Festnahme eines Westberliner Grenzverletzers
24. August 1977
Information Nr. 547/77 über die Ergebnisse der Untersuchungen gegen den Einwohner von Berlin (West), [Name, Vorname]
Die gegen den am 30.7.1977 widerrechtlich in das Hoheitsgebiet der DDR eingedrungenen Einwohner von Berlin (West), [Name, Vorname] (22), geb.: [Tag] 1955 in Berlin (West), Beruf: ohne, zuletzt Kraftfahrer bei der Transportfirma [Name] in Berlin (West)-Reinickendorf, [Adresse 1], wohnhaft: Berlin (West)-Tegel, [Adresse 2], gemäß § 213 StGB – Ungesetzlicher Grenzübertritt1 – durch das MfS geführten Untersuchungen ergaben:
Am 30.7.1977, gegen 9.15 Uhr, überkletterte [Name], unter Einfluss von erheblichen Mengen Alkohol stehend […] die Grenzsicherungsanlagen der DDR in der Nähe des Brandenburger Tores und drang in provokatorischer Weise widerrechtlich in das Staatsgebiet der DDR ein. Bei dieser Grenzprovokation wurde er von zwei nicht zweifelsfrei identifizierten Einwohnern von Berlin (West) unterstützt. [Name] beabsichtigte mit seiner Handlungsweise, die Grenzsicherungskräfte der DDR zu provozieren und ihr Verhalten ihm gegenüber zu testen.
Den Aussagen des [Name] zufolge befand sich, während er die Grenzsicherungsanlagen der DDR überkletterte, ein Westberliner uniformierter Schutzpolizist in unmittelbarer Nähe (30 Meter), der ihn lediglich beobachtete.
In Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der DDR ist vorgesehen, die gerichtliche Hauptverhandlung gegen den [Name] beschleunigt Ende des Monats August 1977 vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte durchzuführen und ihn zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. Gleichzeitig soll auf Ausweisung aus der DDR erkannt werden.
Weiter ist vorgesehen, nach Prozessabschluss eine ADN-Meldung zu publizieren.
Vorschlag siehe Anlage.
Anlage zur Information Nr. 547/77
Entwurf einer Pressemitteilung
ADN-Meldung
Grenzverletzer aus Berlin (West) verurteilt
Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte verurteilte den ständigen Einwohner von Berlin (West), [Vorname Name], wegen Verletzung der Staatsgrenze der DDR zu einer Freiheitsstrafe von …2 und auf Ausweisung.
Wie bereits gemeldet, war [Name] am 30. Juli 1977 in provokatorischer Absicht von Berlin (West) in das Gebiet der DDR eingedrungen.
In der gerichtlichen Hauptverhandlung wurde nachgewiesen, dass [Name] diese Grenzprovokation vorsätzlich beging und dabei von Berlin (West) aus von anderen Personen unterstützt wurde.3