Landung eines westdeutschen Segelflugzeuges im Kreis Salzwedel
8. Juli 1982
Information Nr. 378/82 über die Landung eines Segelflugzeuges der BRD in der Nähe der Ortschaft Hoyersburg, Kreis Salzwedel, Bezirk Magdeburg
Am 7. Juli 1982, gegen 15.00 Uhr drang der Bürger der BRD, [Name, Vorname] (55), geb. am [Tag, Monat] 1927 in Stade, wohnhaft: 2160 Stade, [Straße, Nr.], Vermessungstechniker beim Katasteramt in Stade, seit 1974 Mitglied des Luftsportvereins »Günther Groenhoff« in Stade, Inhaber des Luftfahrscheines mit Beiblatt C ([Name] ist linksseitig oberschenkelamputiert), mit dem einsitzigen Segelflugzeug, Typ »K 8 B«, Kennzeichen [Nr.], im Kreis Salzwedel in den Luftraum der DDR ein und landete um 15.08 Uhr in der Nähe der Ortschaft Hoyersburg, Kreis Salzwedel, ca. 500 Meter von der Staatsgrenze der DDR zur BRD entfernt.
Die geführten Untersuchungen ergaben, dass sich [Name] seit 5. Juli 1982 zu einem Urlaubsaufenthalt auf dem Segelflugplatz Lüchow-Rehbeck aufhielt.
Am 7. Juli 1982, gegen 14.30 Uhr startete [Name] mit seinem Segelflugzeug im Flugzeugschlepp, um in der Nähe des Flugplatzes einen Übungsflug – da es sich um keinen Streckenflug handelte, erfolgte keine spezielle Flugvorbereitung – durchzuführen.
In einer Flughöhe von 950 Metern löste sich [Name] vom Schleppflugzeug und begann ca. 12 km südöstlich der Ortschaft Dannenberg/BRD mit dem Segelflugzeug zu kreisen.
Da er jedoch keine Thermik vorfand und ständig an Höhe verlor, nahm er einen Kurs von 120 Grad ein, mit dem Ziel, zum Flugplatz zurückzukehren.
Infolge Orientierungs- sowie ständigen Höhenverlustes entschloss sich [Name] zur Suche nach einem geeigneten Landeplatz und kreiste zu diesem Zweck zweimal in 100 bis 150 Meter Höhe, wobei er – seinen Einlassungen zufolge von ihm nicht bemerkt – gegen 15.00 Uhr in den Luftraum der DDR eindrang.
Um 15.08 Uhr landete [Name] ca. 26 Meter von den Grenzsicherungsanlagen der DDR entfernt auf einer Wiese nahe der Ortschaft Hoyersburg, wobei er nach wie vor der Ansicht war, sich auf dem Territorium der BRD zu befinden.
Die geführten Untersuchungen ergaben eindeutig, dass der Verletzung des Hoheitsgebietes der DDR keine provokatorische Zielstellung zugrunde lag.
Es wird vorgeschlagen:
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von der Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen gegen [Name] abzusehen und ihn in die BRD auszuweisen,
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den Rücktransport des Segelflugzeuges durch die Hauptverwaltung Zivile Luftfahrt im Ministerium für Verkehrswesen zu veranlassen und die für Demontage und Transport entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen sowie
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gegen die erneute Verletzung des Luftraumes der DDR durch das MfAA gegenüber der Regierung der BRD in geeigneter Form zu protestieren und darüber eine ADN-Meldung zu veröffentlichen.1