Brand im VEB Werkzeugfabrik Königsee/Rudolstadt/Gera
22. November 1983
Information Nr. 404/83 über einen Brand im VEB Werkzeugfabrik Königsee, [Kreis] Rudolstadt, [Bezirk] Gera, am 18. November 1983
Am 18. November 1983, gegen 5.45 Uhr kam es im Fertigwarenlager des VEB Werkzeugfabrik Königsee, [Kreis] Rudolstadt, [Bezirk] Gera (Betrieb des Werkzeugkombinates Schmalkalden) zu einem Brand.
Durch den Brand bzw. notwendige Löschaktivitäten wurden das Lagergebäude und zwei darin befindliche Gabelstapler zerstört sowie Fertigerzeugnisse (u. a. Bohrer und Sägeblätter) in Mitleidenschaft gezogen.
(Im Fertigwarenlager des Betriebes waren Erzeugnisse im Wert von ca. 4,5 Mio. Mark gelagert, die für den SW- und NSW-Export sowie für den DDR-Bedarf vorgesehen waren. Diese Fertigerzeugnisse sind bis auf einen geringen Teil weiterhin verwendbar.)
Nach bisheriger Abstimmung mit der Staatlichen Versicherung der DDR entstand Sachschaden in Höhe von 120 TM (Gebäude 30 TM, Gabelstapler 60 TM, Fertigerzeugnisse 30 TM).
Der Brand entstand während der Aufladung eines Gabelstaplerakkumulators in einem Anbau des Fertigwarenlagers infolge Kurzschlusses eines der beiden Anschlusskabel, welches defekt gewesen ist. Durch den elektrischen Kurzschluss wurde Holz, mit welchem die Kabel zwischen der Batterie des Gabelstaplers und dem Ladegerät abgedeckt waren, in Brand gesetzt. Von dieser Stelle aus griff das Feuer auf das Lagergebäude über.
Bei den bisherigen, im engen Zusammenwirken mit der Deutschen Volkspolizei geführten Untersuchungen zur Brandursache wurden Verstöße gegen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen festgestellt.
Der Anbau an das Fertigwarenlager, der der Unterbringung der Gabelstapler diente und in welchem das transportable Ladegerät untergebracht war, entsprach nicht dem bautechnischen Brandschutz.
Anlässlich einer Kontrolle des Organs Feuerwehr am 27. Juli 1983 wurde die Rechtswidrigkeit der Ladung von Akkumulatoren festgestellt und gegen den Leiter des Bereiches Versand ein Ordnungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die ABAO 361/3 § 471 durchgeführt.
Trotzdem war bis zum Zeitpunkt des Brandes am 18. November 1983 noch keine Veränderung dieses gesetzwidrigen Zustandes herbeigeführt worden.
Die weitere Aufklärung des Brandes erfolgt im Rahmen eines Anzeigenprüfungsverfahrens wegen des Verdachtes auf Straftaten gemäß §§ 185, 188 StGB – Brandstiftung, fahrlässige Verursachung eines Brandes.2