Unbefugter Waffenbesitz eines Pfarrerssohnes
25. April 1977
Information Nr. 269/77 über Feststellungen des unbefugten Waffenbesitzes durch den [Name, Vorname 1], 19 Jahre, Sohn des evangelischen Pfarrers [Name, Vorname 2], wohnhaft [Ort]
Dem MfS wurde am 21.4.1977 bekannt, dass der [Name, Vorname 1], geb. am [Tag] 1958 (19), wohnhaft: [Ort, Adresse], Lehrling im Signal- und Fernmeldewerk Berlin, Sohn des evangelischen Pfarrers [Name], ([Ort]), im Besitz eines beschussfähigen Trommelrevolvers, einer KK-Pistole, einer Patrone KK-Munition und drei Patronen Dübelschussmunition ist.
Durch das MfS wurde gegen [Name, Vorname 1], wegen unbefugten Waffenbesitzes gemäß § 206 StGB1 ein Ermittlungsverfahren ohne Haft eingeleitet. Die Waffen und Munition wurden beschlagnahmt.
Der Vater des [Name, Vorname 1], wurde noch am 21.4.1977 von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen seinen Sohn mündlich in Kenntnis gesetzt.
In der vom MfS geführten Untersuchung gibt der [Name, Vorname 1] an, die Waffen und Munition auf einer Müllhalde zwischen Wernsdorf und Erkner gefunden zu haben.
Bei Pfarrer [Name] handelt es sich um einen in der Öffentlichkeit loyal auftretenden Pfarrer, der zu Gesprächen mit den örtlichen Staatsorganen stets bereit ist. Zum Verhalten seines Sohnes zeigte er Enttäuschung. Das Verhältnis zwischen ihm und seinem Sohn soll gespannt sein.
Es wird eingeschätzt, dass Pfarrer [Name] keine Aktivitäten gegen staatliche Organe entwickeln wird. Während des Gespräches zwischen Vertretern des MfS und Pfarrer [Name] über dessen Sohn zeigte sich [Name] dankbar dafür, dass keine Haftmaßnahme ausgesprochen wurde. Pfarrer [Name] wurde im Gespräch nahegelegt, auf seinen Sohn zur Einhaltung der Gesetzlichkeit einzuwirken.
Das bisherige Verhalten des [Name, Vorname 1] und seines Vaters lassen keine Rückschlüsse auf negative oder feindliche Reaktionen zu.
In Abhängigkeit von weiteren Untersuchungsergebnissen, insbesondere zur Herkunft der Waffen und Munition, wird entschieden, inwieweit das Ermittlungsverfahren eingestellt [wird] oder eine Verurteilung auf Bewährung erfolgt.