Einflussnahme von Parteiorganen auf Jugendveranstaltungen
8. Februar 1977
Hinweise zur bisherigen Durchsetzung des Beschlusses des Sekretariats des ZK der SED vom 8.9.1976 [Bericht K 3/12]
Der Beschluss des Sekretariats des ZK zur verstärkten politisch-ideologischen, künstlerischen und organisatorischen Einflussnahme auf Jugendtanz- und andere Veranstaltungen vom 8.9.19761 führte seitens aller verantwortlichen Organe und Institutionen zur zielstrebigen Durchsetzung einer ganzen Reihe der im Beschluss festgelegten Maßnahmen. Die im Beschluss insgesamt behandelten Probleme wurden stärker als in der Vergangenheit in den Mittelpunkt der Tätigkeit der verantwortlichen Organe gerückt. (Einschätzung bezieht sich auch auf den analogen Beschluss des Ministerrates vom 30.9.1976.)2 Die erreichten Fortschritte trugen dazu bei, insgesamt eine Verbesserung der Situation auf diesem Gebiet zu erreichen. Der Beschluss hat sich bewährt, enthält alles Erforderliche, bedarf keiner Ergänzung, muss jedoch noch konsequenter durchgeführt werden.
Nach wie vor [gibt es] in Einzelfällen Hinweise, wonach die verantwortlichen Organe – insbesondere jedoch aber die jeweiligen Veranstalter – ihre Verantwortung im Zusammenhang mit
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Inhalt der Veranstaltungen,
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Ordnung und Sicherheit,
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Form der Einladung und Werbung,
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Gastronomie und Niveau der Veranstaltungen überhaupt
nicht immer in vollem Umfang wahrnehmen.
Das ist jedoch unumgänglich, um Erscheinungen und Vorkommnisse – ähnlich wie am 15.1.1977 in Wünsdorf, Kreis Zossen bzw. Berlin-Schönefeld – immer mehr zurückzudrängen und zu verhindern. Bei der Untersuchung des vorgenannten Vorkommnisses wurden insbesondere folgende Umstände festgestellt, von denen eine begünstigende Wirkung ausging:
Die Veranstaltung war durch den Jugendclub Wünsdorf in der Gaststätte »Märkischer Hof« ordnungsgemäß angemeldet, jedoch wurden bei Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung mit der Berliner Laien-Combo »Faible-Capitol« (besitzt lediglich befristete, provisorische Spielgenehmigung, starker negativer Anhang, insbesondere in der Hauptstadt) einige Probleme nicht, wie in vorgenannten Beschlüssen gefordert, beachtet.
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Für die Jugendtanzveranstaltung wurde durch zahlreiche Plakate in der Hauptstadt geworben. (Von den ca. 220 Veranstaltungsteilnehmern kommen ca. 60 % aus Berlin, wobei wiederum ein großer Teil starke Tendenzen der Asozialität aufweist. Ein Teil gehört negativen Gruppierungen an und hält sich meist in sog. Partywohnungen auf.)
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Die Mehrzahl der Teilnehmer an der Veranstaltung wollte durch ungepflegtes Äußeres auffallen (u. a. wurden Aufnäher mit Darstellungen der Flaggen der USA und der BRD getragen).
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Der Veranstaltungsraum war völlig überfüllt. Teilnehmer, die keinen Einlass fanden, wurden von anderen durch die Fenster in den Saal geschleust.
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Bereits vor, aber im Verlaufe der Veranstaltung wurde von den meisten Jugendlichen übermäßig Alkohol getrunken. (Auch durch Gaststättenleitung erfolgte ohne Einschränkung Ausschank von Alkohol.)
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Die Combo spielte während der Pausen Tonbänder mit Titeln des BRD-Liedermachers Lindenberg (z. B. »Ich bin ein Mädchen aus ›Ost-Berlin‹«, »Wir sind die Rocker«),3 wodurch die Atmosphäre noch weiter angeheizt wurde.
Vorkommnisse – insbesondere das Vorgenannte – verdeutlichen mit Nachdruck, im Interesse der allseitigen konsequenten Durchsetzung des Beschlusses noch stärker dahingehend zu wirken:
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Grundsätzlich konsequenter durchsetzen: Veranstalter ist für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung voll verantwortlich.
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Veranstalter und genehmigendes Organ müssen den Beschluss als Ganzes sehen und durchsetzen, dürfen nicht nur die technisch-organisatorische Seite in den Mittelpunkt rücken; sich vor allem vom politischen Charakter des Beschlusses leiten lassen. (Erlaubniswesen der VP sollte mehr als bisher Genehmigung von Veranstaltungen davon abhängig machen, inwieweit vom Veranstalter der Nachweis erbracht wird, dass für Ordnung und Sicherheit gesorgt ist.) VP-Erlaubniswesen sollte mehr als bisher an zuständige VP-Organe entsprechende Mitteilung über geplante Veranstaltungen machen, um sich rechtzeitig auf entstehende mögliche Schwerpunkte einstellen zu können, z. B. auch Benachrichtigung der Trapo,4 wie im Beispiel Wünsdorf sichtbar wird.
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Jeweils zuständige staatliche Organe müssen bei Erteilung der Spielgenehmigung an eine Kapelle/Combo sich mehr dafür verantwortlich fühlen, einen Überblick über ihre Entwicklung/ihr Auftreten zu sichern, sie unter Kontrolle halten, erzieherisch auf sie einwirken und ihr erforderlichenfalls auch die Spielgenehmigung wieder entziehen (umso notwendiger, da kein zentraler Überblick über Charakter, Zusammensetzung, Repertoire u. a. der einzelnen Combos besteht).
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Veranstalter müssen sich rechtzeitig – vor Genehmigung einer Veranstaltung – darum kümmern, mit welcher Kapelle/Combo haben sie es zu tun (wer ist wer) einschließlich der Einflussnahme und Abstimmung hinsichtlich Programm/Inhalt, Programmverlauf.
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Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit müssen auch solche Vorkehrungen einschließen, durch die
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unangemessene Werbung
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eine Überfüllung des Saales
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übermäßiger Alkoholgenuss (u. a. auch Ausschank an Minderjährige)
ausgeschlossen werden.
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Nach wie vor gilt die Forderung für Veranstalter, rechtzeitig Varianten für mögliche Eventualfälle zu haben und erforderliche Maßnahmen politisch verantwortungsbewusst und taktisch klug anzuwenden.