Regelungen Schusswaffengebrauch BRD und Westmächte
13. März 1989
Hinweis über Regelungen zur Anwendung der Schusswaffe durch Angehörige bewaffneter Organe der BRD und Westberlins sowie dort stationierter Besatzungstruppen der USA, Großbritanniens und Frankreichs [Bericht K 1/202]
BRD:
Anwendung unmittelbaren Zwanges und Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen
Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen, Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden.
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (vom 12.8.1965)1 (§ 1)
Schusswaffengebrauch gegen Personen u. a. (§ 15)
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bei vorsätzlicher unbefugter Zerstörung, Beschädigung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung oder Beseitigung eines Wehrmittels oder einer Anlage, einer Einrichtung, …, wenn dadurch die Sicherheit der BRD … oder Menschenleben gefährdet werden
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um eine Person anzuhalten, die sich der Personenüberprüfung nach diesem Gesetz trotz wiederholter Weisung, zu halten oder diese Überprüfung zu dulden, durch Flucht zu entziehen sucht.
Durchführung von Posten- oder Streifendienst der Bundeswehr
u. a.:
Jede Person ist anzuhalten, die der Posten in seinem Bereich antrifft, die er nicht kennt, über deren Aufenthaltsberechtigung er nichts weiß oder die einer Straftat … verdächtig ist.
Es ist gezielt zu schießen, wenn der Angerufene trotz Drohung oder Warnschuss zu fliehen versucht und nur durch gezielten Schuss die Flucht verhindert werden kann. Gezielt ist zu schießen, wenn nur dadurch ein besonders schwerer Angriff abgewehrt werden kann. (Besonders schwerer Angriff liegt z. B. vor bei Zerstörung oder Unbrauchbarmachen von Stellungen, Sperren oder Tarneinrichtungen.)
Taschenkarte für Posten und Streifen im militärischen Sicherheitsbereich Ziffern 4; 112
Schusswaffengebrauch im Grenzdienst
Polizeivollzugsbeamte, Beamte des Grenzaufsichtsdienstes, des Zollfahndungsdienstes oder die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, können im Grenzdienst Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel oder Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen.
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (vom 10.3.1961) (§§ 9 und 11)3
Spezielle Regelung der Anwendung von Schusswaffen im Grenzdienst
u. a.:
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Abgabe von Warnschüssen
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Bei Gebrauch von Schusswaffen ist darauf zu achten, dass die Geschosse nach Möglichkeit fremdes Hoheitsgebiet nicht berühren
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Schusswaffen dürfen im Grenzdienst gegen flüchtende Personen nur von Vollzugsbeamten gebraucht werden, die entweder selbst Dienstkleidung tragen oder erkennbar mit einem Vollzugsbeamten … zusammenwirken.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (vom 18.1.1974) (Abschnitt IX)4
Spezielle Regelung der Anwendung von Schusswaffen durch Beamte der Bundeszollverwaltung
u. a.:
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bei Gebrauch der Schusswaffe ist Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu prüfen
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wird die Schusswaffe gegen eine Person gebraucht, ist nach Möglichkeit auf die Beine zu zielen
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wird angestrebt, eine Person fluchtunfähig zu machen, ist vom Schusswaffengebrauch abzusehen, wenn die flüchtende Person ohne Verletzung anderer Pflichten durch Nacheilen usw. zum Anhalten gezwungen werden kann
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers der Finanzen zum Gesetz über den – unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (vom 11. April 1974)5
Berlin (West):
Schusswaffengebrauch im Bereich der Staatsgrenze DDR – Berlin (West) durch Westberliner Vollzugsbeamte
Im Bereich der Demarkationslinie dürfen Schusswaffen … gebraucht werden, wenn über die Demarkationslinie herüber geschossen wird und dadurch Leib oder Leben von Personen gefährdet werden.
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (vom 22.6.1970) (§ 17)6
USA:
Dienstdurchführung an der Grenze von Aufklärern eines Panzerregiments
Anwendung der Schusswaffe beim Führen von Grenzoperationen bei
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Selbstverteidigung
- b)
feindlichen Aktionen, die die US- oder verbündeten Truppen gefährden
- c)
Befehl des Kommandeurs
- d)
Verhinderung des Arrests oder Gefangennahme von US- oder verbündeten Truppen innerhalb der BRD
Grundsätze für die Anwendung der Schusswaffe durch Angehörige des 1. Bataillons/11. Panzeraufklärungsregiment Fulda (enthalten in einer Taschenkarte) (vom Februar 1988)
Instruktionen für den Besitz, das Tragen und die Anwendung von Schusswaffen durch Angehörige des 6941. Wachbataillons (in Berlin/West)
Die Anwendung von tödlicher Gewalt (u. a. bezieht sich das auf die Anwendung von Schusswaffen) ist als letztes Mittel bei einer drohenden Todesgefahr oder der Gefahr von ernsthaften körperlichen Schädigungen unter folgenden Umständen gerechtfertigt:
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zur Selbstverteidigung
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zur Abwendung von Angriffen auf Vollzugs- oder Sicherheitspersonal
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zur Verhinderung eines schweren Vergehens gegen Personen
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zur Verhinderung der gewaltsamen Zerstörung von Eigentum
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zur Verhinderung eines gerade ablaufenden Diebstahls oder der Sabotage
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zur Festnahme einer Person.
Darüber hinaus, wenn durch rechtsgültigen Befehl einer vorgesetzten Autorität angewiesen.
Polizeiliche Genehmigung, Besitz, Tragen und Anwendung von Schusswaffen durch das 6941. Wachbataillon, Anlage A (vom 15.11.1982)
Großbritannien:
Anwendung der Schusswaffe durch Kommandeure und Posten einer bewaffneten Wacheinheit der britischen Streitkräfte in Berlin (West) – Gadow
Im Zusammenhang mit der Bewachung von Objekten/Einrichtungen/Personen usw. ist das Feuer ohne Warnung zu eröffnen
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wenn ein Angriff ohne Warnung vorgetragen wird und bereits ein Moment des Zögerns zum Tod oder ernsthaften Verletzungen ihrer eigenen Person oder von Personen führen könnte, mit deren Schutz sie beauftragt sind.
(Bei Eröffnung des Feuers auf Eigeninitiative soll der Posten so lange selbstständig handeln, bis ein vorgesetzter Offizier die Verantwortung übernimmt.)
Befehle für bewaffnete Wachleiter und Wachposten (vom 22. November 1984)