Aktivitäten westalliierter Soldaten in Ostberlin (IV. Quartal 1980) – F
13. Februar 1981
Information Nr. 51/81 über Aktivitäten, Vorkommnisse und rechtswidrige Handlungen von Angehörigen der in Westberlin stationierten Militärinspektion Frankreichs bei der Einreise und dem Aufenthalt in der Hauptstadt der DDR, Berlin, im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1980
Im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1980 reisten insgesamt 8 908 (8 818)* Angehörige der in Westberlin stationierten Besatzungstruppen Frankreichs mit 1 785 (1 599) Kraftfahrzeugen in die Hauptstadt der DDR, Berlin, ein; darunter 363 (358) Militärpersonen mit 100 (97) Aufklärungsfahrzeugen der Militärinspektion (MI) Frankreichs.
* Zahlenangaben in Klammern beziehen sich auf den gleichen Zeitraum des Jahres 1979. [Original-Fußnote]
Während der Durchführung von Aufklärungsfahrten hielten sich die Angehörigen der MI Frankreichs in 20 (39) Fällen bis zwei Stunden, in 78 (53) Fällen zwei bis vier Stunden und in 2 (5) Fällen über vier Stunden in der Hauptstadt der DDR, Berlin, auf.
Nach dem MfS vorliegenden Informationen wurde durch Angehörige der MI Frankreichs unter Missachtung der ihnen eingeräumten Befugnisse in 16 (24) Fällen gegen Rechtsvorschriften der DDR, davon in 13 (20) Fällen gegen die Straßenverkehrsordnung der DDR,1 verstoßen, wobei schuldhaft ein Verkehrsunfall verursacht wurde.
Im Mittelpunkt des Interesses der Aufklärungstätigkeit der Angehörigen der MI Frankreichs standen erneut militärische Objekte der GSSD und der bewaffneten Organe der DDR sowie andere bedeutsame Einrichtungen und Anlagen.
Nach dem MfS vorliegenden Informationen hielten sich Angehörige der MI Frankreichs in 171 (142) Fällen an derartigen Objekten auf. Gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres ergibt sich ein Anstieg um 20,9 %.
Ausgewählte Beispiele zu Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der DDR:
Durch die Angehörigen der französischen Armee mit dem Aufklärungsfahrzeug der MI Frankreichs, 651-0478, wurden u. a. folgende Verstöße gegen die StVO der DDR begangen:
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Am 12.11.1980, 10.02 Uhr, fuhren vier Angehörige der französischen Armee mit diesem Aufklärungsfahrzeug in Berlin-Lichtenberg nach erfolgter Einordnung in die Linksabbiegespur an der Kreuzung Frankfurter Allee/Schulze-Boysen-Straße rückwärts über die Sperrlinie und ordneten sich in eine Geradeausspur ein (Verstoß gegen §§ 6 und 11 StVO).
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Am 20.11.1980, 9.37 Uhr, bogen drei Insassen mit diesem Fahrzeug in Berlin-Friedrichshain von der Geradeausspur der Warschauer Straße rücksichtslos bei für Linksabbieger auf »Rot« geschalteter Lichtsignalanlage verkehrswidrig nach links in die Gubener Straße (Verstoß gegen §§ 3, 6 und 15 StVO).
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Am 26.11.1980, 9.59 Uhr, fuhr der Pkw (3 Insassen) in Berlin-Prenzlauer Berg nach erfolgter Einordnung in die Rechtsabbiegespur an der Kreuzung Dimitroffstraße/Leninallee geradeaus zur Bersarinstraße (Verstoß gegen §§ 6 und 15 StVO).
Am 5.10.1980, 10.36 Uhr, hielt das Aufklärungsfahrzeug der MI Frankreichs, 651-0476, besetzt mit vier Angehörigen der französischen Armee in Berlin-Rahnsdorf, Fürstenwalder Damm vor dem Eingang zum Strandbad Müggelsee verkehrswidrig im Halteverbot, wobei die Insassen Beobachtungshandlungen über Vorgänge in einem dort befindlichen Feldlager der NVA tätigten.
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Um 10.40 Uhr hielt das Fahrzeug erneut verkehrswidrig auf dem Fürstenwalder Damm in Höhe Woltersdorfer Weg gegenüber dem Feldlager der NVA im Halteverbot (Verstoß gegen § 23 StVO).
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Am 15.10.1980, 14.49 Uhr, missachteten drei Angehörige der französischen Armee mit dem Fahrzeug in Berlin-Niederschönhausen, Buchholzer Straße, ein aufgestelltes MVM-Verbotsschild und fuhren in für sie gesperrtes Gebiet ein (Verstoß gegen die Sperrgebietsordnung der DDR2 vom 21. Juni 1963).
Am 20.12.1980, 20.40 Uhr, befuhren vier Angehörige der französischen Armee mit dem Aufklärungsfahrzeug der MI Frankreichs, 671-0052, in Berlin-Lichtenberg von der Frankfurter Allee kommend, verkehrswidrig die für alle Fahrzeuge (außer Anlieger) gesperrte Magdalenenstraße und tätigten Beobachtungshandlungen am Objekt des MfS (Verstoß gegen § 6 StVO).