassen der DDR wurde mit ihm 1975 ein Vorbeugungsgespräch geführt, der Personalausweis entzogen und Betreuungsmaßnahmen eingeleitet.
Gegen [Name] wurde ein Ermittlungsverfahren gemäß § 185 StGB3 – Brandstiftung – eingeleitet und auf gleicher Rechtsgrundlage Haftbefehl erlassen.
Die Untersuchungen werden durch das MfS fortgesetzt.