Reaktionen der Bevölkerung auf Reiseverordnung
27. Januar 1989
Hinweise zur Reaktion der Bevölkerung auf die Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland vom 30. November 1988 [Bericht O/213]
Vorliegenden Hinweisen aus den Bezirken und der Hauptstadt der DDR, Berlin, zufolge, löste die Veröffentlichung der Verordnung über Reisen von Bürgern der DDR nach dem Ausland in breiten Bevölkerungskreisen umfangreiche und differenzierte Meinungsäußerungen aus, die weiterhin anhalten.1
Insbesondere progressive und gesellschaftlich engagierte Bürger bewerten die staatlichen Regelungen als einen konstruktiven Beitrag der DDR zur Fortführung der Dialogpolitik, vor allem in den Beziehungen zur BRD und Berlin (West).
Mit der Veröffentlichung dieser Verordnung und ihrer konsequenten Durchsetzung werde, so argumentieren u. a. Mitarbeiter staatlicher Organe, Angehörige der Deutschen Volkspolizei, verantwortliche Kader in Betrieben und Einrichtungen, Angehörige der pädagogischen Intelligenz, Studenten sowie vereinzelt auch kirchliche Amtsträger, die Rechtssicherheit der DDR-Bürger weiter erhöht. Für jeden Bürger überschaubar seien Antragsberechtigungen, Versagungsgründe sowie – und das wird besonders hervorgehoben – das festgelegte Rechtsmittelverfahren sowie die ab 1. Juli 1989 eingeräumte Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung geregelt worden. Wiederholt betonten Mitarbeiter der Abteilungen Inneres der örtlichen Staatsorgane sowie Angehörige der Deutschen Volkspolizei, dass ihnen dadurch die Möglichkeit gegeben wurde, in den Gesprächen mit den Bürgern auf eine gültige, allen zugängliche Rechtsvorschrift verweisen zu können und Beschuldigungen über ungerechtfertigte Differenzierungen im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren seitens der staatlichen Organe offensiv zurückzuweisen.
Vorliegenden Hinweisen zufolge äußerte dieser Personenkreis im Zusammenhang mit Veröffentlichungen aus dem Abschlussdokument der Wiener KSZE-Nachfolgekonferenz in den Medien der DDR aber auch Befürchtungen, dass sich Antragsteller auf Privatreise bzw. ständige Ausreise bei etwaigen Ablehnungen ihrer Anträge künftig auf dieses Dokument berufen werden, um die Rechtmäßigkeit ihres Antrages zu unterstreichen.2
In beachtlichem Umfang werden von der Grundtendenz abweichend insbesondere von Mitarbeitern im Bereich Gesundheitswesen, kirchlichen Amtsträgern sowie Antragstellern auf ständige Ausreise Auffassungen vertreten wie
- –
diese Verordnung stelle keine Neuregelung zum Reiseverkehr von Bürgern der DDR dar, die bisherige Genehmigungspraxis sei lediglich schriftlich fixiert und veröffentlicht worden. Erwartungen, die durch die Sendebeiträge in westlichen Medien geschürt worden wären, hätten sich nicht erfüllt,
- –
diese Regelungen seien ein taktischer Schachzug der Regierung der DDR, um sich in eine günstige Ausgangsposition hinsichtlich der Ergebnisse der Wiener KSZE-Nachfolgekonferenz zu bringen und »die Lage im Innern der DDR auf diesem Gebiet« zu beruhigen,
- –
die Regelungen seien zu unkonkret und überwiegend »Kann«-Bestimmungen, sodass nach wie vor ein zu breiter Spielraum für die staatlichen Entscheidungen belassen worden sei,
- –
die Versagungsgründe für die Genehmigung von Anträgen zur ständigen Ausreise richten sich eindeutig gegen die Antragsteller aus dem Gesundheitswesen,
- –
Festlegungen zur Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung von Entscheidungen zum Reiseverkehr hätten lediglich für die Öffentlichkeit einen guten Klang. Es sei kaum zu erwarten, dass eine unparteiische Prüfung der Entscheidung durch gerichtliche Instanzen erfolge.
Darüber hinaus wird aber auch von Personen aus den verschiedensten Bevölkerungskreisen, darunter vielen progressiven Kräften, die Meinung vertreten, mit dieser Regelung sei die »Spaltung« der DDR-Bevölkerung in zwei »Klassen« – mit bzw. ohne Beziehungen/Kontakte in das nichtsozialistische Ausland – weiter vertieft worden. Wieder einmal seien Bürger, die über entsprechende Beziehungen in das nichtsozialistische Ausland verfügen, privilegiert worden; die ökonomischen Belastungen aus dem Reiseverkehr aber müssten auch von den Bürgern ohne »Westverwandtschaft« mitgetragen werden.3
Wiederholt werden von Personen ohne verwandtschaftliche Beziehungen oder andere Kontakte in das nichtsozialistische Ausland, darunter auch progressive Kräfte, Auffassungen vertreten, es sei enttäuschend, dass keine touristischen Reisemöglichkeiten in das nichtsozialistische Ausland geschaffen worden sind. Der Staat müsse ihnen wenigstens einen finanziellen Ausgleich in freikonvertierbarer Währung zahlen bzw. erweiterte Reise- und Urlaubsmöglichkeiten im sozialistischen Ausland anbieten.
Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass in einer Reihe von Meinungsäußerungen zu diesen Problemen wiederholt von verschiedenen Personenkreisen, darunter Arbeitern und Angestellten aus Großbetrieben der Industrie, Genossenschaftsbauern, Angehörigen der wissenschaftlich-technischen und medizinischen Intelligenz sowie aus dem Bereich Kunst und Kultur, kirchlichen Amtsträgern und religiös gebundenen Personen, auch die Auffassung vertreten wird, die DDR könne es sich auf Dauer politisch nicht leisten, ihre Bürger nur aus humanitären Gründen in das nichtsozialistische Ausland reisen zu lassen. Dabei verweisen sie u. a. auf für Bürger anderer sozialistischer Staaten bestehende Möglichkeiten, unabhängig von Verwandtschaftsverhältnissen und familiären Anlässen auf Einladung von Personen aus dem nichtsozialistischen Ausland besuchsweise ausreisen zu dürfen.
Intern vorliegenden Hinweisen zufolge unterstützen Amtsträger der evangelischen Kirchen in der DDR das Anliegen, mit der Verordnung und ihrer Veröffentlichung für jeden Bürger überschaubare Regelungen des Reiseverkehrs zu schaffen. Sie sehen darin auch das Angebot des Staates, den Reiseverkehr nicht mehr willkürlich, sondern auch für den Staat verbindlich zu regeln. Dabei wird darauf verwiesen, dass diese Regelungen u. a. auch Ergebnis des Wirkens der Kirche seien. Mit der Verordnung wären ihrer Auffassung nach Möglichkeiten gegeben, bei den Staatsorganen eine Gesprächsbereitschaft zur gesamten Reiseproblematik zu erzwingen.
Zur Problematik der ständigen Ausreise orientieren sie darauf, dass Antragsteller den geschaffenen »Rechtsraum« zur Klärung ihres persönlichen Konflikts mit dem Staat in Anspruch nehmen und alle Rechtsmöglichkeiten voll ausschöpfen. Personen, die ihre Anträge auf ständige Ausreise politisch motivieren, sollten in der DDR bleiben und die »Gesellschaft mit verändern«.
Weiteren intern vorliegenden Hinweisen zufolge bewertete der Bischof der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, Stier,4 die Verordnung als »ehe-, familien- und verfassungsfeindlich«. Damit werde seiner Meinung nach die DDR-Bevölkerung in eine Schicht der Privilegierten und eine Schicht der Neidvollen gespalten. Dies werde neue gesellschaftliche Konflikte hervorrufen.
In Einzelmeinungen kirchlicher Amtsträger wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, es sei unzumutbar, dass der Staat Verwandtschaftsverhältnisse willkürlich festlegt. Damit werde der DDR-Bürger in seiner Mündigkeit weiter eingeschränkt.
Insbesondere seit Inkrafttreten der Verordnung zeichnen sich folgende beachtenswerte Tendenzen im Stimmungsbild der Bevölkerung ab:
Von Leitern in Betrieben und Einrichtungen wird begrüßt, dass künftig die bisher generell geforderte Zustimmung der Arbeitsstelle für Werktätige, die eine Privatreise in das nichtsozialistische Ausland beantragt haben, wegfällt bzw. nur in Ausnahmefällen erforderlich ist. Das stelle für sie eine erhebliche Erleichterung dar, zumal es in zurückliegender Zeit häufig Unsicherheiten bei der Handhabung von derartigen Zustimmungen gegeben habe. Einschränkend verweisen sie aber auch darauf, dass die Notwendigkeit einer solchen Zustimmung eine gewisse disziplinierende Wirkung auf eine Reihe von Werktätigen gehabt hätte. Häufig wird von ihnen auch darauf aufmerksam gemacht, dass sie im Zusammenhang mit beabsichtigten Privatreisen in zunehmendem Maße auch mit kurzfristigen und nicht geplanten Urlaubsforderungen der Werktätigen konfrontiert werden, die negative Auswirkungen auf die kontinuierliche Gestaltung von Arbeitsprozessen haben können.
Eine große Rolle in Meinungsäußerungen von Pädagogen spielten anfänglich ausgeprägte Erwartungen, dass bisher für sie geltende Einschränkungen im Reiseverkehr in das nichtsozialistische Ausland aufgehoben werden. In den gesetzlichen Regelungen seien ihrer Meinung nach keine einschränkenden Bestimmungen für ihren Bereich enthalten, sodass sie die gleichen Rechte wie andere DDR-Bürger in Anspruch nehmen könnten. Ergangene zentrale Orientierungen, Privatreisen in das nichtsozialistische Ausland nur in der Ferien- bzw. Urlaubszeit zu beantragen und auch zu genehmigen, stoßen bei ihnen im breiten Umfang auf Unverständnis und Ablehnung. Dazu argumentieren sie, die eigentlichen Reiseanlässe würden dadurch völlig unberücksichtigt bleiben; familiäre Jubiläen fänden nun einmal auch während der Schulzeit statt.
Mitarbeiter aus dem Bereich Gesundheitswesen bewerten die in der Reiseverordnung enthaltene Möglichkeit des Anforderns einer schriftlichen Zustimmung der Arbeitsstelle bei Anträgen auf Privatreisen durch die Deutsche Volkspolizei als eine unerträgliche Bevormundung. Nach wie vor sei man, so äußern sie sich, der Ermessenswillkür der Staatsorgane ausgesetzt.
In wachsendem Maße treten vor allem solche Personen mit Meinungsäußerungen zur Reiseverordnung in Erscheinung, die bereits »in dringenden Familienangelegenheiten« ausgereist waren, bei denen aber nach den gültigen Regelungen keine Voraussetzungen mehr zur Genehmigung von Privatreisen nach dem nichtsozialistischen Ausland bestehen.5 In zunehmend unsachlicher, zum Teil aggressiver Form, oft verbunden mit gegenüber Angehörigen der Deutschen Volkspolizei heftig vorgetragenen Vorwürfen der Engstirnigkeit und Herzlosigkeit, bringen diese Personen ihre Enttäuschung und ablehnende Haltung zu der erlassenen Rechtsvorschrift zum Ausdruck. Vielfach wird das auch mit der Forderung nach entsprechenden Änderungen der Verordnung verbunden.
Diese Reaktionen beziehen sich inhaltlich vor allem – und das macht den absoluten Schwerpunkt auch der Vorsprachen bzw. Eingaben von Bürgern bei den zuständigen Staatsorganen aus – auf die verbindliche Auslegung von Verwandtschaftsverhältnissen im Sinne der Verordnung. Insbesondere die Festlegung, dass Ehepartner zu bzw. von angeheirateten Verwandten nicht gleichermaßen antragsberechtigt sind, stößt mehrheitlich auf massive Ablehnung.
In diesem Zusammenhang werden in beachtlichem Umfang Auffassungen vertreten, dass
- –
sich die Reisemöglichkeiten für Bürger verschlechtert hätten, jetzt könnten weniger Bürger reisen als früher,
- –
humanitäre Probleme bei dieser Regelung nicht ausreichend berücksichtigt worden wären,
- –
die gesetzlichen Bestimmungen durch die Angehörigen der Deutschen Volkspolizei willkürlich ausgelegt würden; man sehe einen Widerspruch zu den Regelungen des Familiengesetzbuches der DDR.
Zu dieser Problematik wurden bereits mehrfach durch den genannten Personenkreis Rechtsanwälte konsultiert, um sich zur gültigen Auslegung von Verwandtschaftsverhältnissen beraten zu lassen.
Es mehren sich insbesondere in jüngster Zeit Versuche derartiger Personen, Druck auf die staatlichen Organe zur Genehmigung ihrer Reiseanträge auszuüben. Wiederholt wurden von ihnen bei Ablehnung ihres Antrages angedroht:
- –
das Verfassen von Eingaben an zentrale Partei- und Staatsorgane,
- –
der Austritt aus der SED bzw. aus befreundeten Parteien, die Nichtteilnahme an der Kommunalwahl6 sowie
- –
die Niederlegung von gesellschaftlichen Funktionen bzw.
- –
die Nichtteilnahme an gesellschaftlichen Aktivitäten.
Vereinzelt äußern Bürger in diesem Zusammenhang auch die Absicht, einen Antrag auf ständige Ausreise aus der DDR stellen zu wollen.
Vorliegenden Hinweisen zufolge schlägt die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung anfänglich festzustellende abwartende Haltung von Antragstellern auf ständige Ausreise seit ihrer Inkraftsetzung in zunehmend negative Meinungen und Haltungen um.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die überwiegende Mehrheit dieser Personen nach wie vor an der Absicht, die DDR zu verlassen, festhält, auch wenn die in der Verordnung genannten Gründe für die Genehmigung einer ständigen Ausreise bei ihnen nicht gegeben sind.
Personen, die sich auf der Grundlage der genannten humanitären Gründe Chancen auf eine Genehmigung ihrer Anträge auf ständige Ausreise ausrechnen, verhalten sich in der Regel diszipliniert und korrekt in den Gesprächen mit den Vertretern der Abteilungen Inneres.
Sie sind um die Vervollständigung der Unterlagen zur Antragstellung bemüht. Zumeist verbinden sie die Aushändigung des Antragsformulars mit der Erwartung einer zügigen Bearbeitung und für sie positiven Entscheidung ihres Antrages.
Mehrfach wurden in diesem Zusammenhang auch solche Personen bei den staatlichen Organen vorstellig, deren Ersuchen auf Übersiedlung in der Vergangenheit abgelehnt worden sind, die sich aber unter Hinweis auf die gültigen Rechtsvorschriften Hoffnungen auf die Erteilung einer Genehmigung zur ständigen Ausreise machen.
Genannte Personenkreise, bei denen keine humanitären Gründe gemäß der Verordnung zur Genehmigung einer ständigen Ausreise vorliegen, zeigten bereits kurzzeitig nach der Veröffentlichung der Verordnung sehr differenzierte Reaktionen, die von Verunsicherung in ihrem weiteren Vorgehen über ein zunehmend forderndes, zum Teil aggressives Auftreten gegenüber den Mitarbeitern staatlicher Organe, oft verbunden mit der Forderung nach der unverzüglichen Genehmigung ihrer Ausreise, bis hin zur Androhung von Straftaten zur Erzwingung ihrer ständigen Ausreise reichten.
Insbesondere in jüngster Zeit zeichnet sich zunehmend ab, dass diese Personen
- –
die Auffassung vertreten, diese Verordnung sei für sie ohne Bedeutung, da sie sich schon seit längerer Zeit für eine Übersiedlung in das nichtsozialistische Ausland entschieden hätten,
- –
es überwiegend ablehnen, Anträge auf ständige Ausreise gemäß der Verordnung zu stellen, mit dem Argument, die bisherige »Wartezeit« werde nicht auf die Bearbeitungsfrist des Antrags angerechnet,
- –
häufig Erwartungen hinsichtlich einer großzügigen Auslegung des § 10 (3) der VO, »andere humanitäre Gründe«, hegen.
Wiederholt werden in diesem Zusammenhang auch Meinungen vertreten, die Entscheidungen zur ständigen Ausreise richteten sich nach der »politischen Großwetterlage«, schließlich könne es sich die DDR nicht leisten, Ablehnungen in großem Umfang vorzunehmen, da sie sonst mit einer Zunahme von demonstrativen Handlungen sowie Straftaten rechnen müsse, die ihr »politisch nicht gut« zu Gesicht stünden.
Ersten Hinweisen zufolge vertreten Antragsteller auf ständige Ausreise die Meinung, dass sich aus dem Abschlussdokument der Wiener KSZE-Nachfolgekonferenz neue Möglichkeiten für eine ständige Ausreise aus der DDR ergeben würden. In der Verordnung enthaltene Einschränkungen wären damit hinfällig.
In jüngster Zeit mehren sich Erscheinungen, dass genannte Personenkreise ihr weiteres Auftreten gegenüber Mitarbeitern staatlicher Organe abstimmen und zum Teil auch überörtlich Informationen über deren Reaktionen auf bestimmte Verhaltensweisen oder Argumentationen austauschen. Darüber hinaus wurden erneut Versuche bekannt, in kirchlichen Räumen bzw. Veranstaltungen ihr Anliegen öffentlichkeitswirksam vorzutragen mit dem Ziel der Druckausübung auf die staatlichen Organe.
Bisher in Einzelbeispielen bekannt wurden
- –
Konsultationen von Antragstellern aus dem Bezirk Rostock mit Rechtsanwalt Schnur,7
- –
Beratung/Konsultation mit Kontaktpartnern in der BRD zum weiteren Verhalten/Vorgehen,
- –
Androhungen, mit spektakulären Handlungen in das Blickfeld der Öffentlichkeit, vor allem im nichtsozialistischen Ausland, zu gelangen, um damit die Genehmigung zur ständigen Ausreise zu erzwingen.
Mitarbeiter der zuständigen staatlichen Organe und Angehörige der Deutschen Volkspolizei sehen sich einem erheblichen Druck seitens der Bürger ausgesetzt. Vielfach vertreten sie die Auffassung, dass es ihnen trotz grundsätzlich vorhandener Bereitschaft zur gewissenhaften Erfüllung ihnen übertragener Aufgaben zunehmend schwerer falle, den Anforderungen gerecht zu werden.
Häufig würden sie zum »Prellbock« und »Blitzableiter« für spontane Reaktionen solcher Personen, deren Anträge abgelehnt wurden.