Fernbleiben des Offiziers einer Militärschule in Sachsen vom Dienst
7. Januar 1977
Information Nr. 15/77 über die unerlaubte Entfernung eines Offiziers der [Abteilung] der Unteroffiziersschule IV der NVA, Standort [Ort 1], [Kreis], Bezirk Karl-Marx-Stadt
Am 28.12.1976 wurde dem Ministerium für Staatssicherheit bekannt, dass der Hauptmann [Name 1, Vorname 1], geb. am [Tag] 1936, wohnhaft: [Ort 1, Kreis, Adresse], NVA seit 12.4.1955 (Berufsoffizier), Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit in der [Abteilung], Militärbezirk III Leipzig, Mitglied der SED, am 27.12.1976, gegen 14.00 Uhr, die eheliche Wohnung in [Ort 1] in Zivilkleidung verlassen hat und seither unbekannten Aufenthaltes ist.
Die bisher durch das Ministerium für Staatssicherheit im Zusammenwirken mit der Nationalen Volksarmee und dem zuständigen Militärstaatsanwalt geführten Untersuchungen ergaben, dass die unerlaubte Entfernung des [Name 1] in einem ursächlichen Zusammenhang mit persönlichen Konfliktsituationen steht, die von ihm selbst geschaffen wurden.
[Name 1] war mit seiner Familie bis zum 16.11.1976 in einem NVA-Wohnobjekt in [Ort 2] wohnhaft und im Rahmen der Mieterselbstverwaltung mit der monatlichen Mietkassierung beauftragt. Nach dem Umzug des [Name 1] nach [Ort 1] wurde durch den Vorsitzenden der Mieterselbstverwaltung seines ehemaligen Wohnortes darüber informiert, dass [Name 1] noch einen Betrag von 1 663 Mark der durch ihn vereinnahmten Mieten einzuzahlen hätte.
In einer daraufhin am 9.12.1976 durch den Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit der Unteroffiziersschule IV (die [Abteilung] untersteht der US IV) mit [Name 1] geführten Aussprache begründete dieser sein »Versäumnis« mit der durch den Umzug entstandenen Unordnung. [Name 1] erhielt die Auflage, die Summe bis Weihnachten an die Wohnungsverwaltung der NVA [Ort 2] einzuzahlen. Am 23.12.1976 lieh sich [Name 1] – wie erst im Ergebnis der Untersuchungen bekannt wurde – vom Kommandeur und vom Stellvertreter des Kommandeurs für Rückwärtige Dienste der [Abteilung] je 500 Mark.
In einer am 24.12.1976 mit [Name 1] geführten erneuten Aussprache übergab er im Beisein des Stellvertreters des Kommandeurs für Politische Arbeit der US IV 1 030 Mark an den Vertreter der Mieterselbstverwaltung des NVA-Wohnobjektes [Ort 2]. Dem Ersuchen des [Name 1], die restlichen 633 Mark bis 10.1.1977 zurückzuzahlen, da er durch den Umzug in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, wurde stattgegeben und darüber ein Protokoll gefertigt. Gleichzeitig wurde eine erneute Aussprache mit [Name 1] für den 27.12.1976, 14.00 Uhr, festgelegt, wo er eine Stellungnahme zu den Ursachen der Differenzen in der Haushaltsführung der Mieterselbstverwaltung abgeben sollte.
Der Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit der US IV teilte dem [Name 1] weiterhin mit, dass er, falls [Name 1] am 27.12.1976 keine eindeutige und zweifelsfreie Ordnung auf diesem Gebiet nachweisen könne, den Militärstaatsanwalt in Kenntnis setzen werde.
Zu der für den 27.12.1976, 14.00 Uhr, an der US IV in [Ort 2] festgelegten Aussprache ist [Name 1] nicht erschienen. Durch den Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit der US IV wurden keine Maßnahmen zur Feststellung der Ursachen des Nichterscheinens des [Name 1] unternommen. Er wies lediglich den Kommandeur der [Abteilung] an, den [Name 1] für den 28.12.1976, 8.00 Uhr, zur Aussprache zu befehlen. Der Kommandeur der [Abteilung], der durch die Tochter des [Name 1] erfuhr, dass dieser am 27.12.1976 nachmittags nach [Ort 2] gefahren sei, leitete ebenfalls keine Überprüfungs- und Kontrollmaßnahmen ein.
Erst als [Name 1] auch am 28.12.1976 nicht zum Dienstantritt und zu der vorgesehenen Aussprache erschien, suchte der Kommandeur der [Abteilung] die Ehefrau des [Name 1] auf, die ihm mitteilte, dass er am 27.12.1976, 14.00 Uhr, die Wohnung in Zivilkleidung verlassen habe und seitdem nicht mehr zurückgekehrt sei. Daraufhin erstattete der Kommandeur der [Abteilung] Meldung an den Kommandeur der US IV [Ort 2], der seinerseits den Militärstaatsanwalt in Kenntnis setzte.
Durch die vorgenannten Versäumnisse begünstigt, konnten erst am 28.12.1976, gegen 9.00 Uhr, die ersten Fahndungsmaßnahmen durch die dafür zuständigen Organe nach [Name 1] veranlasst und eingeleitet werden.
Im Zusammenhang mit der Einleitung der Fahndung für die gesamte DDR kamen umfangreiche Kräfte der NVA, der DVP, der Feuerwehr sowie gesellschaftliche Kräfte zur Ermittlung des Verbleibs und des Auffindens des [Name 1] zum Einsatz. So wurde u. a. der in der Nähe des Wohnhauses befindliche [Teich] durch Taucher abgesucht, das angrenzende Übungsgelände, die Umgebung des Objektes der Einheit sowie Straßen und Wege außerhalb des Ortes wurden mehrfach durch- bzw. abgesucht, Befragungen einer Vielzahl von Personen durchgeführt und andere gezielte Maßnahmen eingeleitet.
All diese Maßnahmen führten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zum Auffinden oder zur Erarbeitung von Anhaltspunkten für den Verbleib des [Name 1].
Im Verlauf der bisherigen Untersuchungen wurde weiterhin festgestellt, dass [Name 1]
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neben den eingangs erwähnten nicht eingezahlten und geliehenen Summen noch weitere Schulden in Höhe von insgesamt 1 470 Mark hat;
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alle persönlichen Aufzeichnungen aus den Arbeitsbüchern entfernt und offensichtlich vernichtet hat;
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laut Zeugenaussagen vor seiner im Jahre 1973 erfolgten Verurteilung Selbsttötungsabsichten geäußert und nach der Verurteilung die Feststellung getroffen haben soll, dass er so etwas wie damals nicht noch einmal durchstehen würde. (Am 6.12.1973 wurde [Name 1] durch das Militärgericht Dresden gemäß §§ 158 (1) und 161 StGB1 wegen Unterschlagung von Geldern in Höhe von 2 900 Mark und Fälschung von Quittungen zu 18 Monaten Bewährung und im Falle der Nichtbewährung zu 10 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Er war im gleichen Zusammenhang vom Major zum Hauptmann degradiert und als Oberoffizier für kulturelle Massenarbeit der US IV abgelöst worden.)
Im Ergebnis der bisher geführten Untersuchungen ist nicht auszuschließen, dass [Name 1] Selbsttötung begangen haben kann.
Die bisherigen Untersuchungen des MfS zum Persönlichkeitsbild ergaben:
[Name 1] entstammt einer Arbeiterfamilie, besuchte die Grundschule bis zur 7. Klasse und begann danach eine Lehre als Mechaniker, die er aus nicht bekannten Gründen nach drei Monaten abbrach. Von 1951 bis 1955 war er im VEB [Name, Ort 3], als ungelernter Automateneinrichter tätig. Am 12.4.1955 trat er der damaligen Kasernierten Volkspolizei bei. Er besuchte die Unteroffiziersschule in [Ort 4], war Gruppenführer im MSR-[Nr.], Leiter einer Panzer-Werkstatt, FDJ-Sekretär eines Bataillons und absolvierte 1961 die Polithochschule der NVA. Danach war er als Instrukteur für Jugendarbeit der [Nr.] MSD und als Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit eines Bataillons eingesetzt. Von 1971 bis 1973 war er Oberoffizier für kulturelle Massenarbeit der US IV [Ort 2]. Wegen der schon erwähnten strafbaren Handlungen wurde er aus seiner Funktion abgelöst und vom Major zum Hauptmann degradiert. Sein weiterer Einsatz erfolgte als Stellvertreter des Kompaniechefs für Politische Arbeit der Stabskompanie der US IV. Seit dem 1.9.1976 ist er in seiner jetzigen Funktion als Stellvertreter des Kommandeurs für Politische Arbeit der [Abteilung] [Ort 1] eingesetzt.
Charakterlich wird [Name 1] als unausgeglichen, unehrlich und labil eingeschätzt, der seine Aufgaben zum Teil vernachlässigte. Er zeigte kleinbürgerliche Verhaltensweisen, ging mit Geld oberflächlich um und lehnte Hinweise und Kritiken des Kollektivs ab. In Parteiveranstaltungen trat er kaum in Erscheinung.
Insbesondere im Zusammenhang mit der für [Name 1] entstandenen Konfliktsituation war für die letzte Zeit charakteristisch, dass er sehr zurückhaltend war und auf alle Hinweise und Aussprachen sensibel reagierte.
[Name 1] ist verheiratet mit [Name 1, Geburtsname, Vorname 2] (42). Aus dieser Ehe gingen die Töchter [Vorname 3] (18), [Vorname 4] (16) und [Vorname 5] (12) hervor, während die Ehefrau die Tochter [Vorname 6] (23), die bereits verheiratet und in [Ort 4], Kreis Gotha, wohnhaft ist, mit in die Ehe brachte.
Die familiären Verhältnisse müssen durch das diktatorische Auftreten des [Name 1], die Missachtung der Forderungen der Ehefrau nach familiärer und beruflicher Gleichberechtigung und begangener Tätlichkeiten gegen die Kinder als gestört betrachtet werden.
Eine Schwester des [Name 1], [Name 2, Geburtsname, Vorname] (50) ist seit 1945 in Düsseldorf (BRD) wohnhaft. Anlässlich der Beisetzung seiner Mutter traf [Name 1] 1975 mit seiner Schwester zusammen.
Am 15.12.1976 reiste die [Name 2] zu ihrer in [Ort 5], Kreis Worbis, wohnhaften Tochter [Name 3, Vorname], ein, wo sie sich bis 13.1.1977 aufhält. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass [Name 1] seit dem 15.12.1976 mit seiner Schwester zusammentraf.
Am 28.12.1976 leitete der zuständige Militärstaatsanwalt gegen [Name 1] ein Ermittlungsverfahren gemäß § 255 StGB2 (Unerlaubte Entfernung) ein.
Die Untersuchungen zur Feststellung des Verbleibs und zum Auffinden des [Name 1], zur umfassenden Aufklärung der Ursachen, Motive und begünstigenden Bedingungen der unerlaubten Entfernung, werden im Zusammenwirken mit der NVA und dem zuständigen Militärstaatsanwalt fortgesetzt.