Aktivitäten westalliierter Soldaten in Ostberlin (III. Quartal 1981) – GB
16. November 1981
Information Nr. 565/81 über Aktivitäten, Vorkommnisse und rechtswidrige Handlungen von Angehörigen der in Westberlin stationierten Militärinspektion Großbritanniens bei der Einreise und dem Aufenthalt in der Hauptstadt der DDR, Berlin, im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1981
Im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1981 reisten insgesamt 8 989 (9 722)* Angehörige der in Westberlin stationierten Besatzungstruppen Großbritanniens mit 1 462 (1 838) Kraftfahrzeugen in die Hauptstadt der DDR, Berlin, ein, darunter 509 (515) Militärpersonen mit 151 (145) Aufklärungsfahrzeugen der Militärinspektion (MI) Großbritanniens.
* Zahlenangaben in Klammern beziehen sich auf den gleichen Zeitraum des Jahres 1980. [Original-Fußnote]
Durch Angehörige der MI Großbritanniens erfolgten in diesem Zeitraum 151 (145) Einfahrten in die Hauptstadt der DDR, Berlin, wobei die Aufenthaltsdauer in sechs (7) Fällen bis zwei Stunden, in 54 (40) Fällen zwei bis vier Stunden und in 91 (100) Fällen über vier Stunden betrug.
Nach dem MfS vorliegenden Informationen verletzten Angehörige dieser MI im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1981 während ihres Aufenthaltes in der Hauptstadt der DDR, Berlin, in 87 (148) Fällen, unter Missachtung der ihnen eingeräumten Befugnisse, Rechtsvorschriften der DDR. Das entspricht einem Rückgang der von Angehörigen der MI Großbritanniens begangenen rechtswidrigen Handlungen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um 41 %.
Von den insgesamt 87 Feststellungen zu Verletzungen der Rechtsvorschriften der DDR wurden in 83 (105) Fällen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) der DDR1 begangen und in vier (43) Fällen unter grober Missachtung der Festlegungen der Sperrgebietsordnung der DDR2 vom 21. Juni 1963 mit Verbotsschildern für Militärverbindungsmissionen (MVM) gesperrte Gebiete befahren.
In diesem Zusammenhang war erneut ein erheblicher Rückgang der Anzahl der begangenen Verstöße gegen die Sperrgebietsordnung der DDR durch Angehörige der MI Großbritanniens festzustellen.
Die Verletzungen der StVO der DDR resultieren vorwiegend aus
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Befahren gesperrter bzw. für den Durchgangsverkehr gesperrter Straßen sowie Einfahrt in für eine Fahrtrichtung gesperrte Straßen (Verstoß gegen §§ 6 und 10 StVO) – 59 (62) Fälle,
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Halten im Halte- und Parken im Parkverbot (Verstoß gegen § 23 StVO) – 15 (20) [Fälle].
Im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1981 wurden durch Angehörige der MI Großbritanniens insbesondere Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der DDR mit dem Ziel der weiteren Aufklärung militärischer Objekte der GSSD, der Schutz- und Sicherheitsorgane der DDR und bedeutsamer volkswirtschaftlicher Anlagen sowie Personen- und Kfz-Bewegungen in der Hauptstadt der DDR, Berlin, begangen.
Während der Durchführung diesbezüglicher Aufklärungshandlungen wurden Angehörige der MI Großbritanniens in 780 (572) Fällen – das entspricht einem Anstieg von 36 % – an derartigen Objekten festgestellt.
Hierzu folgende ausgewählte Beispiele zu Verstößen gegen die Rechtsordnung der DDR:
MI Großbritanniens:
Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung der DDR begingen die Angehörigen der britischen Armee mit dem Aufklärungsfahrzeug der MI Großbritanniens, 58 XB 70, u. a.:
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Am 3. Juli 1981, in der Zeit von 9.59 bis 10.21 Uhr, parkte das Aufklärungsfahrzeug (3 Insassen) in Berlin-Pankow, Blankenburger Pflasterweg, gegenüber der Einfahrt eines Objektes des MdI verkehrswidrig im Halteverbot, wobei die Insassen eine Fahrzeugkolonne während der Ausfahrt aus dem Objekt beobachteten (Verstoß gegen § 23 StVO).
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Am 7. Juli 1981, 10.11 Uhr, befuhr das Aufklärungsfahrzeug (3 Insassen, darunter ein Generalmajor) in Berlin-Karlshorst die Wiesengrundstraße, wobei in zwei Fällen das Vorschriftszeichen »Einfahrt verboten« (außer Anlieger) missachtet wurde (Verstoß gegen § 6 StVO).
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Am 29. Juli 1981, 11.44 Uhr, bog das Aufklärungsfahrzeug (4 Insassen) unter erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Berlin-Mitte nach erfolgter Einordnung in die Linksabbiegespur des Alexanderplatzes verkehrswidrig nach rechts in die Karl-Liebknecht-Straße ein (Verstoß gegen §§ 5 und 15 StVO).
Durch jeweils drei Angehörige der britischen Armee mit dem Aufklärungsfahrzeug der MI Großbritanniens, 58 XB 74, wurden u. a. nachfolgende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der DDR begangen:
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Am 21. Juli 1981, 11.22 Uhr, befuhr das Aufklärungsfahrzeug in Berlin-Karlshorst die für alle Fahrzeuge (außer Anlieger) gesperrte Fritz-Schmenkel-Straße zum Museum des Sieges (Verstoß gegen § 6 StVO).
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Am 31. August 1981, in der Zeit von 10.39 bis 10.51 Uhr, parkte das Fahrzeug in Berlin-Pankow, Blankenburger Pflasterweg, verkehrswidrig an einem Objekt des MdI im Halteverbot. Aus dem Fahrzeug heraus tätigte ein Angehöriger der britischen Armee Fotoaufnahmen in Richtung des Objektes.
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Um 11.20 Uhr hielt das Aufklärungsfahrzeug in Berlin-Biesdorf, Köpenicker Straße, erneut verkehrswidrig an einem Objekt der NVA und um 11.49 Uhr in Berlin-Rahnsdorf, Fürstenwalder Allee, an einem Objekt der bewaffneten Organe der DDR im Halteverbot, wobei die Insassen Beobachtungshandlungen über Personen- und Kfz-Bewegungen an diesen Objekten durchführten (Verstoß gegen § 23 StVO).
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Am 7. September 1981, 10.24 Uhr, befuhr das Aufklärungsfahrzeug in Berlin-Karlshorst die ab Waldowallee für alle Fahrzeuge (außer Anlieger) gesperrte Fritz-Schmenkel-Straße (Verstoß gegen § 6 StVO).
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Am 8. September 1981, 13.29 Uhr, parkte das Fahrzeug in Berlin-Rahnsdorf, Lindenstraße, am Hintereingang eines Objektes der bewaffneten Organe der DDR im Halteverbot. Aus dem Fahrzeug heraus tätigten die Insassen Beobachtungshandlungen und fotografierten in Richtung Objekt (Verstoß gegen § 23 StVO).
Am 8. September 1981, 10.35 Uhr, befuhr das mit vier Angehörigen der britischen Armee besetzte Aufklärungsfahrzeug der MI Großbritanniens, 57 XB 01, in Berlin-Karlshorst einen für alle Fahrzeuge (außer Anlieger) gesperrten Streckenabschnitt der Fritz-Schmenkel-Straße und anschließend parkte das Fahrzeug in Berlin-Karlshorst, Honnefer Straße, verkehrswidrig im Parkverbot (Verstoß gegen §§ 6 und 23 StVO).