Verhinderung der Ausschleusung einer DDR-Bürgerin im Transitverkehr
1. August 1977
Information Nr. 503/77 über die Verhinderung der Ausschleusung einer DDR-Bürgerin unter Missbrauch des Transitabkommens am 28.7.1977
Am 28.7.1977, gegen 23.45 Uhr, wurde an der Grenzübergangsstelle Marienborn der im Transitverkehr über die Grenzübergangsstelle Drewitz eingereiste Bürger der BRD [Name, Vorname] (46), geb. [Tag] 1931, wohnhaft: Frankfurt/M., [Adresse], zuletzt tätig gewesen als Maschinenbaumonteur bei der Fa. [Name] in Frankfurt/M., bei dem Versuch festgenommen, eine in Rostock wohnhafte DDR-Bürgerin (33 Jahre alt) im Kofferraum des von ihm gesteuerten Pkw unter Missbrauch des Transitabkommens1 nach der BRD auszuschleusen.
Die bisherigen Untersuchungen durch das MfS ergaben:
[Name] lernte die DDR-Bürgerin 1968 während seiner Tätigkeit als Auslandsmonteur der Firma [Name] Frankfurt/M. in der Warnowerft Warnemünde kennen. Zwischen beiden entwickelte sich in der folgenden Zeit ein intimes Verhältnis, in dessen Ergebnis die Ehen beider Personen geschieden wurden. Bisherigen Untersuchungen zufolge wollen beide übereingekommen sein, die Ehe zu schließen und künftig gemeinsam in der BRD zu leben. Mit dem Ziel der Ausschleusung der DDR-Bürgerin nach der BRD reiste [Name] am 18.7.1977 nach Warnemünde ein, verbrachte mit ihr gemeinsam Urlaub, fuhr am 27.7.1977 nach Westberlin und von dort aus am 28.8.1977 im Transitverkehr nach der BRD. Während dieser Transitreise nahm [Name] die DDR-Bürgerin dann in den Pkw, mit dem Ziel der Ausschleusung, auf.
Der Termin der Ausschleusung war deshalb so gewählt worden, weil sich die beiden Kinder der DDR-Bürgerin (12 und 9 Jahre) zu diesem Zeitpunkt in einem Kinderferienlager befanden. Die DDR-Bürgerin verließ vorsätzlich und in gewissenloser Art und Weise ihre minderjährigen Kinder. Sie hinterlegte in der Wohnung lediglich einen Brief an sie, mit der Aufforderung, sich nach Rückkehr aus dem Kinderferienlager zu ihrem Vater (Fischer in Warnemünde) zu begeben, der sich künftig um ihre Erziehung kümmern solle.
Gegen den BRD-Bürger [Name] und die DDR-Bürgerin wurden gemäß § 213 StGB (Ungesetzlicher Grenzübertritt)2 Ermittlungsverfahren eingeleitet und auf der gleichen Rechtsgrundlage Haftbefehle erlassen.
Es besteht die Absicht, das verantwortungs- und gewissenlose Handeln der DDR-Bürgerin gegenüber ihren minderjährigen Kindern in geeigneter Form publizistisch auszuwerten. Ein entsprechender Vorschlag wird nach Abschluss der Untersuchungen nachgereicht.